Definitionen
Drittanfechtung
§ 42 Abs. 2 VwGO · Öffentliches RechtDie Drittanfechtung bezeichnet die Anfechtung eines Verwaltungsakts durch einen Dritten, der nicht Adressat des Bescheids ist, aber geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein; sie setzt insbesondere die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO voraus, wonach der Dritte die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte schlüssig darlegen muss.
Für Dritte zählt grundsätzlich die mögliche Verletzung eigener Rechte, nicht allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Baubehörde erlaubt Paul, an der Grenze zu Noras Grundstück ein Wohnhaus zu bauen. Der genehmigte Plan sieht eine acht Meter hohe und zwanzig Meter lange Außenwand ohne Abstand zu Noras Grundstück vor; die dort geltenden Abstandsregeln verlangen für diese Wand mindestens drei Meter Abstand. Nora klagt vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung der Paul erteilten Genehmigung und legt den Plan sowie ihre Eigentumsunterlagen vor. Sie macht geltend, dass diese Abstandsregeln auch ihr Grundstück schützen und durch das Bauvorhaben verletzt werden.
Trifft „Drittanfechtung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnfechtung eines VerwaltungsaktsNora begehrt die Aufhebung einer behördlichen Baugenehmigung und damit eines Verwaltungsakts.
- 2erfülltAnfechtender ist nicht AdressatDie Genehmigung richtet sich an Paul, nicht an die klagende Nora.
- 3erfülltGeltendmachung eigener subjektiv-öffentlicher RechteNora beruft sich auf den Schutz ihres eigenen Grundstücks durch nachbarschützende Abstandsregeln.
- 4erfülltSchlüssig dargelegte Möglichkeit einer eigenen RechtsverletzungDie konkret beschriebene Grenzbebauung lässt eine Verletzung der nachbarschützenden Abstandsregeln möglich erscheinen.
Die Baubehörde verlangt mit einem an Nora gerichteten Bescheid, dass sie ihr Wohnhaus abreißt. Nora hat das Haus genau nach einer ihr erteilten und weiterhin gültigen Baugenehmigung errichtet. Sie klagt vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung der Abrissanordnung und legt die Genehmigung sowie ihre Eigentumsunterlagen vor. Sie beruft sich darauf, dass die Anordnung ihr Recht am eigenen Haus verletzt.
Trifft „Drittanfechtung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnfechtung eines VerwaltungsaktsNora begehrt die Aufhebung einer behördlichen Abrissanordnung und damit eines Verwaltungsakts.
- 2fehltAnfechtender ist nicht AdressatNora ist selbst Adressatin der Abrissanordnung; sie erhebt eine Adressatenanfechtung.
- 3erfülltGeltendmachung eigener subjektiv-öffentlicher RechteNora macht eine Verletzung ihres grundrechtlich geschützten Eigentums geltend.
- 4erfülltSchlüssig dargelegte Möglichkeit einer eigenen RechtsverletzungDer angeordnete Abriss ihres genehmigten Hauses lässt eine Verletzung ihres Eigentumsrechts möglich erscheinen.
Typische Fehler
FehlerJeder mögliche Verstoß gegen objektives Recht wird als ausreichende Klagebefugnis des Dritten behandelt.
RichtigGrundsätzlich muss eine mögliche Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht werden; bloße Rechtswidrigkeit genügt nicht.
FehlerBereits bei der Klagebefugnis wird der Nachweis einer tatsächlichen Rechtsverletzung verlangt.
RichtigFür die Klagebefugnis genügt die schlüssig dargelegte Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema