Definitionen
Erbunwürdigkeit
§ 2339 BGB · ZivilrechtErbunwürdigkeit beruht auf einem der in § 2339 Abs. 1 BGB abschließend genannten Gründe, etwa der vorsätzlichen und widerrechtlichen Tötung des Erblassers, der vorsätzlichen und widerrechtlichen Verhinderung der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen oder der Veranlassung einer solchen Errichtung oder Aufhebung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung. Sie ermöglicht die Anfechtung des Erbschaftserwerbs, sofern kein Ausschluss nach § 2339 Abs. 2 BGB vorliegt und der Erblasser dem Betroffenen nicht verziehen hat (§ 2343 BGB). Hat die Anfechtung Erfolg, führt das rechtskräftige Anfechtungsurteil zur rückwirkenden Ausschließung der betroffenen Person vom Erbrecht.
Nicht die Verfehlung allein, sondern das rechtskräftige Anfechtungsurteil führt zum Verlust des Erbrechts.
- Zu LebzeitenVerfügung erschlichenEine arglistige Täuschung veranlasst den Erblasser zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen.
- Vor dem ErbfallVerfügung wird unwirksamDie erschlichene Verfügung verliert noch vor dem Tod ihre Wirksamkeit.
- Tod des ErblassersAusschluss greiftDiese Täuschung begründet wegen § 2339 Abs. 2 BGB keine Erbunwürdigkeit.
- Verfügung erschlichen Eine arglistige Täuschung veranlasst den Erblasser zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen.
- Verfügung wird unwirksam Die erschlichene Verfügung verliert noch vor dem Tod ihre Wirksamkeit.
- Ausschluss greift Diese Täuschung begründet wegen § 2339 Abs. 2 BGB keine Erbunwürdigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paul erzählt seinem Vater bewusst wahrheitswidrig, dessen Tochter Lena habe ihn bestohlen, um selbst alles zu erben. Nur deshalb verfasst der Vater von Hand ein Testament, in dem er Paul als einzigen Erben einsetzt, und unterschreibt es. 2Er bewahrt dieses einzige Testament bis zu seinem Tod unverändert auf. 3Von Pauls Lüge erfährt er bis zu seinem Tod nichts.
Trifft „Erbunwürdigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrund aus dem abschließenden gesetzlichen KatalogPaul veranlasst seinen Vater durch arglistige Täuschung zur Errichtung des Testaments.
- 2erfülltKein Ausschluss nach § 2339 Abs. 2 BGBDie erschlichene Verfügung wird vor dem Erbfall nicht unwirksam.
- 3erfülltKeine Verzeihung durch den ErblasserMangels Kenntnis der Täuschung kann der Vater Paul diese Verfehlung nicht verziehen haben.
1Paul erzählt seinem Vater bewusst wahrheitswidrig, dessen Tochter Lena habe ihn bestohlen, um selbst alles zu erben. Nur deshalb verfasst der Vater von Hand ein Testament, in dem er Paul als einzigen Erben einsetzt, und unterschreibt es. Noch vor seinem Tod zerreißt der Vater das Schriftstück vollständig, weil er dieses Testament nicht mehr gelten lassen und beide Kinder wieder zu gleichen Teilen bedenken möchte. 3Von Pauls Lüge erfährt er bis zu seinem Tod nichts.
Trifft „Erbunwürdigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrund aus dem abschließenden gesetzlichen KatalogPaul veranlasst seinen Vater durch arglistige Täuschung zur Errichtung des Testaments.
- 2fehltKein Ausschluss nach § 2339 Abs. 2 BGBDie bewusste Vernichtung hebt das erschlichene Testament vor dem Erbfall auf, sodass der gesetzliche Ausschluss greift.
- 3erfülltKeine Verzeihung durch den ErblasserDie Vernichtung des Testaments erfolgt ohne Kenntnis der Täuschung und ist deshalb keine Verzeihung dieser Verfehlung.
Typische Fehler
FehlerJede Täuschung des Erblassers wird als ausreichender Grund behandelt.
RichtigDie arglistige Täuschung muss den Erblasser zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen veranlasst haben.
FehlerBei einem erschlichenen Testament wird übersehen, dass es bereits vor dem Erbfall unwirksam geworden ist.
RichtigWird die erschlichene Verfügung noch vor dem Erbfall unwirksam, begründet diese Täuschung keine Erbunwürdigkeit.
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