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Eigenhändiges Testament

§ 2247 BGB · Zivilrecht

Ein eigenhändiges Testament ist eine letztwillige Verfügung, deren Text der Erblasser vollständig von Hand niederschreibt und mit seiner eigenhändigen Unterschrift abschließt. Die Unterzeichnung muss erkennen lassen, von wem die Erklärung stammt und dass sie ernst gemeint ist; ein Name ist dafür nicht zwingend erforderlich. Der Erblasser muss volljährig sein und Geschriebenes lesen können.

Merksatz

Ein ausgedruckter Text wird durch eine handschriftliche Unterschrift allein nicht zum eigenhändigen Testament.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die 45-jährige Anna Berger kann Geschriebenes problemlos lesen. Sie schreibt den gesamten Text „Nach meinem Tod soll meine Schwester Lea mein gesamtes Vermögen bekommen“ von Hand mit einem Stift auf ein Blatt Papier. Sie will dies als ihren verbindlichen letzten Willen festhalten und schreibt deshalb unmittelbar unter den Text von Hand ihren Namen „Anna Berger“.

Trifft „Eigenhändiges Testament“ hier zu?

„Eigenhändiges Testament“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Letztwillige Verfügung
    Anna bestimmt, wer nach ihrem Tod ihr Vermögen erhalten soll.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständig eigenhändig geschriebener Text
    Anna verfasst den gesamten Erklärungstext selbst handschriftlich.
    erfüllt
  3. 3
    Abschließende eigenhändige Unterschrift
    Annas selbst geschriebener Namenszug schließt den Text räumlich ab.
    erfüllt
  4. 4
    Urheberschaft und Ernstlichkeit erkennbar
    Die Unterzeichnung mit ihrem Namen ordnet die Erklärung Anna zu und bestätigt ihren ernsthaften Erklärungswillen.
    erfüllt
  5. 5
    Volljährigkeit des Erblassers
    Anna ist älter als 18 Jahre.
    erfüllt
  6. 6
    Lesefähigkeit des Erblassers
    Anna besitzt die für diese Testamentsform erforderliche Lesefähigkeit.
    erfüllt
BFall B

Die 45-jährige Anna Berger kann Geschriebenes problemlos lesen. Den gesamten Text „Nach meinem Tod soll meine Schwester Lea mein gesamtes Vermögen bekommen“ tippt sie am Computer und druckt ihn auf ein Blatt Papier. Sie will dies als ihren verbindlichen letzten Willen festhalten und schreibt deshalb unmittelbar unter den Text von Hand ihren Namen „Anna Berger“.

Trifft „Eigenhändiges Testament“ hier zu?

„Eigenhändiges Testament“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollständig eigenhändig geschriebener Text

An der Definition geprüft

  1. 1
    Letztwillige Verfügung
    Anna bestimmt, wer nach ihrem Tod ihr Vermögen erhalten soll.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständig eigenhändig geschriebener Text
    Der Erklärungstext ist ausgedruckt und nicht von Anna handschriftlich verfasst.
    fehlt
  3. 3
    Abschließende eigenhändige Unterschrift
    Annas selbst geschriebener Namenszug schließt den Text räumlich ab.
    erfüllt
  4. 4
    Urheberschaft und Ernstlichkeit erkennbar
    Die Unterzeichnung mit ihrem Namen ordnet die Erklärung Anna zu und bestätigt ihren ernsthaften Erklärungswillen.
    erfüllt
  5. 5
    Volljährigkeit des Erblassers
    Anna ist älter als 18 Jahre.
    erfüllt
  6. 6
    Lesefähigkeit des Erblassers
    Anna besitzt die für diese Testamentsform erforderliche Lesefähigkeit.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine handschriftliche Unterschrift unter einem Computerausdruck wird für ausreichend gehalten.

RichtigAuch der gesamte Erklärungstext muss vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerFehlende Angaben zu Datum oder Ort werden stets als Grund für die Unwirksamkeit behandelt.

RichtigDas Fehlen dieser Angaben macht das Testament nicht automatisch unwirksam. Entstehen dadurch Zweifel an seiner Gültigkeit, müssen sich die erforderlichen Feststellungen auf anderem Weg treffen lassen.

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