Definitionen
Ersatzerbeinsetzung
§ 2096 BGB · ZivilrechtDie Ersatzerbeinsetzung ist eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser für den Fall, dass ein zunächst berufener Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt (z.B. durch Vorversterben, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit), einen anderen als Ersatzerben bestimmt, der dann an dessen Stelle tritt.
Auch eine Ausschlagung nach dem Erbfall kann den vorgesehenen Ersatz auslösen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara schreibt ihren letzten Willen vollständig von Hand und unterschreibt ihn. Darin setzt sie ihre Tochter Lea zur Alleinerbin ein. 2Falls Lea vor ihr stirbt oder die Erbschaft ausschlägt, 3soll stattdessen ihr Bekannter Tim alles erben.
Trifft „Ersatzerbeinsetzung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfügung von Todes wegenMara trifft die Anordnung in einem eigenhändigen Testament.
- 2erfülltAnknüpfung an den Wegfall des zunächst berufenen ErbenDie Anordnung hängt davon ab, dass Lea wegen Vorversterbens oder Ausschlagung wegfällt.
- 3erfülltEinsetzung eines anderen Erben an dessen StelleTim soll beim Wegfall Leas deren Erbenstellung übernehmen.
1Mara schreibt ihren letzten Willen vollständig von Hand und unterschreibt ihn. Darin setzt sie ihre Tochter Lea zur Alleinerbin ein. 2Falls Lea vor ihr stirbt oder die Erbschaft ausschlägt, soll ihr Bekannter Tim von demjenigen, der den Nachlass erbt, 5.000 Euro erhalten. Tim soll ausdrücklich nicht Erbe werden.
Trifft „Ersatzerbeinsetzung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfügung von Todes wegenMara trifft die Anordnung in einem eigenhändigen Testament.
- 2erfülltAnknüpfung an den Wegfall des zunächst berufenen ErbenDie Zuwendung an Tim hängt vom Wegfall der zunächst berufenen Lea ab.
- 3fehltEinsetzung eines anderen Erben an dessen StelleTim erhält nur einen Geldanspruch aus einem Vermächtnis und soll ausdrücklich keine Erbenstellung übernehmen.
Typische Fehler
FehlerDie Ersatzerbeinsetzung wird als Anordnung verstanden, nach der zunächst der erste und anschließend der andere Erbe erben soll.
RichtigDer andere soll den weggefallenen Erben ersetzen; eine zeitlich nachgeordnete Erbfolge nach diesem wird dadurch nicht angeordnet.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema