Schemata
Zwangsvollstreckung - Überblick
§§ 704 ff. ZPOZulässigkeit und Begründetheit der Zwangsvollstreckung gem. §§ 704 ff. ZPO
- I. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
- 1. Vollstreckungstitel
Ein Vollstreckungstitel ist eine staatlich anerkannte Urkunde, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf (§ 704 ZPO). Wichtigste Titel: rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Endurteil, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde (§ 794 ZPO).
Vollstreckbare Ausfertigung des Titels, versehen mit der Klausel gem. §§ 724, 725 ZPO; Ausnahmen: § 796 ZPO (Vollstreckungsbescheid), § 800 ZPO.
- 3. Zustellung des Titels
Der Titel muss dem Schuldner vor oder spätestens gleichzeitig mit dem Vollstreckungsbeginn zugestellt worden sein, §§ 750 I, 795 ZPO.
- 4. Parteifähigkeit und Vollstreckungsfähigkeit der Beteiligten
Gläubiger und Schuldner müssen vollstreckungsfähig sein; bei Rechtsnachfolge: Umschreibung der Klausel gem. § 727 ZPO.
- II. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen (soweit einschlägig)
- 1. Bedingung oder Gegenleistung
Ist die Vollstreckung von einer Bedingung abhängig oder von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängig, muss deren Eintritt bzw. Bewirkung nachgewiesen sein, § 751 ZPO.
- 2. Sicherheitsleistung bei vorläufiger Vollstreckbarkeit
Bei vorläufig vollstreckbaren Titeln kann Vollstreckung von Sicherheitsleistung abhängig sein, §§ 708 ff. ZPO.
- 3. Fristablauf / Wartefrist
Vollstreckung frühestens zwei Wochen nach Urteilszustellung, sofern keine Ausnahme (§ 750 III ZPO).
- III. Art der Vollstreckung nach dem Vollstreckungsgegenstand
- 1. Vollstreckung wegen Geldforderungen
- a. Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung)
Pfändung körperlicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher, §§ 808 ff. ZPO; Verwertung durch Versteigerung, § 814 ZPO.
- b. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) durch das Vollstreckungsgericht, §§ 828 ff. ZPO; Drittschuldnererklärung, § 840 ZPO.
- c. Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung)
Zwangshypothek (§§ 866 ff. ZPO), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nach dem ZVG.
- 2. Vollstreckung wegen Herausgabe von Sachen
Herausgabe beweglicher Sachen: § 883 ZPO (Wegnahme durch Gerichtsvollzieher); Herausgabe unbeweglicher Sachen: § 885 ZPO (Einweisung).
- 3. Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- a. Vertretbare Handlungen
Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners, § 887 ZPO.
- b. Unvertretbare Handlungen
Zwangsgeld bis 25.000 €, ersatzweise Zwangshaft, § 888 ZPO.
- c. Unterlassungen und Duldungen
Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, § 890 ZPO; vorherige Androhung erforderlich.
- IV. Vollstreckungsschutz des Schuldners
- 1. Unpfändbare Gegenstände
§ 811 ZPO: Gegenstände des persönlichen Bedarfs und der Berufsausübung sind der Pfändung entzogen.
- 2. Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen
§§ 850 ff. ZPO: Schutz des Existenzminimums durch Pfändungsfreigrenzen.
- 3. Vollstreckungsschutzantrag
§ 765a ZPO: Gericht kann Vollstreckungsmaßnahme aufheben oder einstweilen einstellen, wenn sie unter Abwägung der Interessen sittenwidrig wäre.
- 4. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
§§ 707, 719, 732 II, 769 ZPO: Einstellung bei Anhängigkeit von Rechtsbehelfen oder auf Antrag.
- V. Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
§ 766 ZPO: Rüge von Verstößen gegen Vollstreckungsvorschriften (formelle Fehler); zuständig: Vollstreckungsgericht.
- 2. Sofortige Beschwerde
§ 793 ZPO: Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts, soweit das Gesetz sie zulässt.
- 3. Vollstreckungsgegenklage (Oppositionsklage)
§ 767 ZPO: Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind.
- 4. Drittwiderspruchsklage
§ 771 ZPO: Dritter macht ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem gepfändeten Gegenstand geltend.
- 5. Klage auf vorzugsweise Befriedigung
§ 805 ZPO: Dritter mit Pfandrecht oder Vorzugsrecht verlangt vorrangige Befriedigung aus dem Erlös.