Definitionen
Allgemeinverfügung
§ 35 S. 2 VwVfG · Öffentliches RechtDie Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Auch bei vielen Adressaten muss eine Regelung des Einzelfalls vorliegen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nach einem Gasleck ordnet die Polizei über Lautsprecher an, dass alle Personen, die sich gerade auf dem Marktplatz aufhalten, diesen sofort verlassen müssen.
Trifft „Allgemeinverfügung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Polizei regelt eine konkrete Gefahrensituation durch eine verbindliche öffentlich-rechtliche Anordnung gegenüber den Betroffenen.
- 2erfülltPersonenkreis nach allgemeinen Merkmalen, öffentlich-rechtliche Sacheigenschaft oder allgemeine SachbenutzungDer Aufenthaltsort bestimmt den angesprochenen Personenkreis nach einem allgemeinen Merkmal.
1In einem allein an Lea gerichteten Schreiben verlangt das Ordnungsamt, dass sie die drei von ihr auf dem Gehweg abgestellten Müllsäcke bis Freitag entfernt.
Trifft „Allgemeinverfügung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDas Ordnungsamt verpflichtet Lea durch eine verbindliche öffentlich-rechtliche Einzelfallregelung zur Beseitigung des Mülls.
- 2fehltPersonenkreis nach allgemeinen Merkmalen, öffentlich-rechtliche Sacheigenschaft oder allgemeine SachbenutzungDie Anordnung betrifft ausschließlich Lea persönlich und regelt weder den öffentlich-rechtlichen Status noch die allgemeine Benutzung einer Sache.
Die Stadt veröffentlicht eine vom Gemeinderat beschlossene Satzung für alle öffentlichen Spielplätze der Stadt. 2Danach dürfen die Plätze künftig täglich nur zwischen 8 und 20 Uhr benutzt werden.
Trifft „Allgemeinverfügung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVerwaltungsaktDie als Satzung erlassene Regelung ist eine Rechtsnorm und kein Verwaltungsakt.
- 2erfülltPersonenkreis nach allgemeinen Merkmalen, öffentlich-rechtliche Sacheigenschaft oder allgemeine SachbenutzungDie Regelung betrifft die Benutzung der öffentlichen Spielplätze durch die Allgemeinheit.
Typische Fehler
FehlerEine Anordnung wird allein wegen ihrer vielen Adressaten als Rechtsnorm eingeordnet.
RichtigAuch viele Personen können Adressaten eines Verwaltungsakts sein; erforderlich bleibt die Regelung eines Einzelfalls.
FehlerEs wird stets ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmter Personenkreis verlangt.
RichtigAlternativ genügt eine Regelung des öffentlich-rechtlichen Status einer Sache oder ihrer Benutzung durch die Allgemeinheit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata