Definitionen
Testierfreiheit
§ 1937 BGB · ZivilrechtDie Testierfreiheit ist das aus der Privatautonomie abgeleitete Recht jeder natürlichen Person, durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) frei darüber zu bestimmen, wem ihr Vermögen nach dem Tod zufallen soll. Testamentarische Verfügungen können grundsätzlich jederzeit widerrufen oder geändert werden; Bindungen aus einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament können diese Freiheit jedoch einschränken.
Freie Nachlassgestaltung schließt spätere Änderungen grundsätzlich ein, aber nicht die beliebige Lösung erbrechtlicher Bindungen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die 60-jährige Nora 2schreibt vollständig von Hand auf ein Blatt, dass ihre Freundin Lea nach ihrem Tod ihr gesamtes Vermögen erhalten soll, und unterschreibt mit ihrem vollständigen Namen. Sie hat zuvor weder ein Testament verfasst noch Vereinbarungen über ihren Nachlass geschlossen.
Trifft „Testierfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche Person als Trägerin der FreiheitNora ist als Mensch Trägerin der Testierfreiheit.
- 2erfülltFreie Gestaltung der eigenen Vermögensnachfolge von Todes wegenNora bestimmt durch ein eigenhändiges Testament selbst, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhalten soll.
1Die 60-jährige Nora schenkt ihrer Freundin Lea 2.000 Euro und überweist ihr das Geld sofort. Beide haben vereinbart, dass Lea das Geld schon jetzt behalten darf.
Trifft „Testierfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche Person als Trägerin der FreiheitNora ist als Mensch Trägerin der Testierfreiheit.
- 2fehltFreie Gestaltung der eigenen Vermögensnachfolge von Todes wegenDie sofort vollzogene Schenkung gestaltet keine Vermögensnachfolge nach Noras Tod und ist daher keine Ausübung der Testierfreiheit.
Typische Fehler
FehlerEine bindende Erbeinsetzung im Erbvertrag wird als durch ein späteres Testament beliebig abänderbar behandelt.
RichtigErbvertragliche Bindungen begrenzen die Möglichkeit, die Nachlassregelung einseitig durch ein späteres Testament zu ändern.
FehlerDie Testierfreiheit wird auf die Errichtung von Testamenten beschränkt.
RichtigAuch die Nachlassgestaltung durch einen Erbvertrag ist eine Ausübung der Testierfreiheit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema