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326 Definitionen

Ausschlagung

§§ 1942 ff. BGB · Zivilrecht

Die Ausschlagung ist die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Erben gegenüber dem Nachlassgericht, durch die er die Erbschaft mit rückwirkender Kraft auf den Zeitpunkt des Erbfalls ablehnt und damit so behandelt wird, als wäre er nie Erbe geworden.

Merksatz

Die Ausschlagung beseitigt die Erbenstellung rückwirkend, statt den ursprünglichen Erbschaftsanfall zu verhindern.

Wann wirkt die Ausschlagung?Zunächst fällt die Erbschaft an. Die spätere wirksame Erklärung beseitigt die Erbenstellung rückwirkend.
  1. Erbfall
    Zunächst Erbe
    Die berufene Person wird ohne Annahmeerklärung Erbe.
  2. Nach dem Erbfall
    Wirksame Ausschlagung
    Die zunächst erworbene Erbenstellung entfällt rückwirkend.
  1. Zunächst Erbe Die berufene Person wird ohne Annahmeerklärung Erbe.
  2. Wirksame Ausschlagung Die zunächst erworbene Erbenstellung entfällt rückwirkend.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die volljährige Lea lebt in Deutschland und erfährt am Montag vom Tod ihrer ebenfalls dort lebenden Mutter und davon, dass sie allein erbt. Sie hat die Erbschaft noch nicht angenommen. Am Mittwoch lässt sie ihre Unterschrift unter der Erklärung „Ich lehne die gesamte Erbschaft meiner Mutter ab“ von einem Notar beglaubigen. Das zuständige Nachlassgericht erhält das Original am Donnerstag.

Trifft „Ausschlagung“ hier zu?

„Ausschlagung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige Willenserklärung des Erben
    Lea erklärt als Erbin selbst ihren Willen; eine Zustimmung anderer ist nicht erforderlich.
    erfüllt
  2. 2
    Zugang der Erklärung beim Nachlassgericht
    Die Erklärung geht dem zuständigen Nachlassgericht zu.
    erfüllt
  3. 3
    Ablehnung der Erbschaft
    Leas Erklärung richtet sich gegen den Erwerb der gesamten Erbschaft.
    erfüllt
BFall B

Die volljährige Lea lebt in Deutschland und erfährt am Montag vom Tod ihrer ebenfalls dort lebenden Mutter und davon, dass sie allein erbt. Sie hat die Erbschaft noch nicht angenommen. Am Mittwoch lässt sie ihre Unterschrift unter der Erklärung „Ich lehne die gesamte Erbschaft meiner Mutter ab“ von einem Notar beglaubigen. Das Original schickt sie ausschließlich ihrer Schwester; beim Nachlassgericht geht keine Erklärung ein.

Trifft „Ausschlagung“ hier zu?

„Ausschlagung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zugang der Erklärung beim Nachlassgericht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige Willenserklärung des Erben
    Lea erklärt als Erbin selbst ihren Willen; eine Zustimmung anderer ist nicht erforderlich.
    erfüllt
  2. 2
    Zugang der Erklärung beim Nachlassgericht
    Die Übersendung an die Schwester ersetzt den Zugang beim Nachlassgericht nicht.
    fehlt
  3. 3
    Ablehnung der Erbschaft
    Inhaltlich lehnt Lea die gesamte Erbschaft ab, auch wenn ihre Erklärung nicht wirksam wird.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, die Erbschaft gehe erst mit ihrer Annahme auf den Erben über.

RichtigDie berufene Person wird bereits beim Erbfall Erbe, auch wenn sie die Erbschaft später noch ablehnen kann.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Ablehnung gegenüber Familienangehörigen wird für ausreichend gehalten.

RichtigDie Erklärung muss dem Nachlassgericht zugehen.

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