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326 Definitionen

Abwehrrecht

Art. 1 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Abwehrrechte sind die klassische Funktion der Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte des Einzelnen, die den Staat verpflichten, ungerechtfertigte Eingriffe in grundrechtlich geschützte Freiheitsbereiche zu unterlassen; sie richten sich gegen staatliches Handeln und begründen einen Anspruch des Grundrechtsträgers auf Beseitigung oder Unterlassung des ungerechtfertigten Eingriffs.

Merksatz

Ein Eingriff in ein Grundrecht verletzt dieses nur, wenn eine grundrechtliche Rechtfertigung fehlt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea will an einer grünen Fußgängerampel die Straße überqueren. Ein Polizist verbietet ihr dies allein deshalb, weil er blaue Jacken nicht mag und Lea eine solche trägt. Auf der Fahrbahn sind keine Fahrzeuge, und es gibt keine Baustelle oder andere Hindernisse.

Trifft „Abwehrrecht“ hier zu?

„Abwehrrecht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrechtlich geschützter Freiheitsbereich
    Das Überqueren der Straße fällt in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit.
    erfüllt
  2. 2
    Staatliches Handeln
    Der Polizist handelt als Vertreter der staatlichen Gewalt.
    erfüllt
  3. 3
    Eingriff ohne grundrechtliche Rechtfertigung
    Die persönliche Abneigung gegen eine Kleidungsfarbe rechtfertigt das Verbot nicht.
    erfüllt
BFall B

1Lea will an einer roten Fußgängerampel die Straße überqueren, während Autos an ihr vorbeifahren. 2Ein Polizist verbietet ihr, die Fahrbahn zu betreten, bevor ihre Ampel auf Grün springt.

Trifft „Abwehrrecht“ hier zu?

„Abwehrrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eingriff ohne grundrechtliche Rechtfertigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrechtlich geschützter Freiheitsbereich
    Auch das beabsichtigte Überqueren bei Rot fällt zunächst in den weiten Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit.
    erfüllt
  2. 2
    Staatliches Handeln
    Die polizeiliche Weisung ist staatliches Handeln.
    erfüllt
  3. 3
    Eingriff ohne grundrechtliche Rechtfertigung
    Die Weisung setzt das Rotlichtgebot zum Schutz vor dem fließenden Verkehr durch und ist hier gerechtfertigt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerStaatliches Handeln wird mit Verwaltungshandeln gleichgesetzt, sodass Gesetze und gerichtliche Entscheidungen ausgeklammert werden.

RichtigAuch die gesetzgebende und die rechtsprechende Staatsgewalt sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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