Definitionen
Beteiligtenfähigkeit
§ 61 VwGO · Öffentliches RechtBeteiligtenfähigkeit ist die Fähigkeit, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Träger prozessualer Rechte und Pflichten zu sein. Sie kommt natürlichen und juristischen Personen sowie solchen Vereinigungen zu, denen ein Recht zustehen kann. Behörden sind nach § 61 Nr. 3 VwGO beteiligtenfähig, wenn das Landesrecht dies vorsieht.
Für Behörden kommt es auf die landesrechtliche Zulassung an, nicht allein auf ihre Verwaltungsaufgaben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die achtjährige Mia soll nach einem Bescheid des Schulamts eine andere Grundschule besuchen. 1Ihre Eltern erheben in ihrem Namen beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid.
Trifft „Beteiligtenfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsgerichtlicher VerfahrensbezugDie Klage wird für Mia vor einem Verwaltungsgericht geführt.
- 2erfülltZugehörigkeit zum gesetzlich erfassten PersonenkreisMia ist als natürliche Person unabhängig von ihrem Alter beteiligtenfähig.
1Ein Bürger reicht beim Verwaltungsgericht in Bayern eine Klage gegen einen Bescheid des staatlichen Landratsamts ein. Er benennt ausdrücklich das Landratsamt selbst als Beklagten und erklärt auf Nachfrage, dass sich seine Klage nicht gegen den Freistaat Bayern richten soll.
Trifft „Beteiligtenfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsgerichtlicher VerfahrensbezugDas Landratsamt soll als Beklagter an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilnehmen.
- 2fehltZugehörigkeit zum gesetzlich erfassten PersonenkreisDas staatliche Landratsamt ist keine eigene juristische Person; Bayern sieht für diese Behörde auch keine Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 3 VwGO vor.
Typische Fehler
FehlerMinderjährigen wegen fehlender Prozessfähigkeit auch die Beteiligtenfähigkeit absprechen.
RichtigMinderjährige sind als natürliche Personen beteiligtenfähig; ob sie selbst wirksam Prozesshandlungen vornehmen können, ist gesondert zu prüfen.
FehlerJede Behörde ohne Prüfung des Landesrechts als beteiligtenfähig behandeln.
RichtigDie Beteiligtenfähigkeit einer Behörde nach § 61 Nr. 3 VwGO setzt eine entsprechende landesrechtliche Regelung voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata