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Zwangsvollstreckung - Überblick

§§ 704 ff. ZPO

Zulässigkeit und Begründetheit der Zwangsvollstreckung gem. §§ 704 ff. ZPO

  • I. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
    • 1. Vollstreckungstitel

      Ein Vollstreckungstitel ist eine staatlich anerkannte Urkunde, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf (§ 704 ZPO). Wichtigste Titel: rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Endurteil, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde (§ 794 ZPO).

    • Vollstreckbare Ausfertigung des Titels, versehen mit der Klausel gem. §§ 724, 725 ZPO; Ausnahmen: § 796 ZPO (Vollstreckungsbescheid), § 800 ZPO.

    • 3. Zustellung des Titels

      Der Titel muss dem Schuldner vor oder spätestens gleichzeitig mit dem Vollstreckungsbeginn zugestellt worden sein, §§ 750 I, 795 ZPO.

    • 4. Parteifähigkeit und Vollstreckungsfähigkeit der Beteiligten

      Gläubiger und Schuldner müssen vollstreckungsfähig sein; bei Rechtsnachfolge: Umschreibung der Klausel gem. § 727 ZPO.

  • II. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen (soweit einschlägig)
    • 1. Bedingung oder Gegenleistung

      Ist die Vollstreckung von einer Bedingung abhängig oder von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängig, muss deren Eintritt bzw. Bewirkung nachgewiesen sein, § 751 ZPO.

    • 2. Sicherheitsleistung bei vorläufiger Vollstreckbarkeit

      Bei vorläufig vollstreckbaren Titeln kann Vollstreckung von Sicherheitsleistung abhängig sein, §§ 708 ff. ZPO.

    • 3. Fristablauf / Wartefrist

      Vollstreckung frühestens zwei Wochen nach Urteilszustellung, sofern keine Ausnahme (§ 750 III ZPO).

  • III. Art der Vollstreckung nach dem Vollstreckungsgegenstand
    • 1. Vollstreckung wegen Geldforderungen
      • a. Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung)

        Pfändung körperlicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher, §§ 808 ff. ZPO; Verwertung durch Versteigerung, § 814 ZPO.

      • b. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

        Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) durch das Vollstreckungsgericht, §§ 828 ff. ZPO; Drittschuldnererklärung, § 840 ZPO.

      • c. Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung)

        Zwangshypothek (§§ 866 ff. ZPO), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nach dem ZVG.

    • 2. Vollstreckung wegen Herausgabe von Sachen

      Herausgabe beweglicher Sachen: § 883 ZPO (Wegnahme durch Gerichtsvollzieher); Herausgabe unbeweglicher Sachen: § 885 ZPO (Einweisung).

    • 3. Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
      • a. Vertretbare Handlungen

        Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners, § 887 ZPO.

      • b. Unvertretbare Handlungen

        Zwangsgeld bis 25.000 €, ersatzweise Zwangshaft, § 888 ZPO.

      • c. Unterlassungen und Duldungen

        Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, § 890 ZPO; vorherige Androhung erforderlich.

  • IV. Vollstreckungsschutz des Schuldners
    • 1. Unpfändbare Gegenstände

      § 811 ZPO: Gegenstände des persönlichen Bedarfs und der Berufsausübung sind der Pfändung entzogen.

    • 2. Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen

      §§ 850 ff. ZPO: Schutz des Existenzminimums durch Pfändungsfreigrenzen.

    • 3. Vollstreckungsschutzantrag

      § 765a ZPO: Gericht kann Vollstreckungsmaßnahme aufheben oder einstweilen einstellen, wenn sie unter Abwägung der Interessen sittenwidrig wäre.

    • 4. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

      §§ 707, 719, 732 II, 769 ZPO: Einstellung bei Anhängigkeit von Rechtsbehelfen oder auf Antrag.

  • V. Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
    • § 766 ZPO: Rüge von Verstößen gegen Vollstreckungsvorschriften (formelle Fehler); zuständig: Vollstreckungsgericht.

    • 2. Sofortige Beschwerde

      § 793 ZPO: Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts, soweit das Gesetz sie zulässt.

    • 3. Vollstreckungsgegenklage (Oppositionsklage)

      § 767 ZPO: Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind.

    • 4. Drittwiderspruchsklage

      § 771 ZPO: Dritter macht ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem gepfändeten Gegenstand geltend.

    • 5. Klage auf vorzugsweise Befriedigung

      § 805 ZPO: Dritter mit Pfandrecht oder Vorzugsrecht verlangt vorrangige Befriedigung aus dem Erlös.

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