Definitionen
Wertentscheidende Grundsatznorm
Art. 1 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtEine wertentscheidende Grundsatznorm ist eine Norm des Grundgesetzes, die nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen begründet, sondern zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung enthält, die auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlt und den Gesetzgeber sowie die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung zur aktiven Verwirklichung und zum Schutz des betreffenden Grundrechtsguts verpflichtet.
Grundrechte prägen auch die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Eine Zeitung kritisiert in einem Kommentar die Geschäftspolitik eines Unternehmens. Das Unternehmen verlangt vor einem Zivilgericht, weitere solche Kommentare zu verbieten. Die Zeitung beruft sich auf 1die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit.
Trifft „Wertentscheidende Grundsatznorm“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerankerung im GrundgesetzDie Meinungsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet.
- 2erfülltDoppelfunktion als Abwehrrecht und umfassender objektiver GrundrechtsauftragDie Meinungsfreiheit gewährt Abwehrrechte und verpflichtet alle Staatsgewalten zu ihrem Schutz, hier das Zivilgericht zur Berücksichtigung ihrer Wertung.
Die Bundesregierung und eine Landesregierung streiten darüber, wer die Unterrichtsinhalte an öffentlichen Grundschulen gesetzlich regeln darf. Das angerufene Gericht soll 1die Regeln des Grundgesetzes über die Verteilung der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern anwenden.
Trifft „Wertentscheidende Grundsatznorm“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerankerung im GrundgesetzDie Verteilung der Gesetzgebungsbefugnisse ist in Art. 70 ff. GG geregelt.
- 2fehltDoppelfunktion als Abwehrrecht und umfassender objektiver GrundrechtsauftragDiese Zuständigkeitsnormen verteilen staatliche Befugnisse, statt individuelle Abwehrrechte mit einem objektiven grundrechtlichen Schutzauftrag zu verbinden.
Typische Fehler
FehlerAus der Ausstrahlung auf die gesamte Rechtsordnung wird eine allgemeine unmittelbare Grundrechtsbindung aller Privatpersonen abgeleitet.
RichtigUnmittelbar gebunden sind nach Art. 1 Abs. 3 GG die staatlichen Gewalten; im Privatrecht wirken Grundrechte grundsätzlich über dessen grundrechtsorientierte Auslegung und Anwendung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema