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Sonderrechtstheorie

Öffentliches Recht

Nach der Sonderrechtstheorie ist eine Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet (Sonderrecht des Staates), während Normen, die jedermann gleichermaßen berechtigen oder verpflichten können, dem Privatrecht angehören.

Merksatz

Entscheidend ist die hoheitliche Rolle des Normadressaten, nicht allein die Beteiligung des Staates.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Vorschrift verpflichtet die zuständige Behörde, einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden den weiteren Betrieb zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. 2Diese Aufgabe ist ausschließlich der Behörde in ihrer amtlichen Funktion zugewiesen.

Trifft „Sonderrechtstheorie“ hier zu?

„Sonderrechtstheorie“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berechtigung oder Verpflichtung durch eine Norm
    Die Vorschrift begründet eine Pflicht zum behördlichen Eingreifen.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschließliche Zuordnung zu einem Hoheitsträger als solchem
    Die Pflicht knüpft ausschließlich an die hoheitliche Stellung der zuständigen Behörde an.
    erfüllt
BFall B

Eine Stadt kauft bei einem Händler Papier für ihre Büros. 1Eine Vorschrift verpflichtet sie als Käuferin, den vereinbarten Preis zu bezahlen. Diese Zahlungspflicht trifft private Käufer in gleicher Weise.

Trifft „Sonderrechtstheorie“ hier zu?

„Sonderrechtstheorie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausschließliche Zuordnung zu einem Hoheitsträger als solchem

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berechtigung oder Verpflichtung durch eine Norm
    Die Vorschrift legt der Stadt eine Zahlungspflicht auf.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschließliche Zuordnung zu einem Hoheitsträger als solchem
    Die Zahlungspflicht knüpft an die Käuferstellung an und trifft staatliche wie private Käufer.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Verhältnis zwischen gleichgeordneten Beteiligten wird allein deshalb dem Privatrecht zugeordnet.

RichtigAuch bei Gleichordnung kann öffentliches Recht vorliegen; maßgeblich ist nach der Sonderrechtstheorie die ausschließliche Berechtigung oder Verpflichtung eines Hoheitsträgers als solchen.

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