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Wertentscheidende Grundsatznorm

Art. 1 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Eine wertentscheidende Grundsatznorm ist eine Norm des Grundgesetzes, die nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen begründet, sondern zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung enthält, die auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlt und den Gesetzgeber sowie die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung zur aktiven Verwirklichung und zum Schutz des betreffenden Grundrechtsguts verpflichtet.

Merksatz

Grundrechte prägen auch die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Eine Zeitung kritisiert in einem Kommentar die Geschäftspolitik eines Unternehmens. Das Unternehmen verlangt vor einem Zivilgericht, weitere solche Kommentare zu verbieten. Die Zeitung beruft sich auf 1die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit.

Trifft „Wertentscheidende Grundsatznorm“ hier zu?

„Wertentscheidende Grundsatznorm“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verankerung im Grundgesetz
    Die Meinungsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet.
    erfüllt
  2. 2
    Doppelfunktion als Abwehrrecht und umfassender objektiver Grundrechtsauftrag
    Die Meinungsfreiheit gewährt Abwehrrechte und verpflichtet alle Staatsgewalten zu ihrem Schutz, hier das Zivilgericht zur Berücksichtigung ihrer Wertung.
    erfüllt
BFall B

Die Bundesregierung und eine Landesregierung streiten darüber, wer die Unterrichtsinhalte an öffentlichen Grundschulen gesetzlich regeln darf. Das angerufene Gericht soll 1die Regeln des Grundgesetzes über die Verteilung der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern anwenden.

Trifft „Wertentscheidende Grundsatznorm“ hier zu?

„Wertentscheidende Grundsatznorm“ trifft nicht zu.Es fehlt: Doppelfunktion als Abwehrrecht und umfassender objektiver Grundrechtsauftrag

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verankerung im Grundgesetz
    Die Verteilung der Gesetzgebungsbefugnisse ist in Art. 70 ff. GG geregelt.
    erfüllt
  2. 2
    Doppelfunktion als Abwehrrecht und umfassender objektiver Grundrechtsauftrag
    Diese Zuständigkeitsnormen verteilen staatliche Befugnisse, statt individuelle Abwehrrechte mit einem objektiven grundrechtlichen Schutzauftrag zu verbinden.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Ausstrahlung auf die gesamte Rechtsordnung wird eine allgemeine unmittelbare Grundrechtsbindung aller Privatpersonen abgeleitet.

RichtigUnmittelbar gebunden sind nach Art. 1 Abs. 3 GG die staatlichen Gewalten; im Privatrecht wirken Grundrechte grundsätzlich über dessen grundrechtsorientierte Auslegung und Anwendung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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