Definitionen
Anwachsung
§ 2094 BGB · ZivilrechtAnwachsung bezeichnet den Vorgang, bei dem der Erbteil eines vor oder nach dem Erbfall weggefallenen eingesetzten Miterben den übrigen eingesetzten Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile zuwächst, sofern keine vorrangige Ersatzerbfolge eingreift und der Erblasser die Anwachsung nicht ausgeschlossen hat. Voraussetzung ist, dass die Erbeinsetzung die gesetzliche Erbfolge ausschließt oder die betroffenen Erben gemeinsam auf denselben Erbteil eingesetzt sind. Bei einem gemeinschaftlichen Erbteil erfolgt die Anwachsung zunächst innerhalb dieser Gruppe.
Bei der Anwachsung zählt das Verhältnis der Erbteile, nicht die Zahl der verbleibenden Erben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Frau Weber setzt ihre drei nicht mit ihr verwandten Freunde Anna, Ben und Clara testamentarisch zu Erben ein: 3Anna zur Hälfte, Ben zu einem Drittel und Clara zu einem Sechstel. 2Anna stirbt vor Frau Weber. 4Eine Ersatzperson ist nicht vorgesehen. 5Frau Weber hat das Zufallen frei werdender Anteile an die übrigen eingesetzten Erben nicht ausgeschlossen.
Trifft „Anwachsung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere eingesetzte MiterbenFrau Weber hat drei Personen als Erben eingesetzt.
- 2erfülltWegfall eines Miterben vor oder nach dem ErbfallAnna fällt durch ihren Tod vor dem Erbfall als Erbin weg.
- 3erfülltAusschluss gesetzlicher Erbfolge oder gemeinschaftlicher ErbteilDie Erbeinsetzung erfasst den gesamten Nachlass, sodass Annas Anteil Ben und Clara im Verhältnis 2:1 zuwächst.
- 4erfülltKeine vorrangige ErsatzerbfolgeFür die weggefallene, nicht verwandte Freundin kommt kein Ersatzerbe zum Zuge.
- 5erfülltKein Ausschluss durch den ErblasserEine entgegenstehende Anordnung der Erblasserin fehlt.
1Frau Weber setzt ihre nicht mit ihr verwandten Freunde Anna und Ben testamentarisch jeweils einzeln zu Erben eines Viertels ihres Vermögens ein; die andere Hälfte soll nach den gesetzlichen Regeln verteilt werden. 2Anna stirbt vor Frau Weber. 4Eine Ersatzperson ist nicht vorgesehen. 5Frau Weber hat das Zufallen frei werdender Anteile an die übrigen eingesetzten Erben nicht ausgeschlossen.
Trifft „Anwachsung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere eingesetzte MiterbenAnna und Ben sind beide als Erben eingesetzt.
- 2erfülltWegfall eines Miterben vor oder nach dem ErbfallAnna fällt durch ihren Tod vor dem Erbfall als Erbin weg.
- 3fehltAusschluss gesetzlicher Erbfolge oder gemeinschaftlicher ErbteilNeben den einzeln zugewiesenen Erbteilen besteht gesetzliche Erbfolge; ein gemeinschaftlicher Erbteil ist nicht vorgesehen.
- 4erfülltKeine vorrangige ErsatzerbfolgeFür die weggefallene, nicht verwandte Freundin kommt kein Ersatzerbe zum Zuge.
- 5erfülltKein Ausschluss durch den ErblasserEine entgegenstehende Anordnung der Erblasserin fehlt.
Typische Fehler
FehlerBei nur teilweiser testamentarischer Erbeinsetzung wird jeder frei werdende Anteil den übrigen eingesetzten Erben zugeschlagen.
RichtigBesteht daneben gesetzliche Erbfolge, kommt Anwachsung nur innerhalb eines gemeinschaftlichen Erbteils in Betracht.
FehlerEin zum Zuge kommender Ersatzerbe und die übrigen eingesetzten Erben werden bei der Verteilung des frei gewordenen Anteils gleichrangig berücksichtigt.
RichtigEine vorrangige Ersatzerbfolge verdrängt die Anwachsung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema