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Beteiligtenfähigkeit

§ 61 VwGO · Öffentliches Recht

Beteiligtenfähigkeit ist die Fähigkeit, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Träger prozessualer Rechte und Pflichten zu sein. Sie kommt natürlichen und juristischen Personen sowie solchen Vereinigungen zu, denen ein Recht zustehen kann. Behörden sind nach § 61 Nr. 3 VwGO beteiligtenfähig, wenn das Landesrecht dies vorsieht.

Merksatz

Für Behörden kommt es auf die landesrechtliche Zulassung an, nicht allein auf ihre Verwaltungsaufgaben.

Beteiligtenfähig oder prozessfähig?Die Beteiligtenfähigkeit betrifft die Trägerstellung, die Prozessfähigkeit das selbstständige Handeln im Verfahren.
Beteiligtenfähigkeit
Prozessfähigkeit
Kernfrage
Wer kann Träger prozessualer Rechte und Pflichten sein?
Wer kann selbst wirksam Prozesshandlungen vornehmen?
Minderjährige
Als natürliche Personen unabhängig vom Alter erfasst.
Grundsätzlich nicht prozessfähig; gesetzliche Ausnahmen sind nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die achtjährige Mia soll nach einem Bescheid des Schulamts eine andere Grundschule besuchen. 1Ihre Eltern erheben in ihrem Namen beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid.

Trifft „Beteiligtenfähigkeit“ hier zu?

„Beteiligtenfähigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsgerichtlicher Verfahrensbezug
    Die Klage wird für Mia vor einem Verwaltungsgericht geführt.
    erfüllt
  2. 2
    Zugehörigkeit zum gesetzlich erfassten Personenkreis
    Mia ist als natürliche Person unabhängig von ihrem Alter beteiligtenfähig.
    erfüllt
BFall B

1Ein Bürger reicht beim Verwaltungsgericht in Bayern eine Klage gegen einen Bescheid des staatlichen Landratsamts ein. Er benennt ausdrücklich das Landratsamt selbst als Beklagten und erklärt auf Nachfrage, dass sich seine Klage nicht gegen den Freistaat Bayern richten soll.

Trifft „Beteiligtenfähigkeit“ hier zu?

„Beteiligtenfähigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zugehörigkeit zum gesetzlich erfassten Personenkreis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsgerichtlicher Verfahrensbezug
    Das Landratsamt soll als Beklagter an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilnehmen.
    erfüllt
  2. 2
    Zugehörigkeit zum gesetzlich erfassten Personenkreis
    Das staatliche Landratsamt ist keine eigene juristische Person; Bayern sieht für diese Behörde auch keine Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 3 VwGO vor.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerMinderjährigen wegen fehlender Prozessfähigkeit auch die Beteiligtenfähigkeit absprechen.

RichtigMinderjährige sind als natürliche Personen beteiligtenfähig; ob sie selbst wirksam Prozesshandlungen vornehmen können, ist gesondert zu prüfen.

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Behörde ohne Prüfung des Landesrechts als beteiligtenfähig behandeln.

RichtigDie Beteiligtenfähigkeit einer Behörde nach § 61 Nr. 3 VwGO setzt eine entsprechende landesrechtliche Regelung voraus.

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