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Prozessfähigkeit

§ 51 ZPO · Zivilrecht

Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen. Bei natürlichen Personen besteht sie grundsätzlich bei voller Geschäftsfähigkeit und bei gesetzlich erweiterter Geschäftsfähigkeit nur für die davon erfassten Angelegenheiten. Die Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter macht eine nicht prozessfähige Partei nicht selbst prozessfähig.

Merksatz

Die Prozessfähigkeit der Partei entsteht nicht dadurch, dass ein gesetzlicher Vertreter für sie handelt.

Prozessfähig oder nur parteifähig?Die Gegenüberstellung betrifft natürliche Personen: Auch wer Partei eines Prozesses sein kann, muss nicht selbst wirksam Prozesshandlungen vornehmen können.
Prozessfähigkeit
Parteifähigkeit
Gegenstand
Fähigkeit, selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen.
Fähigkeit, Partei eines Zivilprozesses zu sein.
Maßstab
Grundsätzlich volle Geschäftsfähigkeit; gesetzliche Erweiterungen gelten nur für bestimmte Angelegenheiten.
Rechtsfähigkeit, die natürliche Personen von Geburt an haben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die 30-jährige Anna ist geistig gesund. Sie hat einem Bekannten 300 Euro geliehen, die er nicht zurückzahlt, obwohl der vereinbarte Rückzahlungstermin verstrichen ist. Anna reicht deshalb selbst beim Amtsgericht eine Klage auf Rückzahlung ein.

Trifft „Prozessfähigkeit“ hier zu?

„Prozessfähigkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug auf Prozesshandlungen
    Die Einreichung einer Klage ist eine Prozesshandlung.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln selbst oder durch selbst bestellte Vertreter
    Anna nimmt die Prozesshandlung persönlich vor.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderliche Geschäftsfähigkeit für die betroffene Angelegenheit
    Anna ist volljährig und voll geschäftsfähig.
    erfüllt
BFall B

Der 16-jährige Ben hat einem Bekannten mit Zustimmung seiner Eltern privat 300 Euro geliehen. Der Bekannte zahlt nach dem vereinbarten Termin nicht zurück, und Ben reicht deshalb selbst beim Amtsgericht eine Klage auf Rückzahlung ein. Ben hat keine Erlaubnis, ein eigenes Geschäft zu betreiben oder selbstständig ein Arbeitsverhältnis einzugehen; seine Eltern vertreten ihn im Prozess nicht.

Trifft „Prozessfähigkeit“ hier zu?

„Prozessfähigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderliche Geschäftsfähigkeit für die betroffene Angelegenheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug auf Prozesshandlungen
    Auch Bens Einreichung der Klage ist eine Prozesshandlung.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln selbst oder durch selbst bestellte Vertreter
    Ben handelt tatsächlich selbst; ob sein Handeln wirksam ist, hängt von seiner Prozessfähigkeit ab.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderliche Geschäftsfähigkeit für die betroffene Angelegenheit
    Ben ist beschränkt geschäftsfähig und besitzt für diese Angelegenheit keine gesetzlich erweiterte Geschäftsfähigkeit.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Prozessführung durch einen gesetzlichen Vertreter wird als eigene Prozessfähigkeit der vertretenen Partei behandelt.

RichtigDie gesetzliche Vertretung allein begründet keine Prozessfähigkeit der Partei.

Voraussetzung vergessen

FehlerMinderjährige werden ausnahmslos als prozessunfähig angesehen.

RichtigBei gesetzlich erweiterter Geschäftsfähigkeit können Minderjährige in den davon erfassten Angelegenheiten selbst prozessfähig sein.

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