Definitionen
Klagebefugnis
§ 42 II VwGO · Öffentliches RechtVorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen ist der Kläger klagebefugt, wenn er eine Verletzung eigener Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts geltend macht. Nach der Möglichkeitstheorie reicht es aus, dass eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist.
Grundsätzlich genügt die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung, ohne dass diese schon nachgewiesen werden muss.
- 1Statthafte KlageartWelche Klageart passt zum angestrebten Rechtsschutz?
- 2KlagebefugnisWird eine eigene Rechtsverletzung geltend gemacht, die nicht offensichtlich ausgeschlossen ist?
- 1Statthafte Klageart Welche Klageart passt zum angestrebten Rechtsschutz?
- 2Klagebefugnis Wird eine eigene Rechtsverletzung geltend gemacht, die nicht offensichtlich ausgeschlossen ist?
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die Polizei verbietet Anna schriftlich, morgen den öffentlichen Marktplatz zu betreten. 1Anna erhebt dagegen Klage und erklärt, das Verbot beschränke ihre persönliche Bewegungsfreiheit.
Trifft „Klagebefugnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehauptete eigene Rechtsverletzung durch Verwaltungsakt, Ablehnung oder UnterlassungAnna behauptet, durch das an sie gerichtete Verbot in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
- 2erfülltMögliche Verletzung subjektiv-öffentlicher RechteAls Adressatin des belastenden Verbots kann Anna jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt sein.
Ben ist Eigentümer eines Wohnhauses. Die Gemeinde erlaubt den Bau einer Lagerhalle 30 Kilometer entfernt, die keinerlei Auswirkungen auf Bens Haus oder dessen Nutzung hat. 1Ben klagt gegen diese Erlaubnis und erklärt, sie verletze sein Recht als Hauseigentümer, weil ihm das Vorhaben nicht gefällt.
Trifft „Klagebefugnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehauptete eigene Rechtsverletzung durch Verwaltungsakt, Ablehnung oder UnterlassungBen behauptet eine Verletzung seines eigenen Eigentumsrechts durch die angegriffene Erlaubnis.
- 2fehltMögliche Verletzung subjektiv-öffentlicher RechteOhne Auswirkungen auf sein Eigentum begründet Bens bloßes Missfallen keine mögliche Verletzung eigener Rechte.
Typische Fehler
FehlerDie behauptete Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung wird für ausreichend gehalten, ohne nach eigenen Rechten des Klägers zu fragen.
RichtigVorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen muss der Kläger eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend machen.
FehlerDie Möglichkeit einer Rechtsverletzung wird mit dem Nachweis einer tatsächlichen Rechtsverletzung verwechselt.
RichtigEine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte darf nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sein; ihr abschließender Nachweis ist hier nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata