Definitionen
Widerspruchsverfahren
§ 68 VwGO · Öffentliches RechtDas Widerspruchsverfahren ist ein dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren vorgeschaltetes behördliches Vorverfahren, in dem die Ausgangsbehörde oder die Widerspruchsbehörde auf Antrag des Betroffenen die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts überprüft. Es ist gemäß § 68 VwGO grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage sowie bei Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts für die Verpflichtungsklage; gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.
Im Widerspruchsverfahren kontrolliert die Verwaltung grundsätzlich auch die Zweckmäßigkeit, nicht nur die Rechtmäßigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Die Stadt lehnt Nils' Antrag auf eine Erlaubnis für einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz schriftlich ab. Das Landesrecht sieht hierfür eine behördliche Überprüfung vor einer Klage vor. 2Nils verlangt schriftlich, die Ablehnung 4auf Gesetzesverstöße und darauf zu prüfen, ob eine andere zulässige Entscheidung die örtlichen Bedürfnisse besser berücksichtigt. 1Die zuständige Behörde prüft beide Fragen, bevor Nils Klage erhebt.
Trifft „Widerspruchsverfahren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehördliche Kontrolle vor einem VerwaltungsprozessDie Kontrolle erfolgt durch eine Behörde vor Erhebung der Klage.
- 2erfülltInitiative des BetroffenenNils veranlasst als abgelehnter Antragsteller die Überprüfung.
- 3erfülltVerwaltungsakt als PrüfungsgegenstandDie Ablehnung der beantragten Erlaubnis ist ein Verwaltungsakt.
- 4erfülltKontrolle von Rechtmäßigkeit und ZweckmäßigkeitGeprüft werden sowohl die gesetzlichen Grenzen als auch die sachliche Auswahl zwischen zulässigen Entscheidungen.
Mitarbeiter der Stadt stellen eine öffentliche Sitzbank unmittelbar vor Pauls Grundstück auf, ohne ihm gegenüber etwas anzuordnen. 2Paul verlangt schriftlich, die Aufstellung 4auf Gesetzesverstöße und darauf zu prüfen, ob ein anderer zulässiger Standort die örtlichen Bedürfnisse besser berücksichtigt. 1Die zuständige Behörde prüft beide Fragen, bevor Paul eine Klage auf Entfernung der Bank erhebt.
Trifft „Widerspruchsverfahren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehördliche Kontrolle vor einem VerwaltungsprozessDie Stadt überprüft ihr Handeln selbst, bevor ein Verwaltungsgericht damit befasst wird.
- 2erfülltInitiative des BetroffenenPaul veranlasst als unmittelbar betroffener Anwohner die Überprüfung.
- 3fehltVerwaltungsakt als PrüfungsgegenstandDas tatsächliche Aufstellen der Bank ist ein Realakt und keine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt.
- 4erfülltKontrolle von Rechtmäßigkeit und ZweckmäßigkeitDie Überprüfung erfasst sowohl gesetzliche Grenzen als auch die sachliche Auswahl des Standorts.
Typische Fehler
FehlerEin Widerspruch wird trotz bundesgesetzlicher Ausnahme als zwingende Klagevoraussetzung behandelt.
RichtigAuch ein Bundesgesetz kann das Vorverfahren ausschließen.
FehlerFür eine Verpflichtungsklage wegen bloßer Untätigkeit wird stets ein vorheriger Widerspruch verlangt.
RichtigBei bloßer Untätigkeit über den Antrag verlangt § 68 Abs. 2 VwGO kein Vorverfahren; stattdessen sind die Voraussetzungen des § 75 VwGO zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata