Schemata
Zusicherung
§ 38 VwVfGWirksamkeit und Bindungswirkung einer Zusicherung gem. § 38 VwVfG
- I. Anwendbarkeit des VwVfG
Das VwVfG ist anwendbar, sofern keine speziellere Regelung (z.B. AO, SGB X) vorgeht und kein Ausschlussgrund nach § 2 VwVfG vorliegt.
- II. Vorliegen einer Zusicherung i.S.d. § 38 I 1 VwVfG
- 1. Zuständige Behörde
Die Zusicherung muss von der Behörde stammen, die auch für den Erlass des zugesicherten VA sachlich und örtlich zuständig ist (§ 38 I 1 VwVfG).
- 2. Zusage des Erlasses oder Unterlassens eines bestimmten VA
Zusicherung ist die verbindliche Erklärung einer Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt künftig zu erlassen oder zu unterlassen (§ 38 I 1 VwVfG). Abzugrenzen von bloßen Auskünften, Hinweisen oder unverbindlichen Absichtserklärungen, denen der Bindungswille fehlt.
- 3. Schriftform
Die Zusicherung bedarf der Schriftform (§ 38 I 1 VwVfG). Mündliche Zusagen sind unwirksam; elektronische Form genügt nach § 3a II VwVfG nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung.
- 4. Bestimmtheit
Der zugesicherte VA muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein, sodass Art, Inhalt und Regelungsgegenstand des künftigen VA erkennbar sind.
- 5. Kein Verstoß gegen zwingendes Recht
Die Zusicherung darf nicht auf einen VA gerichtet sein, dessen Erlass rechtlich schlechthin ausgeschlossen ist; andernfalls ist sie von Anfang an unwirksam.
- III. Wirksamkeit der Zusicherung
- 1. Bekanntgabe
Die Zusicherung wird mit Bekanntgabe an den Adressaten wirksam (§§ 38 II, 43 I VwVfG analog).
- 2. Keine Nichtigkeit
Die Zusicherung ist nichtig, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leidet (§§ 38 II, 44 VwVfG analog). Insbesondere bei Unzuständigkeit der Behörde oder Unmöglichkeit des zugesicherten VA.
- IV. Bindungswirkung der Zusicherung
- 1. Grundsatz der Bindung
Ist die Zusicherung wirksam, ist die Behörde verpflichtet, den zugesicherten VA zu erlassen oder zu unterlassen (§ 38 I 1 VwVfG). Der Bürger hat einen einklagbaren Anspruch auf Vornahme.
- 2. Ermessensbindung
Bei Ermessensentscheidungen reduziert die Zusicherung das Ermessen auf Null in Bezug auf das Ob des Handelns; die Behörde bleibt jedoch frei hinsichtlich der Ausgestaltung des VA, soweit nicht auch diese zugesichert wurde.
- 3. Wegfall der Bindungswirkung, § 38 III VwVfG
- a. Änderung der Sach- oder Rechtslage
Die Behörde ist nicht mehr gebunden, wenn sich nach Erlass der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage so wesentlich geändert hat, dass die Behörde bei Kenntnis der Änderung die Zusicherung nicht erteilt hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte erteilen dürfen (§ 38 III VwVfG).
- b. Prüfungsmaßstab
Maßgeblich ist eine hypothetische Betrachtung: Hätte die Behörde bei Kenntnis der geänderten Umstände die Zusicherung gleichwohl erteilt, bleibt die Bindung bestehen.
- 4. Rücknahme und Widerruf der Zusicherung, § 38 II VwVfG
Auf die Rücknahme und den Widerruf der Zusicherung finden die §§ 48, 49 VwVfG entsprechende Anwendung (§ 38 II VwVfG). Schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten ist dabei besonders zu berücksichtigen.
- V. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Zusicherung
- 1. Anspruch auf Erlass des zugesicherten VA
Der Bürger kann den Erlass des zugesicherten VA im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 I Alt. 2 VwGO) gerichtlich durchsetzen, sofern die Bindungswirkung fortbesteht.
- 2. Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Verletzt die Behörde schuldhaft ihre Pflicht aus der Zusicherung, kann der Bürger Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verlangen, sofern die übrigen Voraussetzungen (Drittbezogenheit, Verschulden, Schaden) vorliegen.