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Enterbung

§ 1938 BGB · Zivilrecht

Enterbung ist die durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) bewirkte Ausschließung einer Person von der gesetzlichen Erbfolge, sodass diese Person nicht Erbe wird; sie kann ausdrücklich oder durch Einsetzung anderer Erben konkludent erfolgen.

Merksatz

Auch die Einsetzung anderer Erben kann einen gesetzlichen Erben ausschließen.

Enterbung oder Pflichtteilsentziehung?Links steht der Ausschluss als gesetzlicher Erbe, rechts der Entzug eines möglichen Pflichtteilsanspruchs.
Enterbung
Pflichtteilsentziehung
Betroffenes Recht
Gesetzliche Erbenstellung.
Pflichtteilsanspruch.
Besonderer Grund?
Keine besonderen Gründe nötig.
Gesetzlicher Entziehungsgrund nötig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna stirbt als Witwe und hinterlässt zwei Kinder, Paul und Lea. 1In einem von ihr vollständig handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Testament steht, 2dass Paul nicht ihr Erbe werden soll. Weitere Anordnungen enthält das Testament nicht.

Trifft „Enterbung“ hier zu?

„Enterbung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anordnung durch letztwillige Verfügung
    Anna hat ihre Anordnung in einem formwirksamen eigenhändigen Testament getroffen.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschluss einer Person als gesetzlicher Erbe
    Die Anordnung schließt Paul ausdrücklich von seiner gesetzlichen Erbenstellung als Sohn aus.
    erfüllt
BFall B

Anna stirbt als Witwe und hinterlässt zwei Kinder, Paul und Lea. Ihr Vermögen besteht aus einem Bankguthaben von 200.000 Euro und einer Armbanduhr im Wert von 100 Euro. 1In einem von ihr vollständig handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Testament steht nur, dass ihre Freundin die Armbanduhr erhalten soll. Ihre Kinder erwähnt sie darin nicht.

Trifft „Enterbung“ hier zu?

„Enterbung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausschluss einer Person als gesetzlicher Erbe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anordnung durch letztwillige Verfügung
    Anna hat ihre Anordnung in einem formwirksamen eigenhändigen Testament getroffen.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschluss einer Person als gesetzlicher Erbe
    Das bloße Übergehen der Kinder und das Vermächtnis der geringwertigen Uhr schließen die Kinder nicht als gesetzliche Erben aus.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird angenommen, der Ausschluss eines gesetzlichen Erben setze die Einsetzung eines anderen Erben voraus.

RichtigDer Erblasser kann einen gesetzlichen Erben ausschließen, ohne zugleich einen anderen Erben zu bestimmen.

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