Definitionen
Familie
Art. 6 I GG · Öffentliches RechtFamilie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG ist eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern oder zwischen anderen nahen Verwandten, insbesondere Großeltern und Enkeln. Dabei ist unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder ob es sich um leibliche, adoptierte oder Pflegekinder handelt. Der Schutz besteht auch bei volljährigen Kindern und setzt keinen gemeinsamen Haushalt voraus.
Ein gemeinsamer Haushalt ist für den Familienschutz nicht erforderlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die 24-jährige Lea und ihre Großmutter Marta wohnen in getrennten Wohnungen. 1Sie treffen sich seit Jahren jede Woche, unterstützen einander im Alltag und wollen dies dauerhaft fortsetzen.
Trifft „Familie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuf Dauer angelegte GemeinschaftRegelmäßiger Kontakt und gegenseitige Unterstützung begründen eine dauerhaft gelebte Gemeinschaft.
- 2erfülltEltern-Kind-Verhältnis oder sonstige nahe VerwandtschaftGroßmutter und Enkelin sind nahe Verwandte.
Die beiden 35-jährigen Freundinnen Lea und Nora haben sich im Studium kennengelernt und sind nicht miteinander verwandt. Sie wohnen in getrennten Wohnungen. 1Sie treffen sich seit Jahren jede Woche, unterstützen einander im Alltag und wollen dies dauerhaft fortsetzen.
Trifft „Familie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuf Dauer angelegte GemeinschaftDie Freundinnen pflegen eine dauerhaft gelebte Gemeinschaft mit regelmäßiger gegenseitiger Unterstützung.
- 2fehltEltern-Kind-Verhältnis oder sonstige nahe VerwandtschaftZwischen den Freundinnen besteht weder ein Eltern-Kind-Verhältnis noch eine sonstige nahe Verwandtschaft.
Typische Fehler
FehlerDer Familienschutz wird davon abhängig gemacht, dass die Eltern miteinander verheiratet sind.
RichtigAuch die Gemeinschaft unverheirateter Eltern mit ihren Kindern ist geschützt.
FehlerMit der Volljährigkeit des Kindes wird das Ende des Familienschutzes angenommen.
RichtigAuch die fortbestehende Gemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern ist geschützt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema