Definitionen
Prozessfähigkeit
§ 51 ZPO · ZivilrechtProzessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen. Bei natürlichen Personen besteht sie grundsätzlich bei voller Geschäftsfähigkeit und bei gesetzlich erweiterter Geschäftsfähigkeit nur für die davon erfassten Angelegenheiten. Die Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter macht eine nicht prozessfähige Partei nicht selbst prozessfähig.
Die Prozessfähigkeit der Partei entsteht nicht dadurch, dass ein gesetzlicher Vertreter für sie handelt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die 30-jährige Anna ist geistig gesund. Sie hat einem Bekannten 300 Euro geliehen, die er nicht zurückzahlt, obwohl der vereinbarte Rückzahlungstermin verstrichen ist. Anna reicht deshalb selbst beim Amtsgericht eine Klage auf Rückzahlung ein.
Trifft „Prozessfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug auf ProzesshandlungenDie Einreichung einer Klage ist eine Prozesshandlung.
- 2erfülltHandeln selbst oder durch selbst bestellte VertreterAnna nimmt die Prozesshandlung persönlich vor.
- 3erfülltErforderliche Geschäftsfähigkeit für die betroffene AngelegenheitAnna ist volljährig und voll geschäftsfähig.
Der 16-jährige Ben hat einem Bekannten mit Zustimmung seiner Eltern privat 300 Euro geliehen. Der Bekannte zahlt nach dem vereinbarten Termin nicht zurück, und Ben reicht deshalb selbst beim Amtsgericht eine Klage auf Rückzahlung ein. Ben hat keine Erlaubnis, ein eigenes Geschäft zu betreiben oder selbstständig ein Arbeitsverhältnis einzugehen; seine Eltern vertreten ihn im Prozess nicht.
Trifft „Prozessfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug auf ProzesshandlungenAuch Bens Einreichung der Klage ist eine Prozesshandlung.
- 2erfülltHandeln selbst oder durch selbst bestellte VertreterBen handelt tatsächlich selbst; ob sein Handeln wirksam ist, hängt von seiner Prozessfähigkeit ab.
- 3fehltErforderliche Geschäftsfähigkeit für die betroffene AngelegenheitBen ist beschränkt geschäftsfähig und besitzt für diese Angelegenheit keine gesetzlich erweiterte Geschäftsfähigkeit.
Typische Fehler
FehlerDie Prozessführung durch einen gesetzlichen Vertreter wird als eigene Prozessfähigkeit der vertretenen Partei behandelt.
RichtigDie gesetzliche Vertretung allein begründet keine Prozessfähigkeit der Partei.
FehlerMinderjährige werden ausnahmslos als prozessunfähig angesehen.
RichtigBei gesetzlich erweiterter Geschäftsfähigkeit können Minderjährige in den davon erfassten Angelegenheiten selbst prozessfähig sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata