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Pflichtteilsergänzungsanspruch

§ 2325 BGB · Zivilrecht

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt dem Pflichtteilsberechtigten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Zahlung eines Geldbetrags, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, die bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen ist und den Pflichtteil verkürzt; der Schenkungswert wird dabei dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Grundsätzlich bleibt eine Schenkung nach zehn Jahren seit ihrer Leistung außer Ansatz; zuvor wird der anzusetzende Schenkungswert für jedes seit der Leistung vollendete Jahr um ein Zehntel gemindert (sog. Abschmelzungsmodell). Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist frühestens mit der Auflösung der Ehe; ein umfassender vorbehaltener Nießbrauch kann den Fristbeginn ebenfalls hindern.

Merksatz

Eine Schenkung kann den Nachlass verkleinern, ohne den Pflichtteil im gleichen Umfang zu mindern.

Wie wirkt sich der Zeitablauf aus?Die Zeitangaben rechnen ab der Leistung bis zum Erbfall. Gezeigt ist der Regelfall ohne verzögerten Fristbeginn.
  1. Unter 1 Jahr
    100 Prozent
    Der maßgebliche Schenkungswert wird vollständig berücksichtigt.
  2. 1 bis unter 2 Jahre
    90 Prozent
    Im zweiten Jahr zählen 90 Prozent; je weiterem vollen Jahr zehn Prozentpunkte weniger.
  3. Ab 10 Jahren
    Keine Berücksichtigung
    Die Schenkung bleibt bei der Ergänzung außer Ansatz.
  1. 100 Prozent Der maßgebliche Schenkungswert wird vollständig berücksichtigt.
  2. 90 Prozent Im zweiten Jahr zählen 90 Prozent; je weiterem vollen Jahr zehn Prozentpunkte weniger.
  3. Keine Berücksichtigung Die Schenkung bleibt bei der Ergänzung außer Ansatz.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul hat nur ein Kind, seine Tochter Lena; seine Ehefrau ist bereits verstorben. In seinem Testament setzt er seinen Freund Martin als einzigen Erben ein. Sechs Monate vor seinem Tod schenkt Paul seiner Nachbarin 20.000 Euro und überweist ihr das Geld, ohne sich Rechte daran vorzubehalten. Bei seinem Tod bleiben nach Abzug aller Schulden 80.000 Euro übrig; Lena bekommt nichts.

Trifft „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ hier zu?

„Pflichtteilsergänzungsanspruch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflichtteilsberechtigung
    Als Tochter gehört Lena zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.
    erfüllt
  2. 2
    Schenkung des Erblassers an einen Dritten
    Paul hat seiner Nachbarin das Geld unentgeltlich zugewendet.
    erfüllt
  3. 3
    Berücksichtigungsfähige Schenkung mit Pflichtteilsverkürzung
    Die erst sechs Monate zurückliegende Schenkung wird voll berücksichtigt und erhöht Lenas rechnerischen Pflichtteil.
    erfüllt
BFall B

1Paul hat nur ein Kind, seine Tochter Lena; seine Ehefrau ist bereits verstorben. In seinem Testament setzt er seinen Freund Martin als einzigen Erben ein. 2Elf Jahre vor seinem Tod schenkt Paul seiner Nachbarin 20.000 Euro und überweist ihr das Geld, ohne sich Rechte daran vorzubehalten. Bei seinem Tod bleiben nach Abzug aller Schulden 80.000 Euro übrig; Lena bekommt nichts.

Trifft „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ hier zu?

„Pflichtteilsergänzungsanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berücksichtigungsfähige Schenkung mit Pflichtteilsverkürzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflichtteilsberechtigung
    Als Tochter gehört Lena zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.
    erfüllt
  2. 2
    Schenkung des Erblassers an einen Dritten
    Paul hat seiner Nachbarin das Geld unentgeltlich zugewendet.
    erfüllt
  3. 3
    Berücksichtigungsfähige Schenkung mit Pflichtteilsverkürzung
    Wegen der seit der vorbehaltlosen Überweisung verstrichenen elf Jahre bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerSchon im ersten Jahr vor dem Erbfall wird der Schenkungswert um ein Zehntel gekürzt.

RichtigStirbt der Erblasser vor Ablauf des ersten Jahres seit der Leistung, wird der volle maßgebliche Schenkungswert berücksichtigt.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer Schenkung an den Ehegatten werden die zehn Jahre ohne Weiteres ab der Übertragung berechnet.

RichtigBei einer Schenkung während der Ehe beginnt die Frist frühestens, wenn diese Ehe endet.

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