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Zuständigkeit des Gerichts

§§ 12 ff. ZPO, §§ 23, 71 GVG

Zuständigkeit des Gerichts gem. §§ 12 ff. ZPO, §§ 23, 71 GVG

  • Abgrenzung zwischen Amtsgericht (AG) und Landgericht (LG) als erstinstanzlich zuständiges Gericht nach Streitwert und Sachmaterie.

    • 1. Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 23 GVG)

      Das AG ist zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert in den gesetzlich bestimmten Sachen (§ 23 Nr. 1 GVG) sowie für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis einschließlich 5.000 € (§ 23 Nr. 1 GVG i.V.m. § 3 ff. ZPO).

      • a. Streitwert bis 5.000 € (§ 23 Nr. 1 GVG)

        Maßgeblich ist der Wert des Streitgegenstands zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 4 ZPO); spätere Änderungen bleiben grundsätzlich außer Betracht.

      • b. Sonderzuweisungen kraft Sachmaterie (§ 23 Nr. 2 GVG)

        Unabhängig vom Streitwert zuständig für Wohnraummietstreitigkeiten (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG) und weitere gesetzlich bestimmte Sachen.

    • 2. Zuständigkeit des Landgerichts (§ 71 GVG)

      Das LG ist erstinstanzlich zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, insbesondere bei einem Streitwert über 5.000 € (§ 71 Abs. 1 GVG).

      • a. Streitwert über 5.000 € (§ 71 Abs. 1 GVG)

        Übersteigt der Streitwert 5.000 €, ist das LG sachlich zuständig, sofern keine Sonderzuweisung an das AG besteht.

      • b. Ausschließliche Zuständigkeiten des LG

        Das LG ist ausschließlich zuständig u.a. für Ansprüche aus dem Recht der unerlaubten Handlungen bei Presseerzeugnissen sowie für bestimmte Handelssachen (§§ 93 ff. GVG) und Kammersachen.

    • 3. Streitwertberechnung (§§ 3–9 ZPO)

      Der Streitwert bestimmt sich nach dem Antrag des Klägers; bei Geldleistungen ist der Nennbetrag maßgeblich (§ 3 ZPO). Mehrere Ansprüche werden grundsätzlich addiert (§ 5 ZPO), Hilfsanträge nur bei Entscheidung über sie (§ 45 GKG).

    • 4. Rüge der sachlichen Unzuständigkeit

      Die sachliche Unzuständigkeit ist von Amts wegen zu beachten (§ 17a GVG); das Gericht verweist bei Unzuständigkeit auf Antrag oder von Amts wegen an das zuständige Gericht (§ 281 ZPO).

  • II. Örtliche Zuständigkeit

    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht innerhalb der Gerichtsbarkeit territorial zuständig ist; sie richtet sich nach §§ 12 ff. ZPO.

    • 1. Allgemeiner Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO)

      Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person ist der Wohnsitz (§ 13 ZPO); bei juristischen Personen der Sitz (§ 17 ZPO). Er begründet die Zuständigkeit für alle Klagen gegen diese Person, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand eingreift.

      • a. Wohnsitz natürlicher Personen (§ 13 ZPO)

        Wohnsitz i.S.d. § 13 ZPO entspricht dem bürgerlich-rechtlichen Wohnsitzbegriff (§ 7 BGB): ständiger Aufenthalt mit Niederlassungswillen.

      • b. Sitz juristischer Personen (§ 17 ZPO)

        Maßgeblich ist der satzungsmäßige Sitz; daneben kann auch der Verwaltungssitz als Gerichtsstand in Betracht kommen.

    • 2. Besondere Gerichtsstände (§§ 14–37 ZPO)

      Neben dem allgemeinen Gerichtsstand bestehen besondere Gerichtsstände, die wahlweise (§ 35 ZPO) oder ausschließlich geltend gemacht werden können.

      • a. Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO)

        Für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist; maßgeblich ist der Erfüllungsort der konkret eingeklagten Pflicht.

      • b. Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO)

        Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde (Handlungs- oder Erfolgsort, sog. Ubiquitätsprinzip).

      • c. Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 ZPO)

        Für Klagen gegen Personen ohne inländischen Wohnsitz besteht ein Gerichtsstand dort, wo sich Vermögen des Beklagten oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet.

      • d. Gerichtsstand des Widerbeklagten (§ 33 ZPO)

        Bei Erhebung einer Widerklage ist das Gericht der Hauptklage auch für die Widerklage zuständig, sofern ein Sachzusammenhang besteht.

    • 3. Ausschließliche Gerichtsstände (§§ 24–28 ZPO)

      Ausschließliche Gerichtsstände schließen andere Gerichtsstände aus und können weder durch Vereinbarung noch durch rügelose Einlassung abbedungen werden.

      • a. Dingliche Klagen über Grundstücke (§ 24 ZPO)

        Für Klagen, durch die das Eigentum oder ein dingliches Recht an einem Grundstück geltend gemacht wird, ist ausschließlich das Gericht der belegenen Sache zuständig.

      • b. Miet- und Pachtsachen über Grundstücke (§ 29a ZPO)

        Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Grundstücke oder Räume ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

    • Unter Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann die örtliche Zuständigkeit durch ausdrückliche Vereinbarung bestimmt werden (§ 38 Abs. 1 ZPO); im Übrigen nur in den Grenzen des § 38 Abs. 2, 3 ZPO.

    • 5. Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO)

      Lässt sich der Beklagte zur Hauptsache ein, ohne die örtliche Unzuständigkeit zu rügen, wird das Gericht dadurch zuständig, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand entgegensteht.

    • 6. Prüfung und Verweisung bei örtlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO)

      Die örtliche Unzuständigkeit wird nur auf Rüge des Beklagten berücksichtigt (§ 282 Abs. 3 ZPO); bei begründeter Rüge verweist das Gericht auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht (§ 281 Abs. 1 ZPO). Der Verweisungsbeschluss ist für das Empfangsgericht bindend (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO).

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