Definitionen
Abwehrrecht
Art. 1 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtAbwehrrechte sind die klassische Funktion der Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte des Einzelnen, die den Staat verpflichten, ungerechtfertigte Eingriffe in grundrechtlich geschützte Freiheitsbereiche zu unterlassen; sie richten sich gegen staatliches Handeln und begründen einen Anspruch des Grundrechtsträgers auf Beseitigung oder Unterlassung des ungerechtfertigten Eingriffs.
Ein Eingriff in ein Grundrecht verletzt dieses nur, wenn eine grundrechtliche Rechtfertigung fehlt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea will an einer grünen Fußgängerampel die Straße überqueren. Ein Polizist verbietet ihr dies allein deshalb, weil er blaue Jacken nicht mag und Lea eine solche trägt. Auf der Fahrbahn sind keine Fahrzeuge, und es gibt keine Baustelle oder andere Hindernisse.
Trifft „Abwehrrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundrechtlich geschützter FreiheitsbereichDas Überqueren der Straße fällt in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit.
- 2erfülltStaatliches HandelnDer Polizist handelt als Vertreter der staatlichen Gewalt.
- 3erfülltEingriff ohne grundrechtliche RechtfertigungDie persönliche Abneigung gegen eine Kleidungsfarbe rechtfertigt das Verbot nicht.
1Lea will an einer roten Fußgängerampel die Straße überqueren, während Autos an ihr vorbeifahren. 2Ein Polizist verbietet ihr, die Fahrbahn zu betreten, bevor ihre Ampel auf Grün springt.
Trifft „Abwehrrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundrechtlich geschützter FreiheitsbereichAuch das beabsichtigte Überqueren bei Rot fällt zunächst in den weiten Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit.
- 2erfülltStaatliches HandelnDie polizeiliche Weisung ist staatliches Handeln.
- 3fehltEingriff ohne grundrechtliche RechtfertigungDie Weisung setzt das Rotlichtgebot zum Schutz vor dem fließenden Verkehr durch und ist hier gerechtfertigt.
Typische Fehler
FehlerStaatliches Handeln wird mit Verwaltungshandeln gleichgesetzt, sodass Gesetze und gerichtliche Entscheidungen ausgeklammert werden.
RichtigAuch die gesetzgebende und die rechtsprechende Staatsgewalt sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema