Definitionen
Untätigkeitsklage
§ 75 VwGO · Öffentliches RechtDie Untätigkeitsklage ist keine eigene Klageart, sondern eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, die bei ausbleibender sachlicher Entscheidung über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund auch ohne abgeschlossenes Vorverfahren zulässig ist. Eine angemessene Bearbeitungsfrist muss verstrichen sein; zusätzlich gilt ab Widerspruchseinlegung oder Antragstellung eine grundsätzlich dreimonatige Sperrfrist, sofern nicht besondere Umstände eine frühere Klage gebieten. Bei einem zureichenden Grund für die Verzögerung setzt das Gericht das Verfahren für eine von ihm bestimmte Frist aus.
Behördliche Untätigkeit verändert die Zulässigkeit, nicht die Klageart.
- Zeitpunkt 0Antragstellung oder WiderspruchDie regelmäßige Sperrfrist beginnt.
- Drei Monate späterRegelmäßige Sperrfrist abgelaufenDie zeitliche Sperre entfällt; die weiteren Voraussetzungen bleiben zu prüfen.
- Antragstellung oder Widerspruch Die regelmäßige Sperrfrist beginnt.
- Regelmäßige Sperrfrist abgelaufen Die zeitliche Sperre entfällt; die weiteren Voraussetzungen bleiben zu prüfen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea beantragt bei der Stadt einen Bewohnerparkausweis. Sie reicht alle erforderlichen Unterlagen ein; weitere Ermittlungen und die Beteiligung anderer Stellen sind nicht nötig. Die zuständigen Mitarbeiter haben freie Kapazitäten, lassen den Antrag aber sechs Monate lang unbearbeitet und schicken keinen Bescheid. Lea erhebt anschließend Klage auf Erteilung des Ausweises.
Trifft „Untätigkeitsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnfechtungs- oder VerpflichtungsklageDie begehrte Erteilung des Ausweises wird mit einer Verpflichtungsklage verfolgt.
- 2erfülltWiderspruch oder Antrag auf Erlass eines VerwaltungsaktsDer Antrag zielt auf eine behördliche Parkerlaubnis und damit auf einen Verwaltungsakt.
- 3erfülltSachliche Entscheidung bleibt ausDie Stadt hat über den Antrag noch nicht inhaltlich entschieden.
- 4erfülltKein zureichender Grund für die VerzögerungWeder fehlende Unterlagen noch Ermittlungsbedarf oder Arbeitsüberlastung erklären die Verzögerung.
- 5erfülltAngemessene Bearbeitungsfrist und Sperrfrist eingehaltenNach sechs Monaten sind bei diesem einfachen Antrag sowohl die angemessene Bearbeitungsfrist als auch die regelmäßige Sperrfrist verstrichen.
2Lea beantragt bei der Stadt einen Bewohnerparkausweis. 4Sie reicht alle erforderlichen Unterlagen ein; weitere Ermittlungen und die Beteiligung anderer Stellen sind nicht nötig. Die zuständigen Mitarbeiter haben freie Kapazitäten, 3lassen den Antrag aber zwei Monate lang unbearbeitet und schicken keinen Bescheid. 1Lea erhebt anschließend Klage auf Erteilung des Ausweises; einen dringenden Anlass für die Ausstellung gibt es nicht.
Trifft „Untätigkeitsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnfechtungs- oder VerpflichtungsklageLea verfolgt ihr Begehren mit einer Verpflichtungsklage.
- 2erfülltWiderspruch oder Antrag auf Erlass eines VerwaltungsaktsDie beantragte Parkerlaubnis ist ein Verwaltungsakt.
- 3erfülltSachliche Entscheidung bleibt ausDie Stadt hat über den Antrag noch nicht inhaltlich entschieden.
- 4erfülltKein zureichender Grund für die VerzögerungFür das Liegenlassen des vollständig vorbereiteten Antrags ist kein sachlicher Grund erkennbar.
- 5fehltAngemessene Bearbeitungsfrist und Sperrfrist eingehaltenBei Klageerhebung ist die dreimonatige Sperrfrist noch nicht abgelaufen, und besondere Umstände für eine frühere Klage fehlen.
Typische Fehler
FehlerDie dreimonatige Sperrfrist wird mit der angemessenen Bearbeitungsfrist gleichgesetzt.
RichtigDie Sperrfrist bestimmt grundsätzlich den frühesten Klagezeitpunkt; die angemessene Bearbeitungsfrist ist zusätzlich anhand des Einzelfalls zu prüfen.
FehlerEin zureichender Verzögerungsgrund führt allein deshalb zur Abweisung der Klage als unzulässig.
RichtigBei einem zureichenden Verzögerungsgrund unterbricht das Gericht das Verfahren durch Aussetzung und bestimmt eine Frist für die behördliche Entscheidung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata