Definitionen
Erbvertrag
§ 2274 BGB · ZivilrechtDer Erbvertrag ist ein zwischen dem Erblasser und mindestens einer anderen Person geschlossener Vertrag, durch den der Erblasser vertragsmäßig Verfügungen von Todes wegen (insbesondere Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen) trifft, die den Erblasser nach Vertragsschluss binden und grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden können.
Die Verfügung betrifft den Todesfall, bindet den Erblasser aber grundsätzlich schon ab Vertragsschluss.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Clara und David sind gemeinsam bei einer Notarin und schließen einen Vertrag, den die Notarin beurkundet. 2Darin setzt Clara David für die Zeit nach ihrem Tod zum alleinigen Erben ein. Beide vereinbaren ausdrücklich, dass Clara diese Einsetzung nicht nach Belieben allein rückgängig machen kann.
Trifft „Erbvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren PersonClara schließt als künftige Erblasserin mit David einen Vertrag.
- 2erfülltVertragsmäßige, grundsätzlich bindende Verfügung von Todes wegenDie Erbeinsetzung wird zum bindenden Vertragsinhalt und kann nicht beliebig einseitig widerrufen werden.
1Clara und David sind gemeinsam bei einer Notarin und schließen einen Vertrag, den die Notarin beurkundet. Darin schenkt Clara David 10.000 Euro, die er sofort erhalten soll. Für die Zeit nach Claras Tod vereinbaren sie nichts.
Trifft „Erbvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren PersonClara schließt als mögliche künftige Erblasserin mit David einen Vertrag.
- 2fehltVertragsmäßige, grundsätzlich bindende Verfügung von Todes wegenDie Schenkung soll sofort erfolgen und enthält keine Verfügung für Claras Todesfall.
Typische Fehler
FehlerEin Bevollmächtigter wird beim Vertragsschluss als Vertreter des Erblassers für ausreichend gehalten.
RichtigDer Erblasser muss den Vertrag selbst schließen; für ihn ist eine Stellvertretung ausgeschlossen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema