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Abdrängende Sonderzuweisung

§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO · Öffentliches Recht

Eine abdrängende Sonderzuweisung ist eine gesetzliche Regelung, die eine Streitigkeit, die grundsätzlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fiele, ausdrücklich einem anderen Gerichtszweig (z.B. ordentliche Gerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte) zuweist und damit die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ausschließt.

Merksatz

Die öffentlich-rechtliche Natur eines Streits entscheidet noch nicht abschließend über den zuständigen Gerichtszweig.

Wo steht die abdrängende Sonderzuweisung?Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist vorab zu prüfen; die Grafik zeigt die anschließende allgemeine Prüfung.
  1. 1
    Öffentlich-rechtlicher Streit
    Der Streit muss dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein.
  2. 2
    Kein Verfassungsstreit
    Der Streit darf nicht als verfassungsrechtliche Streitigkeit einzuordnen sein.
  3. 3
    Keine abdrängende Sonderzuweisung
    Zuletzt ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Zuweisung an einen anderen Gerichtszweig entgegensteht.
  1. 1
    Öffentlich-rechtlicher Streit Der Streit muss dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein.
  2. 2
    Kein Verfassungsstreit Der Streit darf nicht als verfassungsrechtliche Streitigkeit einzuordnen sein.
  3. 3
    Keine abdrängende Sonderzuweisung Zuletzt ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Zuweisung an einen anderen Gerichtszweig entgegensteht.
Abdrängende Sonderzuweisung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Eine Versicherte verlangt vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger die Zahlung einer Altersrente. 1Ein Bundesgesetz 3weist Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Sozialgerichten zu.

Trifft „Abdrängende Sonderzuweisung“ hier zu?

„Abdrängende Sonderzuweisung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Regelung
    Die Rechtswegzuweisung beruht auf einem Bundesgesetz.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich verwaltungsgerichtliche Streitigkeit
    Ohne besondere Rechtswegzuweisung wäre dieser öffentlich-rechtliche Leistungsstreit nichtverfassungsrechtlicher Art vor den Verwaltungsgerichten auszutragen.
    erfüllt
  3. 3
    Ausdrückliche Zuweisung an einen anderen Gerichtszweig
    Die Sozialgerichte gehören einem anderen Gerichtszweig an.
    erfüllt
BFall B

2Eine Hauseigentümerin streitet mit der städtischen Bauaufsichtsbehörde über die Ablehnung einer Baugenehmigung für einen Anbau. 1Ein Bundesgesetz bestimmt für diesen Streit das Verwaltungsgericht am Ort des Grundstücks als örtlich zuständiges Gericht.

Trifft „Abdrängende Sonderzuweisung“ hier zu?

„Abdrängende Sonderzuweisung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausdrückliche Zuweisung an einen anderen Gerichtszweig

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Regelung
    Die Zuständigkeitsregelung ist gesetzlich festgelegt.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich verwaltungsgerichtliche Streitigkeit
    Der Streit um die Baugenehmigung ist öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art.
    erfüllt
  3. 3
    Ausdrückliche Zuweisung an einen anderen Gerichtszweig
    Das Gesetz bestimmt nur das örtlich zuständige Verwaltungsgericht und weist den Streit keinem anderen Gerichtszweig zu.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Vorschrift über das örtlich zuständige Verwaltungsgericht wird als abdrängende Sonderzuweisung behandelt.

RichtigDie abdrängende Sonderzuweisung betrifft einen anderen Gerichtszweig, nicht die örtliche Zuständigkeit innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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