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Einreise- und Verbleibrecht

§ 4 AufenthG · Öffentliches Recht

Das Einreise- und Verbleibrecht bezeichnet das subjektiv-öffentliche Recht eines Ausländers, in das Bundesgebiet einzureisen und sich dort aufzuhalten. Es setzt einen für die jeweilige Einreise oder den jeweiligen Aufenthalt gültigen Aufenthaltstitel oder eine rechtliche Ausnahme von der Titelpflicht voraus, insbesondere nach Unionsrecht, einer Rechtsverordnung oder dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Eine Duldung setzt lediglich die Abschiebung aus und begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt.

Merksatz

Dass jemand nicht abgeschoben wird, bedeutet noch nicht, dass er sich rechtmäßig in Deutschland aufhält.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Omar besitzt ausschließlich die marokkanische Staatsangehörigkeit und verbringt einen zweiwöchigen Urlaub in Deutschland. 2Sein gültiges Schengenvisum deckt die Reise und den gesamten Aufenthalt ab; außerdem besitzt er einen gültigen Reisepass. Für den Besuch hat er ein Hotel gebucht, den Rückflug bezahlt und ausreichend Geld zurückgelegt.

Trifft „Einreise- und Verbleibrecht“ hier zu?

„Einreise- und Verbleibrecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausländische Person
    Omar besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Gültiger einschlägiger Aufenthaltstitel oder Ausnahme von der Titelpflicht
    Das Visum gilt für die konkrete Einreise und den gesamten zweiwöchigen Aufenthalt.
    erfüllt
BFall B

1Omar besitzt ausschließlich die marokkanische Staatsangehörigkeit und hält sich nach einem Urlaubsbesuch weiterhin in Deutschland auf. Sein Besuchsvisum ist seit einer Woche abgelaufen; er besitzt keinen anderen Aufenthaltstitel und hat auch keinen beantragt. Wegen einer vorübergehenden Reiseunfähigkeit hat die Ausländerbehörde seine Abschiebung ausgesetzt und ihm eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Trifft „Einreise- und Verbleibrecht“ hier zu?

„Einreise- und Verbleibrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gültiger einschlägiger Aufenthaltstitel oder Ausnahme von der Titelpflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausländische Person
    Omar besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Gültiger einschlägiger Aufenthaltstitel oder Ausnahme von der Titelpflicht
    Das Visum ist abgelaufen, und die bloße Aussetzung der Abschiebung befreit nicht von der Titelpflicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerFür jede ausländische Person wird ohne Ausnahme ein Aufenthaltstitel verlangt.

RichtigEs ist zu prüfen, ob eine rechtliche Ausnahme von der Titelpflicht greift, etwa nach Unionsrecht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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