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Echtes Unterlassungsdelikt

§ 323c StGB

Strafbarkeit des T gem. § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Unglücksfall: plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Schäden an Personen oder Sachen verursacht oder zu verursachen droht. Gemeine Gefahr: Bedrohung einer unbestimmten Vielzahl von Personen oder Sachen. Not: andauernder Zustand der Hilfsbedürftigkeit einer Person.

      • b. Erforderlichkeit der Hilfe

        Die Situation muss objektiv Hilfeleistung erfordern, d.h. ohne Eingreifen droht eine Verschlechterung der Lage des Betroffenen.

      • c. Unterlassen der Hilfeleistung

        T hat die gebotene Hilfeleistung nicht vorgenommen. Echtes Unterlassungsdelikt: das Unterlassen selbst ist tatbestandlich umschrieben, eine Garantenstellung ist nicht erforderlich.

      • Die Hilfeleistung muss dem T möglich und zumutbar sein. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn erhebliche eigene Gefahr für Leib, Leben oder andere gewichtige Rechtsgüter besteht oder sonstige wichtige Pflichten entgegenstehen. Str.: h.M. verortet die Zumutbarkeit im objektiven Tatbestand als negatives Tatbestandsmerkmal; a.A. ordnet sie der Schuld zu.

      • T muss physisch und rechtlich in der Lage gewesen sein, Hilfe zu leisten (Können als Voraussetzung des Müssens).

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere Kenntnis des Unglücksfalls bzw. der Not sowie des Unterlassens der Hilfeleistung.

      • b. Irrtum über Zumutbarkeit

        Irrt T über tatsächliche Umstände, die die Zumutbarkeit begründen, liegt ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB vor; irrt er über die rechtliche Bewertung, kommt § 17 StGB in Betracht.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (z.B. rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB) sind im Regelfall fernliegend, aber im Einzelfall zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB prüfen, sofern Anhaltspunkte vorliegen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB: Fehlt dem T die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.

    • 3. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

      Sofern die Zumutbarkeit entgegen der h.M. nicht bereits im Tatbestand geprüft wurde, ist sie hier als allgemeiner Schuldausschließungsgrund zu erörtern.

  • IV. Strafzumessung / Konkurrenzen
    • 1. Strafrahmen

      § 323c I StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

    • 2. Konkurrenzen

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit anderen Delikten möglich, z.B. mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), wenn T durch sein Unterlassen zugleich eine Garantenpflicht verletzt (unechtes Unterlassungsdelikt). Echtes und unechtes Unterlassungsdelikt können tateinheitlich zusammentreffen.

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