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Widerspruchsverfahren

§ 68 VwGO · Öffentliches Recht

Das Widerspruchsverfahren ist ein dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren vorgeschaltetes behördliches Vorverfahren, in dem die Ausgangsbehörde oder die Widerspruchsbehörde auf Antrag des Betroffenen die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts überprüft. Es ist gemäß § 68 VwGO grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage sowie bei Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts für die Verpflichtungsklage; gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.

Merksatz

Im Widerspruchsverfahren kontrolliert die Verwaltung grundsätzlich auch die Zweckmäßigkeit, nicht nur die Rechtmäßigkeit.

Widerspruchsverfahren oder Anfechtungsklage?Die Verwaltung prüft grundsätzlich auch die Zweckmäßigkeit. Das Verwaltungsgericht kontrolliert dagegen die Rechtmäßigkeit.
Widerspruchsverfahren
Anfechtungsklage
Prüfende Stelle
Ausgangsbehörde oder Widerspruchsbehörde
Verwaltungsgericht
Prüfungsumfang
Rechtmäßigkeit und grundsätzlich auch Zweckmäßigkeit
Rechtmäßigkeit, keine eigene Zweckmäßigkeitskontrolle

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Die Stadt lehnt Nils' Antrag auf eine Erlaubnis für einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz schriftlich ab. Das Landesrecht sieht hierfür eine behördliche Überprüfung vor einer Klage vor. 2Nils verlangt schriftlich, die Ablehnung 4auf Gesetzesverstöße und darauf zu prüfen, ob eine andere zulässige Entscheidung die örtlichen Bedürfnisse besser berücksichtigt. 1Die zuständige Behörde prüft beide Fragen, bevor Nils Klage erhebt.

Trifft „Widerspruchsverfahren“ hier zu?

„Widerspruchsverfahren“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behördliche Kontrolle vor einem Verwaltungsprozess
    Die Kontrolle erfolgt durch eine Behörde vor Erhebung der Klage.
    erfüllt
  2. 2
    Initiative des Betroffenen
    Nils veranlasst als abgelehnter Antragsteller die Überprüfung.
    erfüllt
  3. 3
    Verwaltungsakt als Prüfungsgegenstand
    Die Ablehnung der beantragten Erlaubnis ist ein Verwaltungsakt.
    erfüllt
  4. 4
    Kontrolle von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
    Geprüft werden sowohl die gesetzlichen Grenzen als auch die sachliche Auswahl zwischen zulässigen Entscheidungen.
    erfüllt
BFall B

Mitarbeiter der Stadt stellen eine öffentliche Sitzbank unmittelbar vor Pauls Grundstück auf, ohne ihm gegenüber etwas anzuordnen. 2Paul verlangt schriftlich, die Aufstellung 4auf Gesetzesverstöße und darauf zu prüfen, ob ein anderer zulässiger Standort die örtlichen Bedürfnisse besser berücksichtigt. 1Die zuständige Behörde prüft beide Fragen, bevor Paul eine Klage auf Entfernung der Bank erhebt.

Trifft „Widerspruchsverfahren“ hier zu?

„Widerspruchsverfahren“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verwaltungsakt als Prüfungsgegenstand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behördliche Kontrolle vor einem Verwaltungsprozess
    Die Stadt überprüft ihr Handeln selbst, bevor ein Verwaltungsgericht damit befasst wird.
    erfüllt
  2. 2
    Initiative des Betroffenen
    Paul veranlasst als unmittelbar betroffener Anwohner die Überprüfung.
    erfüllt
  3. 3
    Verwaltungsakt als Prüfungsgegenstand
    Das tatsächliche Aufstellen der Bank ist ein Realakt und keine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt.
    fehlt
  4. 4
    Kontrolle von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
    Die Überprüfung erfasst sowohl gesetzliche Grenzen als auch die sachliche Auswahl des Standorts.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Widerspruch wird trotz bundesgesetzlicher Ausnahme als zwingende Klagevoraussetzung behandelt.

RichtigAuch ein Bundesgesetz kann das Vorverfahren ausschließen.

Rechtsfolge falsch

FehlerFür eine Verpflichtungsklage wegen bloßer Untätigkeit wird stets ein vorheriger Widerspruch verlangt.

RichtigBei bloßer Untätigkeit über den Antrag verlangt § 68 Abs. 2 VwGO kein Vorverfahren; stattdessen sind die Voraussetzungen des § 75 VwGO zu prüfen.

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