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Pflichtteilsentziehung

§ 2333 BGB · Zivilrecht

Die Pflichtteilsentziehung ist die durch letztwillige Verfügung erklärte Entziehung des Pflichtteils eines pflichtteilsberechtigten Abkömmlings, Elternteils oder Ehegatten durch den Erblasser, die nur aus den in § 2333 BGB abschließend geregelten Gründen – insbesondere bei schwerwiegenden Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser oder dessen nahen Angehörigen – zulässig ist und den Berechtigten vollständig von seinem gesetzlichen Mindesterbrecht ausschließt.

Merksatz

Bloße familiäre Entfremdung rechtfertigt keine Pflichtteilsentziehung.

Was unterscheidet Entziehung und Enterbung?Bei pflichtteilsberechtigten Personen sind die Stellung als Erbe und der gesetzliche Mindestanteil am Nachlass zu trennen.
Pflichtteilsentziehung
Enterbung
Wirkung auf Pflichtteil
Wird vollständig entzogen
Bleibt grundsätzlich bestehen
Besonderer Grund
Gesetzlicher Entziehungsgrund nötig
Kein besonderer Grund nötig

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der erwachsene Paul ist das einzige Kind des verwitweten Ernst. 3Paul sticht mit einem Messer auf Ernst ein, weil er ihn töten will; Ernst überlebt. 2Ernst schreibt und unterschreibt eigenhändig ein Testament, setzt seine Schwester als Alleinerbin ein und ordnet an, dass Paul wegen des darin genau beschriebenen Messerangriffs auch keinen gesetzlichen Mindestanteil am Nachlass erhalten soll. Ernst stirbt später, ohne Paul den Angriff verziehen zu haben.

Trifft „Pflichtteilsentziehung“ hier zu?

„Pflichtteilsentziehung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflichtteilsberechtigter Abkömmling, Elternteil oder Ehegatte
    Paul gehört als Kind des Erblassers zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.
    erfüllt
  2. 2
    Letztwillige Entziehungserklärung
    Ernst erklärt die Entziehung unter Angabe des konkreten Grundes in einem formwirksamen Testament.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlicher Entziehungsgrund
    Der Tötungsversuch gegen den Vater erfüllt § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
    erfüllt
BFall B

1Der erwachsene Paul ist das einzige Kind des verwitweten Ernst. Ernst wirft Paul allein vor, dass Paul ihn seit Jahren weder besucht noch anruft. 2Ernst schreibt und unterschreibt eigenhändig ein Testament, setzt seine Schwester als Alleinerbin ein und ordnet an, dass Paul wegen dieses fehlenden Kontakts auch keinen gesetzlichen Mindestanteil am Nachlass erhalten soll. Ernst stirbt später.

Trifft „Pflichtteilsentziehung“ hier zu?

„Pflichtteilsentziehung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlicher Entziehungsgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflichtteilsberechtigter Abkömmling, Elternteil oder Ehegatte
    Paul gehört als Kind des Erblassers zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.
    erfüllt
  2. 2
    Letztwillige Entziehungserklärung
    Ernst erklärt die Entziehung in einem formwirksamen Testament und benennt den von ihm angeführten Grund.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlicher Entziehungsgrund
    Bloßer Kontaktabbruch gehört nicht zu den gesetzlich geregelten Entziehungsgründen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Einsetzung eines anderen Alleinerben wird bereits als Entziehung des Pflichtteils behandelt.

RichtigDie Enterbung allein beseitigt den Pflichtteil nicht; erforderlich sind zusätzlich eine wirksame Entziehungsanordnung und ein gesetzlicher Entziehungsgrund.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Möglichkeit einer Entziehung wird nur bei pflichtteilsberechtigten Kindern geprüft.

RichtigAuch bei pflichtteilsberechtigten Eltern und Ehegatten kommt eine Entziehung unter entsprechenden Voraussetzungen in Betracht.

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