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Drittanfechtung

§ 42 Abs. 2 VwGO · Öffentliches Recht

Die Drittanfechtung bezeichnet die Anfechtung eines Verwaltungsakts durch einen Dritten, der nicht Adressat des Bescheids ist, aber geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein; sie setzt insbesondere die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO voraus, wonach der Dritte die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte schlüssig darlegen muss.

Merksatz

Für Dritte zählt grundsätzlich die mögliche Verletzung eigener Rechte, nicht allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.

Wer ficht den Verwaltungsakt an?Links klagt ein Nichtadressat, rechts der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts. Die Klagebefugnis wird unterschiedlich begründet.
Drittanfechtung
Adressatenanfechtung
Stellung des Klägers
Nichtadressat des angegriffenen Verwaltungsakts.
Adressat des angegriffenen belastenden Verwaltungsakts.
Klagebefugnis
Grundsätzlich muss eine mögliche Verletzung eigener Rechte schlüssig dargelegt werden.
Bei belastenden Verwaltungsakten genügt regelmäßig die mögliche Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Baubehörde erlaubt Paul, an der Grenze zu Noras Grundstück ein Wohnhaus zu bauen. Der genehmigte Plan sieht eine acht Meter hohe und zwanzig Meter lange Außenwand ohne Abstand zu Noras Grundstück vor; die dort geltenden Abstandsregeln verlangen für diese Wand mindestens drei Meter Abstand. Nora klagt vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung der Paul erteilten Genehmigung und legt den Plan sowie ihre Eigentumsunterlagen vor. Sie macht geltend, dass diese Abstandsregeln auch ihr Grundstück schützen und durch das Bauvorhaben verletzt werden.

Trifft „Drittanfechtung“ hier zu?

„Drittanfechtung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anfechtung eines Verwaltungsakts
    Nora begehrt die Aufhebung einer behördlichen Baugenehmigung und damit eines Verwaltungsakts.
    erfüllt
  2. 2
    Anfechtender ist nicht Adressat
    Die Genehmigung richtet sich an Paul, nicht an die klagende Nora.
    erfüllt
  3. 3
    Geltendmachung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte
    Nora beruft sich auf den Schutz ihres eigenen Grundstücks durch nachbarschützende Abstandsregeln.
    erfüllt
  4. 4
    Schlüssig dargelegte Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung
    Die konkret beschriebene Grenzbebauung lässt eine Verletzung der nachbarschützenden Abstandsregeln möglich erscheinen.
    erfüllt
BFall B

Die Baubehörde verlangt mit einem an Nora gerichteten Bescheid, dass sie ihr Wohnhaus abreißt. Nora hat das Haus genau nach einer ihr erteilten und weiterhin gültigen Baugenehmigung errichtet. Sie klagt vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung der Abrissanordnung und legt die Genehmigung sowie ihre Eigentumsunterlagen vor. Sie beruft sich darauf, dass die Anordnung ihr Recht am eigenen Haus verletzt.

Trifft „Drittanfechtung“ hier zu?

„Drittanfechtung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anfechtender ist nicht Adressat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anfechtung eines Verwaltungsakts
    Nora begehrt die Aufhebung einer behördlichen Abrissanordnung und damit eines Verwaltungsakts.
    erfüllt
  2. 2
    Anfechtender ist nicht Adressat
    Nora ist selbst Adressatin der Abrissanordnung; sie erhebt eine Adressatenanfechtung.
    fehlt
  3. 3
    Geltendmachung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte
    Nora macht eine Verletzung ihres grundrechtlich geschützten Eigentums geltend.
    erfüllt
  4. 4
    Schlüssig dargelegte Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung
    Der angeordnete Abriss ihres genehmigten Hauses lässt eine Verletzung ihres Eigentumsrechts möglich erscheinen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder mögliche Verstoß gegen objektives Recht wird als ausreichende Klagebefugnis des Dritten behandelt.

RichtigGrundsätzlich muss eine mögliche Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht werden; bloße Rechtswidrigkeit genügt nicht.

Prüfungsort

FehlerBereits bei der Klagebefugnis wird der Nachweis einer tatsächlichen Rechtsverletzung verlangt.

RichtigFür die Klagebefugnis genügt die schlüssig dargelegte Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung.

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