Definitionen
Erbeinsetzung
§§ 1937, 1941 Abs. 1 BGB · ZivilrechtDie Erbeinsetzung ist die Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser eine oder mehrere Personen als Erben bestimmt und ihnen damit die Gesamtrechtsnachfolge in sein Vermögen zuweist.
Die Erbenstellung betrifft das Vermögen als Ganzes und nicht bloß einen einzelnen Vermögensvorteil.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die 60-jährige Eva schreibt ihren letzten Willen vollständig von Hand, nennt Ort und Datum und unterschreibt mit ihrem vollständigen Namen. Darin steht: „2Nach meinem Tod soll Lea mein gesamtes Vermögen erhalten.“
Trifft „Erbeinsetzung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfügung von Todes wegenEva errichtet ein formwirksames eigenhändiges Testament.
- 2erfülltBestimmung einer oder mehrerer Personen zu GesamtrechtsnachfolgernDie Zuweisung des gesamten Vermögens bestimmt Lea zur alleinigen Gesamtrechtsnachfolgerin.
Die 60-jährige Eva hat keine Schulden und besitzt ein Haus im Wert von 400.000 Euro sowie 50.000 Euro auf einem Konto. 1Sie schreibt ihren letzten Willen vollständig von Hand, nennt Ort und Datum und unterschreibt mit ihrem vollständigen Namen. Darin steht: „Nach meinem Tod soll Lea von demjenigen, der meinen Nachlass erhält, einmalig 1.000 Euro ausgezahlt bekommen.“
Trifft „Erbeinsetzung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfügung von Todes wegenEva errichtet ein formwirksames eigenhändiges Testament.
- 2fehltBestimmung einer oder mehrerer Personen zu GesamtrechtsnachfolgernLea erhält lediglich einen Anspruch auf die Geldzahlung aus einem Vermächtnis, nicht die Stellung einer Gesamtrechtsnachfolgerin.
Typische Fehler
FehlerJede Person, die testamentarisch einen Vermögensvorteil erhält, wird als Erbe behandelt.
RichtigEntscheidend ist die Bestimmung zum Gesamtrechtsnachfolger; eine bloße Zuwendung eines Vermögensvorteils kann ein Vermächtnis sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata