Definitionen
Verwaltungsakt
§ 35 VwVfG · Öffentliches RechtEin Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Entscheidend ist eine verbindliche Einzelfallregelung einer Behörde, die unmittelbar außerhalb der Verwaltung wirken soll.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora beantragt beim städtischen Bauamt die Genehmigung für eine Garage auf ihrem Grundstück. Das Bauamt erlaubt ihr schriftlich, die Garage nach dem eingereichten Bauplan zu errichten.
Trifft „Verwaltungsakt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliches HandelnDas Bauamt entscheidet einseitig in Ausübung seiner staatlichen Befugnisse.
- 2erfülltBehörde als HandelndeDas Bauamt nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
- 3erfülltVerbindliche RegelungDie Genehmigung gestattet Nora rechtlich die Ausführung ihres Bauvorhabens.
- 4erfülltEinzelfallbezugDie Entscheidung betrifft Noras konkretes Bauvorhaben.
- 5erfülltÖffentlich-rechtliches HandelnDie Zulassung des Bauvorhabens richtet sich nach öffentlichem Baurecht.
- 6erfülltUnmittelbare AußenwirkungDie Genehmigung gestaltet unmittelbar Noras Rechtsstellung als Bürgerin.
Die Leiterin des städtischen Bauamts weist eine dort beschäftigte Beamtin verbindlich an, am nächsten Arbeitstag zuerst die Bauakte von Paul zu bearbeiten. Die Anweisung richtet sich nur an die Beamtin bei ihrer Arbeit im Amt.
Trifft „Verwaltungsakt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliches HandelnDie Amtsleiterin handelt einseitig in ihrer dienstlichen Leitungsfunktion.
- 2erfülltBehörde als HandelndeDie Leiterin handelt für das Bauamt als Verwaltungsbehörde.
- 3erfülltVerbindliche RegelungDie Anweisung legt verbindlich fest, welche dienstliche Aufgabe zuerst zu erledigen ist.
- 4erfülltEinzelfallbezugDie Anweisung betrifft eine konkrete Aufgabe an einem bestimmten Arbeitstag.
- 5erfülltÖffentlich-rechtliches HandelnDie dienstliche Weisung beruht auf dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis.
- 6fehltUnmittelbare AußenwirkungDie Anweisung betrifft nur den internen Arbeitsablauf und nicht die persönliche Rechtsstellung der Beamtin.
Typische Fehler
FehlerEine verbindliche behördliche Anweisung wird ohne Prüfung ihrer Außenwirkung als Verwaltungsakt eingeordnet.
RichtigEine reine Anweisung zur internen Aufgabenverteilung genügt nicht, weil sie keine unmittelbare Außenwirkung hat.
FehlerEine Entscheidung für mehrere Personen wird allein wegen der Zahl ihrer Adressaten als Rechtsnorm eingeordnet.
RichtigAuch eine an eine Gruppe gerichtete Entscheidung kann ein Verwaltungsakt sein, insbesondere eine personenbezogene Allgemeinverfügung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
12 Schemata, Auswahl