Definitionen
Jahresfrist
§ 48 IV VwVfG · Öffentliches RechtDie Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist eine Ausschlussfrist, die die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte auf ein Jahr ab Fristbeginn begrenzt. Als Entscheidungsfrist beginnt sie erst, wenn die zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat und sämtliche für die Rücknahme erheblichen Tatsachen einschließlich der für Vertrauensschutz und Ermessen maßgeblichen Umstände vollständig kennt. Sie gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde.
Die Jahresfrist begrenzt die Entscheidungszeit, nicht die Zeit für die Aufklärung des Sachverhalts.
- Vor FristbeginnAufklärung noch nicht abgeschlossenFehlen erhebliche Tatsachen oder die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit, läuft die Frist noch nicht.
- FristbeginnVollständige KenntnisDie Behörde erkennt die Rechtswidrigkeit und kennt alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen.
- Ein Jahr späterAblauf der AusschlussfristNach Fristablauf ist eine Rücknahme ausgeschlossen, sofern die gesetzliche Ausnahme nicht greift.
- Aufklärung noch nicht abgeschlossen Fehlen erhebliche Tatsachen oder die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit, läuft die Frist noch nicht.
- Vollständige Kenntnis Die Behörde erkennt die Rechtswidrigkeit und kennt alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen.
- Ablauf der Ausschlussfrist Nach Fristablauf ist eine Rücknahme ausgeschlossen, sofern die gesetzliche Ausnahme nicht greift.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nach der Fördersatzung einer Gemeinde dürfen nur Firmen mit mindestens fünf Beschäftigten einen Zuschuss erhalten; dennoch bewilligt die Gemeinde einer Firma mit zwei Beschäftigten einen Zuschuss. 5Die Firma hatte alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht und weder getäuscht noch gedroht oder bestochen. 2Am 15. April 2024 erkennt die zuständige Sachbearbeiterin nach abgeschlossener Anhörung, dass die Bewilligung gegen die Fördersatzung verstößt, und 3kennt sämtliche für Vertrauensschutz und Ermessen erheblichen Tatsachen. 4Am 10. März 2025 erhält die Firma den Bescheid, mit dem die Gemeinde die Bewilligung aufhebt.
Trifft „Jahresfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtswidriger begünstigender VerwaltungsaktDie Bewilligung gewährt einen finanziellen Vorteil, obwohl die vorgeschriebene Beschäftigtenzahl nicht erreicht ist.
- 2erfülltErkannte RechtswidrigkeitDie zuständige Sachbearbeiterin erkennt den rechtlichen Fehler der Bewilligung.
- 3erfülltVollständige Kenntnis der erheblichen TatsachenNach der abgeschlossenen Anhörung sind auch die für Vertrauensschutz und Ermessen notwendigen Tatsachen bekannt.
- 4erfülltRücknahme innerhalb eines Jahres ab FristbeginnDer Rücknahmebescheid wird vor Ablauf eines Jahres seit dem 15. April 2024 bekannt gegeben.
- 5erfülltNicht durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirktDie Bewilligung wurde nicht durch eines der gesetzlich ausgenommenen Mittel erlangt.
1Nach der Fördersatzung einer Gemeinde dürfen nur Firmen mit mindestens fünf Beschäftigten einen Zuschuss erhalten; dennoch bewilligt die Gemeinde einer Firma mit zwei Beschäftigten einen Zuschuss. 5Die Firma hatte alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht und weder getäuscht noch gedroht oder bestochen. 2Am 15. April 2024 erkennt die zuständige Sachbearbeiterin nach abgeschlossener Anhörung, dass die Bewilligung gegen die Fördersatzung verstößt, und 3kennt sämtliche für Vertrauensschutz und Ermessen erheblichen Tatsachen. Erst am 22. April 2025 erhält die Firma den Bescheid, mit dem die Gemeinde die Bewilligung aufhebt.
Trifft „Jahresfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtswidriger begünstigender VerwaltungsaktDie Bewilligung gewährt einen finanziellen Vorteil, obwohl die vorgeschriebene Beschäftigtenzahl nicht erreicht ist.
- 2erfülltErkannte RechtswidrigkeitDie zuständige Sachbearbeiterin erkennt den rechtlichen Fehler der Bewilligung.
- 3erfülltVollständige Kenntnis der erheblichen TatsachenNach der abgeschlossenen Anhörung sind auch die für Vertrauensschutz und Ermessen notwendigen Tatsachen bekannt.
- 4fehltRücknahme innerhalb eines Jahres ab FristbeginnBei Bekanntgabe am 22. April 2025 ist seit der vollständigen Kenntnis am 15. April 2024 bereits mehr als ein Jahr vergangen.
- 5erfülltNicht durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirktDie Bewilligung wurde nicht durch eines der gesetzlich ausgenommenen Mittel erlangt.
Typische Fehler
FehlerDie Frist wird bereits ab Erlass des Verwaltungsakts oder ab Kenntnis einzelner Fehler berechnet.
RichtigDie Frist beginnt erst mit erkannter Rechtswidrigkeit und vollständiger Kenntnis aller erheblichen Tatsachen, auch zu Vertrauensschutz und Ermessen.
FehlerAuch bei einer durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangten Bewilligung wird die Rücknahme nach einem Jahr für ausgeschlossen gehalten.
RichtigBei diesen Arten der Erlangung gilt die Jahresfrist nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata