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Zulässigkeit der Klage

ZPO

Zulässigkeit der Klage vor dem zuständigen Zivilgericht (§§ 1 ff., 12 ff., 253 ZPO)

  • I. Eröffnung des Zivilrechtswegs

    Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet, wenn eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 13 GVG vorliegt, d.h. der Streitgegenstand dem Privatrecht zuzuordnen ist; maßgeblich ist die Natur des Rechtsverhältnisses nach dem Klagevorbringen (sog. Sic-non-Fall-Theorie bei Doppelrelevanz).

  • II. Zuständigkeit des Gerichts
    • Abgrenzung AG (§§ 23 f. GVG: Streitwert bis 5.000 €, Wohnraumsachen) und LG (§ 71 GVG: Auffangzuständigkeit); ausschließliche Zuständigkeiten (z.B. § 72a GVG) vorrangig prüfen.

    • 2. Örtliche Zuständigkeit

      Allgemeiner Gerichtsstand: Wohnsitz/Sitz des Beklagten (§§ 12, 13, 17 ZPO). Besondere Gerichtsstände (§§ 29, 32 ZPO u.a.) und ausschließliche Gerichtsstände (§§ 24, 29a ZPO) sind vorrangig zu prüfen.

    • 3. Funktionelle Zuständigkeit

      Zuständigkeit des konkreten Spruchkörpers (Einzelrichter, Kammer, Senat) nach §§ 348, 348a ZPO; im Revisionsrecht §§ 119 ff. GVG.

  • Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 I ZPO). Die GbR ist seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gemäß § 705 II BGB selbst rechtsfähig und damit nach § 50 I ZPO parteifähig, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt (zuvor lediglich nach BGH-Rspr., BGHZ 146, 341, anerkannt).

  • Prozessfähig ist, wer sich durch Verträge verpflichten kann (§ 51 I ZPO i.V.m. §§ 104 ff. BGB). Beschränkt Geschäftsfähige handeln durch ihren gesetzlichen Vertreter (§ 52 ZPO).

  • V. Postulationsfähigkeit / Anwaltszwang

    Vor dem LG und den Instanzgerichten besteht Anwaltszwang (§ 78 I ZPO); vor dem AG kann die Partei selbst auftreten (§ 79 ZPO).

  • VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung

    Die Klage muss den Anforderungen des § 253 II ZPO genügen: bestimmte Angabe von Parteien, Gericht, Streitgegenstand (Klageantrag und Lebenssachverhalt) sowie bestimmter Antrag.

    • Der Antrag muss so bestimmt sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Rechtskraft eindeutig festgelegt sind (§ 253 II Nr. 2 ZPO); bei Leistungsklagen: bezifferter oder bezifferbarer Antrag.

    • 2. Streitgegenstand (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff)

      Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, bestehend aus Klageantrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (h.M.: zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff).

  • Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung hat; es fehlt ausnahmsweise bei Rechtsmissbrauch, einfacherem Weg oder fehlender Betroffenheit.

    • 1. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

      Grundsätzlich zu bejahen; entfällt bei offensichtlich unnötiger Inanspruchnahme der Gerichte (z.B. vollstreckbarer Titel bereits vorhanden, § 767 ZPO).

    • 2. Besonderes Feststellungsinteresse (bei Feststellungsklage)

      Bei der Feststellungsklage (§ 256 I ZPO) ist zusätzlich ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung erforderlich; subsidiär gegenüber der Leistungsklage (Subsidiaritätsgrundsatz).

  • VIII. Keine anderweitige Rechtshängigkeit und keine entgegenstehende Rechtskraft

    Negative Prozessvoraussetzungen: Keine Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstands (§ 261 III Nr. 1 ZPO) und keine entgegenstehende materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO) eines Vorurteils.

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