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Verwaltungsakt

§ 35 VwVfG · Öffentliches Recht

Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Merksatz

Entscheidend ist eine verbindliche Einzelfallregelung einer Behörde, die unmittelbar außerhalb der Verwaltung wirken soll.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora beantragt beim städtischen Bauamt die Genehmigung für eine Garage auf ihrem Grundstück. Das Bauamt erlaubt ihr schriftlich, die Garage nach dem eingereichten Bauplan zu errichten.

Trifft „Verwaltungsakt“ hier zu?

„Verwaltungsakt“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitliches Handeln
    Das Bauamt entscheidet einseitig in Ausübung seiner staatlichen Befugnisse.
    erfüllt
  2. 2
    Behörde als Handelnde
    Das Bauamt nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
    erfüllt
  3. 3
    Verbindliche Regelung
    Die Genehmigung gestattet Nora rechtlich die Ausführung ihres Bauvorhabens.
    erfüllt
  4. 4
    Einzelfallbezug
    Die Entscheidung betrifft Noras konkretes Bauvorhaben.
    erfüllt
  5. 5
    Öffentlich-rechtliches Handeln
    Die Zulassung des Bauvorhabens richtet sich nach öffentlichem Baurecht.
    erfüllt
  6. 6
    Unmittelbare Außenwirkung
    Die Genehmigung gestaltet unmittelbar Noras Rechtsstellung als Bürgerin.
    erfüllt
BFall B

Die Leiterin des städtischen Bauamts weist eine dort beschäftigte Beamtin verbindlich an, am nächsten Arbeitstag zuerst die Bauakte von Paul zu bearbeiten. Die Anweisung richtet sich nur an die Beamtin bei ihrer Arbeit im Amt.

Trifft „Verwaltungsakt“ hier zu?

„Verwaltungsakt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbare Außenwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitliches Handeln
    Die Amtsleiterin handelt einseitig in ihrer dienstlichen Leitungsfunktion.
    erfüllt
  2. 2
    Behörde als Handelnde
    Die Leiterin handelt für das Bauamt als Verwaltungsbehörde.
    erfüllt
  3. 3
    Verbindliche Regelung
    Die Anweisung legt verbindlich fest, welche dienstliche Aufgabe zuerst zu erledigen ist.
    erfüllt
  4. 4
    Einzelfallbezug
    Die Anweisung betrifft eine konkrete Aufgabe an einem bestimmten Arbeitstag.
    erfüllt
  5. 5
    Öffentlich-rechtliches Handeln
    Die dienstliche Weisung beruht auf dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis.
    erfüllt
  6. 6
    Unmittelbare Außenwirkung
    Die Anweisung betrifft nur den internen Arbeitsablauf und nicht die persönliche Rechtsstellung der Beamtin.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine verbindliche behördliche Anweisung wird ohne Prüfung ihrer Außenwirkung als Verwaltungsakt eingeordnet.

RichtigEine reine Anweisung zur internen Aufgabenverteilung genügt nicht, weil sie keine unmittelbare Außenwirkung hat.

Verwechslung

FehlerEine Entscheidung für mehrere Personen wird allein wegen der Zahl ihrer Adressaten als Rechtsnorm eingeordnet.

RichtigAuch eine an eine Gruppe gerichtete Entscheidung kann ein Verwaltungsakt sein, insbesondere eine personenbezogene Allgemeinverfügung.

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