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Erbvertrag

§ 2274 BGB · Zivilrecht

Der Erbvertrag ist ein zwischen dem Erblasser und mindestens einer anderen Person geschlossener Vertrag, durch den der Erblasser vertragsmäßig Verfügungen von Todes wegen (insbesondere Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen) trifft, die den Erblasser nach Vertragsschluss binden und grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden können.

Merksatz

Die Verfügung betrifft den Todesfall, bindet den Erblasser aber grundsätzlich schon ab Vertragsschluss.

Erbvertrag oder Einzeltestament?Verglichen wird der Erbvertrag mit dem Einzeltestament, nicht mit dem gemeinschaftlichen Testament.
Erbvertrag
Einzeltestament
Rechtsform
Vertrag mit mindestens einer weiteren Person.
Einseitige Erklärung einer Person.
Bindung
Vertragsmäßige Verfügungen binden grundsätzlich.
Grundsätzlich frei widerruflich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Clara und David sind gemeinsam bei einer Notarin und schließen einen Vertrag, den die Notarin beurkundet. 2Darin setzt Clara David für die Zeit nach ihrem Tod zum alleinigen Erben ein. Beide vereinbaren ausdrücklich, dass Clara diese Einsetzung nicht nach Belieben allein rückgängig machen kann.

Trifft „Erbvertrag“ hier zu?

„Erbvertrag“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Person
    Clara schließt als künftige Erblasserin mit David einen Vertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragsmäßige, grundsätzlich bindende Verfügung von Todes wegen
    Die Erbeinsetzung wird zum bindenden Vertragsinhalt und kann nicht beliebig einseitig widerrufen werden.
    erfüllt
BFall B

1Clara und David sind gemeinsam bei einer Notarin und schließen einen Vertrag, den die Notarin beurkundet. Darin schenkt Clara David 10.000 Euro, die er sofort erhalten soll. Für die Zeit nach Claras Tod vereinbaren sie nichts.

Trifft „Erbvertrag“ hier zu?

„Erbvertrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertragsmäßige, grundsätzlich bindende Verfügung von Todes wegen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Person
    Clara schließt als mögliche künftige Erblasserin mit David einen Vertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragsmäßige, grundsätzlich bindende Verfügung von Todes wegen
    Die Schenkung soll sofort erfolgen und enthält keine Verfügung für Claras Todesfall.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Bevollmächtigter wird beim Vertragsschluss als Vertreter des Erblassers für ausreichend gehalten.

RichtigDer Erblasser muss den Vertrag selbst schließen; für ihn ist eine Stellvertretung ausgeschlossen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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