Definitionen
Abdrängende Sonderzuweisung
§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO · Öffentliches RechtEine abdrängende Sonderzuweisung ist eine gesetzliche Regelung, die eine Streitigkeit, die grundsätzlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fiele, ausdrücklich einem anderen Gerichtszweig (z.B. ordentliche Gerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte) zuweist und damit die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ausschließt.
Die öffentlich-rechtliche Natur eines Streits entscheidet noch nicht abschließend über den zuständigen Gerichtszweig.
- 1Öffentlich-rechtlicher StreitDer Streit muss dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein.
- 2Kein VerfassungsstreitDer Streit darf nicht als verfassungsrechtliche Streitigkeit einzuordnen sein.
- 3Keine abdrängende SonderzuweisungZuletzt ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Zuweisung an einen anderen Gerichtszweig entgegensteht.
- 1Öffentlich-rechtlicher Streit Der Streit muss dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein.
- 2Kein Verfassungsstreit Der Streit darf nicht als verfassungsrechtliche Streitigkeit einzuordnen sein.
- 3Keine abdrängende Sonderzuweisung Zuletzt ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Zuweisung an einen anderen Gerichtszweig entgegensteht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Eine Versicherte verlangt vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger die Zahlung einer Altersrente. 1Ein Bundesgesetz 3weist Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Sozialgerichten zu.
Trifft „Abdrängende Sonderzuweisung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche RegelungDie Rechtswegzuweisung beruht auf einem Bundesgesetz.
- 2erfülltGrundsätzlich verwaltungsgerichtliche StreitigkeitOhne besondere Rechtswegzuweisung wäre dieser öffentlich-rechtliche Leistungsstreit nichtverfassungsrechtlicher Art vor den Verwaltungsgerichten auszutragen.
- 3erfülltAusdrückliche Zuweisung an einen anderen GerichtszweigDie Sozialgerichte gehören einem anderen Gerichtszweig an.
2Eine Hauseigentümerin streitet mit der städtischen Bauaufsichtsbehörde über die Ablehnung einer Baugenehmigung für einen Anbau. 1Ein Bundesgesetz bestimmt für diesen Streit das Verwaltungsgericht am Ort des Grundstücks als örtlich zuständiges Gericht.
Trifft „Abdrängende Sonderzuweisung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche RegelungDie Zuständigkeitsregelung ist gesetzlich festgelegt.
- 2erfülltGrundsätzlich verwaltungsgerichtliche StreitigkeitDer Streit um die Baugenehmigung ist öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art.
- 3fehltAusdrückliche Zuweisung an einen anderen GerichtszweigDas Gesetz bestimmt nur das örtlich zuständige Verwaltungsgericht und weist den Streit keinem anderen Gerichtszweig zu.
Typische Fehler
FehlerEine Vorschrift über das örtlich zuständige Verwaltungsgericht wird als abdrängende Sonderzuweisung behandelt.
RichtigDie abdrängende Sonderzuweisung betrifft einen anderen Gerichtszweig, nicht die örtliche Zuständigkeit innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata