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Klagebefugnis

§ 42 II VwGO · Öffentliches Recht

Vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen ist der Kläger klagebefugt, wenn er eine Verletzung eigener Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts geltend macht. Nach der Möglichkeitstheorie reicht es aus, dass eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist.

Merksatz

Grundsätzlich genügt die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung, ohne dass diese schon nachgewiesen werden muss.

Wo steht die Klagebefugnis?Ausschnitt aus der Zulässigkeitsprüfung: Zuerst wird die passende Klageart bestimmt, anschließend die Klagebefugnis geprüft.
  1. 1
    Statthafte Klageart
    Welche Klageart passt zum angestrebten Rechtsschutz?
  2. 2
    Klagebefugnis
    Wird eine eigene Rechtsverletzung geltend gemacht, die nicht offensichtlich ausgeschlossen ist?
  1. 1
    Statthafte Klageart Welche Klageart passt zum angestrebten Rechtsschutz?
  2. 2
    Klagebefugnis Wird eine eigene Rechtsverletzung geltend gemacht, die nicht offensichtlich ausgeschlossen ist?
Klagebefugnis

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die Polizei verbietet Anna schriftlich, morgen den öffentlichen Marktplatz zu betreten. 1Anna erhebt dagegen Klage und erklärt, das Verbot beschränke ihre persönliche Bewegungsfreiheit.

Trifft „Klagebefugnis“ hier zu?

„Klagebefugnis“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behauptete eigene Rechtsverletzung durch Verwaltungsakt, Ablehnung oder Unterlassung
    Anna behauptet, durch das an sie gerichtete Verbot in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
    erfüllt
  2. 2
    Mögliche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte
    Als Adressatin des belastenden Verbots kann Anna jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt sein.
    erfüllt
BFall B

Ben ist Eigentümer eines Wohnhauses. Die Gemeinde erlaubt den Bau einer Lagerhalle 30 Kilometer entfernt, die keinerlei Auswirkungen auf Bens Haus oder dessen Nutzung hat. 1Ben klagt gegen diese Erlaubnis und erklärt, sie verletze sein Recht als Hauseigentümer, weil ihm das Vorhaben nicht gefällt.

Trifft „Klagebefugnis“ hier zu?

„Klagebefugnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mögliche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behauptete eigene Rechtsverletzung durch Verwaltungsakt, Ablehnung oder Unterlassung
    Ben behauptet eine Verletzung seines eigenen Eigentumsrechts durch die angegriffene Erlaubnis.
    erfüllt
  2. 2
    Mögliche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte
    Ohne Auswirkungen auf sein Eigentum begründet Bens bloßes Missfallen keine mögliche Verletzung eigener Rechte.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie behauptete Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung wird für ausreichend gehalten, ohne nach eigenen Rechten des Klägers zu fragen.

RichtigVorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen muss der Kläger eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend machen.

Verwechslung

FehlerDie Möglichkeit einer Rechtsverletzung wird mit dem Nachweis einer tatsächlichen Rechtsverletzung verwechselt.

RichtigEine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte darf nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sein; ihr abschließender Nachweis ist hier nicht erforderlich.

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