Definitionen
Institutsgarantie
Art. 14 GG · Öffentliches RechtDie Institutsgarantie ist die verfassungsrechtliche Gewährleistung, durch die der Gesetzgeber verpflichtet wird, den Kernbestand einer privatrechtlichen Einrichtung (Privatrechtsinstitut) in ihrem wesentlichen Gehalt zu erhalten und nicht auszuhöhlen. Der entsprechende Schutz öffentlich-rechtlicher Institutionen heißt institutionelle Garantie. Beide Schutzformen werden unter dem Oberbegriff der Einrichtungsgarantien zusammengefasst.
Geschützt ist die rechtliche Einrichtung, nicht jede einzelne gesetzliche Regel ihrer Ausgestaltung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Grundgesetz schützt privates Eigentum. 2Der Bundestag will ein Gesetz beschließen, nach dem es kein privates Eigentum mehr gibt und alle Sachen dem Staat gehören.
Trifft „Institutsgarantie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfassungsrechtlicher SchutzDer Schutz des Eigentums ist auf Verfassungsebene verankert.
- 2erfülltSchutz des wesentlichen Kernbestands eines PrivatrechtsinstitutsDie geplante vollständige Abschaffung betrifft den verfassungsrechtlich geschützten Fortbestand des Eigentums als rechtliche Einrichtung.
1Das Grundgesetz schützt privates Eigentum. Eine Gemeinde möchte Lea für eine neue öffentliche Straße ein einzelnes Grundstück gegen Entschädigung entziehen. Lea fragt nach dem Schutz ihres Rechts an diesem Grundstück; die Regeln über privates Eigentum bleiben unverändert.
Trifft „Institutsgarantie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfassungsrechtlicher SchutzAuch Leas konkrete Eigentumsposition wird durch die Verfassung geschützt.
- 2fehltSchutz des wesentlichen Kernbestands eines PrivatrechtsinstitutsGefragt ist nach dem Schutz eines einzelnen Eigentumsrechts, nicht nach dem Fortbestand des Eigentums als rechtliche Einrichtung.
Typische Fehler
FehlerDen Schutz eines einzelnen Eigentumsrechts mit der Institutsgarantie gleichsetzen.
RichtigDie Institutsgarantie schützt das Eigentum als rechtliche Einrichtung; der Schutz konkreter Eigentumsrechte wird als Bestandsgarantie bezeichnet.
FehlerAus der Institutsgarantie ableiten, dass der Gesetzgeber die Eigentumsordnung überhaupt nicht verändern darf.
RichtigDer Gesetzgeber darf die Eigentumsordnung ausgestalten, muss dabei aber den geschützten Kernbestand erhalten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema