Definitionen
Abgabe
§ 130 BGB · ZivilrechtEine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende den Erklärungsinhalt willentlich in den Rechtsverkehr entlassen hat. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung muss er alles seinerseits Erforderliche getan haben, sodass unter normalen Umständen mit ihrem Zugang beim Empfänger zu rechnen ist.
Eine Erklärung kann schon abgegeben sein, obwohl sie dem Empfänger noch nicht zugegangen ist.
- Zeitpunkt 1Abgabe der ErklärungDer Erklärende verschickt die Erklärung willentlich; ihr Zugang ist im gewöhnlichen Verlauf zu erwarten.
- Zeitpunkt 2Zugang des WiderrufsDer Widerruf erreicht den Empfänger vor der ursprünglichen Erklärung.
- Zeitpunkt 3Zugang der ErklärungDie ursprüngliche Erklärung trifft später ein und wird wegen des früheren Widerrufs nicht wirksam.
- Abgabe der Erklärung Der Erklärende verschickt die Erklärung willentlich; ihr Zugang ist im gewöhnlichen Verlauf zu erwarten.
- Zugang des Widerrufs Der Widerruf erreicht den Empfänger vor der ursprünglichen Erklärung.
- Zugang der Erklärung Die ursprüngliche Erklärung trifft später ein und wird wegen des früheren Widerrufs nicht wirksam.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea bietet Paul in einem unterschriebenen Brief ihr Fahrrad für 100 Euro zum Kauf an. Sie wirft den an Paul richtig adressierten und ausreichend frankierten Brief bewusst in einen Postbriefkasten, damit er Paul zugestellt wird.
Trifft „Abgabe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWillentliches Entlassen in den RechtsverkehrLea übergibt den Brief bewusst der Post, um ihre Erklärung an Paul zu übermitteln.
- 2erfülltBei Empfangsbedürftigkeit: Zugang regulär zu erwartenMit dem Einwurf des richtig adressierten und ausreichend frankierten Briefs hat Lea die nötigen Schritte für die gewöhnliche Zustellung unternommen.
Lea bietet Paul in einem unterschriebenen Brief ihr Fahrrad für 100 Euro zum Kauf an. Sie schreibt auf den frankierten Umschlag nur ihre eigene Absenderanschrift und vergisst Pauls Namen und Adresse. 1Sie wirft ihn bewusst in einen Postbriefkasten, damit die Post den Brief zu Paul bringt. Die Post kann keinen Empfänger ermitteln und schickt den Brief an Lea zurück.
Trifft „Abgabe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWillentliches Entlassen in den RechtsverkehrLea übergibt den Brief bewusst der Post, um ihre Erklärung an Paul zu übermitteln.
- 2fehltBei Empfangsbedürftigkeit: Zugang regulär zu erwartenOhne Empfängeranschrift war eine Zustellung an Paul im gewöhnlichen Postlauf nicht zu erwarten.
Typische Fehler
FehlerNach der Abgabe wird ein Widerruf der Erklärung für ausgeschlossen gehalten.
RichtigAuch nach der Abgabe kann ein Widerruf das Wirksamwerden verhindern, wenn er den Empfänger vor oder zugleich mit der ursprünglichen Erklärung erreicht.
FehlerSchon das Unterschreiben eines zum Versand bestimmten Briefs wird als Abgabe angesehen.
RichtigBei einer empfangsbedürftigen schriftlichen Erklärung müssen zusätzlich die nötigen Schritte für einen im gewöhnlichen Verlauf erwartbaren Zugang unternommen sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema