Definitionen
Unfreiwillige Schäden
§ 249 BGB · ZivilrechtUnfreiwillige Schäden sind Einbußen an materiellen oder immateriellen Gütern, die dem Geschädigten gegen oder ohne seinen Willen entstehen und von Aufwendungen als freiwilligen Vermögensopfern abzugrenzen sind. Das bewusste Eingehen eines Risikos macht eine spätere Einbuße nicht schon freiwillig.
Ein bewusst eingegangenes Risiko macht die daraus entstehende Einbuße noch nicht freiwillig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara fährt trotz des ihr bekannten Unfallrisikos mit dem Fahrrad zur Arbeit. Ein anderer Radfahrer fährt unaufmerksam gegen ihr Fahrrad, 1sodass ihre Lampe zerbricht. 2Mara wollte die Lampe unbeschädigt behalten.
Trifft „Unfreiwillige Schäden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinbuße an materiellen oder immateriellen GüternDie Beschädigung der Lampe beeinträchtigt ein materielles Gut.
- 2erfülltEintritt gegen oder ohne den Willen des GeschädigtenMara wollte die Beschädigung nicht, obwohl sie das allgemeine Unfallrisiko kannte.
1Mara überweist einem gemeinnützigen Verein 30 Euro aus ihrem eigenen Guthaben, ohne etwas dafür zu bekommen. Sie möchte den Verein damit unterstützen und will, dass er das Geld behält.
Trifft „Unfreiwillige Schäden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinbuße an materiellen oder immateriellen GüternMaras Vermögen vermindert sich um 30 Euro, ohne dass sie einen Gegenwert erhält.
- 2fehltEintritt gegen oder ohne den Willen des GeschädigtenMara setzt das Geld bewusst zur Unterstützung des Vereins ein und will die Vermögenshingabe.
Typische Fehler
FehlerJede Vermögensminderung wird als unfreiwilliger Schaden eingeordnet, auch eine gewollte Vermögenshingabe.
RichtigBei einer Vermögensminderung ist zu unterscheiden, ob sie unfreiwillig eintritt oder auf einer freiwilligen Aufwendung beruht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema