Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata

Zitiergebot

Art. 19 I 2 GG

Vereinbarkeit eines grundrechtsbeschränkenden Gesetzes mit dem Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG

  • I. Anwendbarkeit des Zitiergebots

    Art. 19 I 2 GG gilt nur für Gesetze, die ein Grundrecht aufgrund eines ausdrücklichen Gesetzesvorbehalts einschränken (sog. klassische Einschränkungsgesetze). Nicht anwendbar auf verfassungsunmittelbare Schranken, immanente Grundrechtsschranken sowie Gesetze, die Grundrechte lediglich ausgestalten oder konkretisieren.

    • 1. Einschränkung eines vorbehaltsbewehrten Grundrechts

      Das betroffene Grundrecht muss unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt stehen (z.B. Art. 2 II 3, Art. 8 II, Art. 10 II, Art. 11 II, Art. 13 VII GG). Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 4, Art. 5 III GG) unterfallen Art. 19 I 2 GG nicht.

    • 2. Einschränkung durch Gesetz (nicht bloße Ausgestaltung)

      Das Gesetz muss das Grundrecht einschränken, d.h. seinen Schutzbereich verkürzen. Bloße Ausgestaltungsgesetze, die den Schutzbereich erst konkretisieren, unterfallen dem Zitiergebot nicht (h.M.; str. bei Abgrenzungsfragen).

    • 3. Ausnahmen vom Anwendungsbereich

      Nicht erfasst: vorkonstitutionelle Gesetze (BVerfGE 2, 121), Gesetze mit nur mittelbaren Grundrechtswirkungen sowie Maßnahmegesetze ohne generell-abstrakten Charakter (h.M.).

      • a. Vorkonstitutionelle Gesetze

        Gesetze, die vor Inkrafttreten des GG (23.5.1949) erlassen wurden, unterliegen dem Zitiergebot nicht, da der Verfassungsgeber sie nicht im Blick hatte (BVerfGE 2, 121).

      • b. Mittelbare Grundrechtseinschränkungen

        Gesetze, die Grundrechte nur reflexartig oder mittelbar berühren, ohne sie unmittelbar zu beschränken, unterfallen Art. 19 I 2 GG nicht.

  • II. Formelle Anforderungen des Zitiergebots
    • 1. Ausdrückliche Nennung des eingeschränkten Grundrechts

      Das Gesetz muss das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels ausdrücklich benennen. Eine bloß sinngemäße Bezugnahme oder eine Nennung in der Gesetzesbegründung genügt nicht (BVerfGE 5, 13; 64, 72).

    • 2. Nennung im Gesetzestext selbst

      Die Zitierung muss im Normtext des einschränkenden Gesetzes erfolgen, nicht lediglich in Präambel, Begründung oder Materialien.

    • 3. Vollständigkeit der Zitierung

      Sämtliche durch das Gesetz eingeschränkten Grundrechte müssen genannt werden. Die Nennung nur eines von mehreren betroffenen Grundrechten genügt nicht (BVerfGE 113, 348).

    • 4. Bestimmtheit der Zitierung

      Die Angabe muss hinreichend bestimmt sein, d.h. Artikel und ggf. Absatz des GG müssen erkennbar sein, sodass der Normadressat erkennen kann, welches Grundrecht eingeschränkt wird.

  • III. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Art. 19 I 2 GG

    Ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Nichtigkeit des einschränkenden Gesetzes (Art. 19 I 2 GG i.V.m. Art. 1 III, 20 III GG). Die Nichtigkeit erfasst das Gesetz insgesamt, soweit es das nicht zitierte Grundrecht einschränkt; eine geltungserhaltende Reduktion scheidet grundsätzlich aus.

    • 1. Gesamtnichtigkeit oder Teilnichtigkeit

      Betrifft der Verstoß nur einen abtrennbaren Teil des Gesetzes, kommt Teilnichtigkeit in Betracht, sofern der verbleibende Teil noch einen eigenständigen Regelungsgehalt hat und der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers nicht entgegensteht (BVerfGE 8, 274).

    • 2. Keine Heilung durch nachträgliche Zitierung

      Eine nachträgliche Ergänzung des Zitats im Wege der Gesetzesänderung heilt den Verstoß nur ex nunc; die Nichtigkeit des ursprünglichen Gesetzes bleibt für den Zeitraum vor der Änderung bestehen.

  • IV. Sinn und Zweck des Zitiergebots (Auslegungshilfe)

    Das Zitiergebot verfolgt eine Warn- und Besinnungsfunktion: Der Gesetzgeber soll sich bewusst machen, dass er in Grundrechte eingreift (Selbstvergewisserungsfunktion). Zudem dient es der Transparenz und Rechtsklarheit für den Bürger (Informationsfunktion). Diese Zwecke sind bei der Auslegung des Anwendungsbereichs und der Anforderungen heranzuziehen.

JurAkadabraDein Bereich wird geladen.