Definitionen
Ausschlagung
§§ 1942 ff. BGB · ZivilrechtDie Ausschlagung ist die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Erben gegenüber dem Nachlassgericht, durch die er die Erbschaft mit rückwirkender Kraft auf den Zeitpunkt des Erbfalls ablehnt und damit so behandelt wird, als wäre er nie Erbe geworden.
Die Ausschlagung beseitigt die Erbenstellung rückwirkend, statt den ursprünglichen Erbschaftsanfall zu verhindern.
- ErbfallZunächst ErbeDie berufene Person wird ohne Annahmeerklärung Erbe.
- Nach dem ErbfallWirksame AusschlagungDie zunächst erworbene Erbenstellung entfällt rückwirkend.
- Zunächst Erbe Die berufene Person wird ohne Annahmeerklärung Erbe.
- Wirksame Ausschlagung Die zunächst erworbene Erbenstellung entfällt rückwirkend.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die volljährige Lea lebt in Deutschland und erfährt am Montag vom Tod ihrer ebenfalls dort lebenden Mutter und davon, dass sie allein erbt. Sie hat die Erbschaft noch nicht angenommen. Am Mittwoch lässt sie ihre Unterschrift unter der Erklärung „Ich lehne die gesamte Erbschaft meiner Mutter ab“ von einem Notar beglaubigen. Das zuständige Nachlassgericht erhält das Original am Donnerstag.
Trifft „Ausschlagung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige Willenserklärung des ErbenLea erklärt als Erbin selbst ihren Willen; eine Zustimmung anderer ist nicht erforderlich.
- 2erfülltZugang der Erklärung beim NachlassgerichtDie Erklärung geht dem zuständigen Nachlassgericht zu.
- 3erfülltAblehnung der ErbschaftLeas Erklärung richtet sich gegen den Erwerb der gesamten Erbschaft.
Die volljährige Lea lebt in Deutschland und erfährt am Montag vom Tod ihrer ebenfalls dort lebenden Mutter und davon, dass sie allein erbt. Sie hat die Erbschaft noch nicht angenommen. Am Mittwoch lässt sie ihre Unterschrift unter der Erklärung „Ich lehne die gesamte Erbschaft meiner Mutter ab“ von einem Notar beglaubigen. Das Original schickt sie ausschließlich ihrer Schwester; beim Nachlassgericht geht keine Erklärung ein.
Trifft „Ausschlagung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige Willenserklärung des ErbenLea erklärt als Erbin selbst ihren Willen; eine Zustimmung anderer ist nicht erforderlich.
- 2fehltZugang der Erklärung beim NachlassgerichtDie Übersendung an die Schwester ersetzt den Zugang beim Nachlassgericht nicht.
- 3erfülltAblehnung der ErbschaftInhaltlich lehnt Lea die gesamte Erbschaft ab, auch wenn ihre Erklärung nicht wirksam wird.
Typische Fehler
FehlerEs wird angenommen, die Erbschaft gehe erst mit ihrer Annahme auf den Erben über.
RichtigDie berufene Person wird bereits beim Erbfall Erbe, auch wenn sie die Erbschaft später noch ablehnen kann.
FehlerEine Ablehnung gegenüber Familienangehörigen wird für ausreichend gehalten.
RichtigDie Erklärung muss dem Nachlassgericht zugehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata