Schemata
Zulässigkeit der Klage
ZPOZulässigkeit der Klage vor dem zuständigen Zivilgericht (§§ 1 ff., 12 ff., 253 ZPO)
- I. Eröffnung des Zivilrechtswegs
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet, wenn eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 13 GVG vorliegt, d.h. der Streitgegenstand dem Privatrecht zuzuordnen ist; maßgeblich ist die Natur des Rechtsverhältnisses nach dem Klagevorbringen (sog. Sic-non-Fall-Theorie bei Doppelrelevanz).
- II. Zuständigkeit des Gerichts
Abgrenzung AG (§§ 23 f. GVG: Streitwert bis 5.000 €, Wohnraumsachen) und LG (§ 71 GVG: Auffangzuständigkeit); ausschließliche Zuständigkeiten (z.B. § 72a GVG) vorrangig prüfen.
- 2. Örtliche Zuständigkeit
Allgemeiner Gerichtsstand: Wohnsitz/Sitz des Beklagten (§§ 12, 13, 17 ZPO). Besondere Gerichtsstände (§§ 29, 32 ZPO u.a.) und ausschließliche Gerichtsstände (§§ 24, 29a ZPO) sind vorrangig zu prüfen.
- 3. Funktionelle Zuständigkeit
Zuständigkeit des konkreten Spruchkörpers (Einzelrichter, Kammer, Senat) nach §§ 348, 348a ZPO; im Revisionsrecht §§ 119 ff. GVG.
- III. Parteifähigkeit
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 I ZPO). Die GbR ist seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gemäß § 705 II BGB selbst rechtsfähig und damit nach § 50 I ZPO parteifähig, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt (zuvor lediglich nach BGH-Rspr., BGHZ 146, 341, anerkannt).
- IV. Prozessfähigkeit
Prozessfähig ist, wer sich durch Verträge verpflichten kann (§ 51 I ZPO i.V.m. §§ 104 ff. BGB). Beschränkt Geschäftsfähige handeln durch ihren gesetzlichen Vertreter (§ 52 ZPO).
- V. Postulationsfähigkeit / Anwaltszwang
Vor dem LG und den Instanzgerichten besteht Anwaltszwang (§ 78 I ZPO); vor dem AG kann die Partei selbst auftreten (§ 79 ZPO).
- VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Die Klage muss den Anforderungen des § 253 II ZPO genügen: bestimmte Angabe von Parteien, Gericht, Streitgegenstand (Klageantrag und Lebenssachverhalt) sowie bestimmter Antrag.
Der Antrag muss so bestimmt sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Rechtskraft eindeutig festgelegt sind (§ 253 II Nr. 2 ZPO); bei Leistungsklagen: bezifferter oder bezifferbarer Antrag.
- 2. Streitgegenstand (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff)
Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, bestehend aus Klageantrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (h.M.: zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff).
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung hat; es fehlt ausnahmsweise bei Rechtsmissbrauch, einfacherem Weg oder fehlender Betroffenheit.
- 1. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Grundsätzlich zu bejahen; entfällt bei offensichtlich unnötiger Inanspruchnahme der Gerichte (z.B. vollstreckbarer Titel bereits vorhanden, § 767 ZPO).
- 2. Besonderes Feststellungsinteresse (bei Feststellungsklage)
Bei der Feststellungsklage (§ 256 I ZPO) ist zusätzlich ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung erforderlich; subsidiär gegenüber der Leistungsklage (Subsidiaritätsgrundsatz).
- VIII. Keine anderweitige Rechtshängigkeit und keine entgegenstehende Rechtskraft
Negative Prozessvoraussetzungen: Keine Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstands (§ 261 III Nr. 1 ZPO) und keine entgegenstehende materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO) eines Vorurteils.