Schemata
Echtes Unterlassungsdelikt
§ 323c StGBStrafbarkeit des T gem. § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Unglücksfall, gemeine Gefahr oder Not
Unglücksfall: plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Schäden an Personen oder Sachen verursacht oder zu verursachen droht. Gemeine Gefahr: Bedrohung einer unbestimmten Vielzahl von Personen oder Sachen. Not: andauernder Zustand der Hilfsbedürftigkeit einer Person.
- b. Erforderlichkeit der Hilfe
Die Situation muss objektiv Hilfeleistung erfordern, d.h. ohne Eingreifen droht eine Verschlechterung der Lage des Betroffenen.
- c. Unterlassen der Hilfeleistung
T hat die gebotene Hilfeleistung nicht vorgenommen. Echtes Unterlassungsdelikt: das Unterlassen selbst ist tatbestandlich umschrieben, eine Garantenstellung ist nicht erforderlich.
Die Hilfeleistung muss dem T möglich und zumutbar sein. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn erhebliche eigene Gefahr für Leib, Leben oder andere gewichtige Rechtsgüter besteht oder sonstige wichtige Pflichten entgegenstehen. Str.: h.M. verortet die Zumutbarkeit im objektiven Tatbestand als negatives Tatbestandsmerkmal; a.A. ordnet sie der Schuld zu.
T muss physisch und rechtlich in der Lage gewesen sein, Hilfe zu leisten (Können als Voraussetzung des Müssens).
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere Kenntnis des Unglücksfalls bzw. der Not sowie des Unterlassens der Hilfeleistung.
- b. Irrtum über Zumutbarkeit
Irrt T über tatsächliche Umstände, die die Zumutbarkeit begründen, liegt ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB vor; irrt er über die rechtliche Bewertung, kommt § 17 StGB in Betracht.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (z.B. rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB) sind im Regelfall fernliegend, aber im Einzelfall zu prüfen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB prüfen, sofern Anhaltspunkte vorliegen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Fehlt dem T die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.
- 3. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Sofern die Zumutbarkeit entgegen der h.M. nicht bereits im Tatbestand geprüft wurde, ist sie hier als allgemeiner Schuldausschließungsgrund zu erörtern.
- IV. Strafzumessung / Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
§ 323c I StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- 2. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit anderen Delikten möglich, z.B. mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), wenn T durch sein Unterlassen zugleich eine Garantenpflicht verletzt (unechtes Unterlassungsdelikt). Echtes und unechtes Unterlassungsdelikt können tateinheitlich zusammentreffen.