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Unfreiwillige Schäden

§ 249 BGB · Zivilrecht

Unfreiwillige Schäden sind Einbußen an materiellen oder immateriellen Gütern, die dem Geschädigten gegen oder ohne seinen Willen entstehen und von Aufwendungen als freiwilligen Vermögensopfern abzugrenzen sind. Das bewusste Eingehen eines Risikos macht eine spätere Einbuße nicht schon freiwillig.

Merksatz

Ein bewusst eingegangenes Risiko macht die daraus entstehende Einbuße noch nicht freiwillig.

Schaden oder Aufwendung?Entscheidend ist der Wille zur Einbuße. Ein bewusst eingegangenes Risiko allein macht sie nicht freiwillig.
Unfreiwillige Schäden
Aufwendungen
Betroffene Güter
Materielle oder immaterielle Güter
Vermögen
Wille zur Einbuße
Gegen oder ohne den Willen
Freiwilliges Vermögensopfer

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara fährt trotz des ihr bekannten Unfallrisikos mit dem Fahrrad zur Arbeit. Ein anderer Radfahrer fährt unaufmerksam gegen ihr Fahrrad, 1sodass ihre Lampe zerbricht. 2Mara wollte die Lampe unbeschädigt behalten.

Trifft „Unfreiwillige Schäden“ hier zu?

„Unfreiwillige Schäden“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern
    Die Beschädigung der Lampe beeinträchtigt ein materielles Gut.
    erfüllt
  2. 2
    Eintritt gegen oder ohne den Willen des Geschädigten
    Mara wollte die Beschädigung nicht, obwohl sie das allgemeine Unfallrisiko kannte.
    erfüllt
BFall B

1Mara überweist einem gemeinnützigen Verein 30 Euro aus ihrem eigenen Guthaben, ohne etwas dafür zu bekommen. Sie möchte den Verein damit unterstützen und will, dass er das Geld behält.

Trifft „Unfreiwillige Schäden“ hier zu?

„Unfreiwillige Schäden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eintritt gegen oder ohne den Willen des Geschädigten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern
    Maras Vermögen vermindert sich um 30 Euro, ohne dass sie einen Gegenwert erhält.
    erfüllt
  2. 2
    Eintritt gegen oder ohne den Willen des Geschädigten
    Mara setzt das Geld bewusst zur Unterstützung des Vereins ein und will die Vermögenshingabe.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Vermögensminderung wird als unfreiwilliger Schaden eingeordnet, auch eine gewollte Vermögenshingabe.

RichtigBei einer Vermögensminderung ist zu unterscheiden, ob sie unfreiwillig eintritt oder auf einer freiwilligen Aufwendung beruht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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