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Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

§§ 1363 ff. BGB

Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Ausgleichspflichtigen auf Zugewinnausgleich gem. §§ 1363 ff., 1378 BGB

  • I. Güterstand der Zugewinngemeinschaft

    Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. § 1363 BGB, sofern sie nicht durch Ehevertrag (§ 1408 BGB) einen anderen Güterstand vereinbart haben.

    • 1. Wirksame Ehe

      Bestehen einer wirksamen Ehe; keine Nichtigkeit gem. § 1314 BGB.

    • 2. Kein abweichender Ehevertrag

      Kein notariell beurkundeter Ehevertrag (§ 1410 BGB), der Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart.

  • II. Beendigung des Güterstands

    Der Zugewinnausgleich setzt die Beendigung des Güterstands voraus, §§ 1372, 1378 BGB.

    • 1. Beendigungstatbestände
      • a. Scheidung (§ 1564 BGB)
      • b. Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB)
      • c. Aufhebung des Güterstands durch Ehevertrag (§ 1408 BGB)
      • d. Gerichtliche Aufhebung des Güterstands (§ 1386 BGB)
    • 2. Maßgeblicher Zeitpunkt

      Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, § 1384 BGB; bei Tod der Todeszeitpunkt.

  • III. Berechnung des Zugewinns

    Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB.

    • 1. Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)

      Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Negatives Anfangsvermögen wird auf null gesetzt, § 1374 I BGB.

      • a. Privilegierter Erwerb (§ 1374 II BGB)

        Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (sog. privilegierter Erwerb).

      • b. Indexierung des Anfangsvermögens

        Das Anfangsvermögen ist zum Zweck der Vergleichbarkeit nach § 1376 I BGB mit dem Nominalwert anzusetzen; Wertsteigerungen bleiben beim Anfangsvermögen außer Betracht.

    • 2. Endvermögen (§ 1375 BGB)

      Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Endstichtag gehört; Verbindlichkeiten können das Endvermögen nicht unter null mindern, § 1375 I 2 BGB.

      • a. Hinzurechnungen wegen Vermögensminderungen (§ 1375 II BGB)

        Dem Endvermögen werden Beträge hinzugerechnet, die ein Ehegatte in den letzten zehn Jahren vor dem Stichtag durch unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht vermindert hat.

      • b. Bewertung

        Maßgeblich ist der Verkehrswert der Vermögensgegenstände zum Stichtag, § 1376 II BGB.

    • 3. Ermittlung des Zugewinns

      Zugewinn = Endvermögen ./. Anfangsvermögen; ist das Ergebnis negativ, beträgt der Zugewinn null, § 1373 BGB.

  • IV. Ausgleichsanspruch (§ 1378 BGB)

    Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, so steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu, § 1378 I BGB.

    • 1. Berechnung der Ausgleichsforderung

      Ausgleichsforderung = (Zugewinn des Pflichtigen ./. Zugewinn des Berechtigten) / 2.

    • 2. Höchstbetragsbegrenzung (§ 1378 II BGB)

      Die Ausgleichsforderung ist der Höhe nach auf den Betrag des Nettovermögens begrenzt, das dem Ausgleichspflichtigen zum Endstichtag verbleibt (Nettovermögensgrenze).

    • 3. Fälligkeit und Stundung

      Die Ausgleichsforderung wird mit Beendigung des Güterstands fällig, § 1378 III 1 BGB. Das Gericht kann auf Antrag Stundung gewähren, wenn sofortige Zahlung grob unbillig wäre, § 1382 BGB.

    • 4. Verjährung

      Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Berechtigten von der Beendigung des Güterstands, §§ 1378 IV, 195, 199 BGB.

  • V. Sonderfall: Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB)

    Wird der Güterstand durch Tod beendet, wird der Zugewinnausgleich pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel abgegolten, § 1371 I BGB (erbrechtliche Lösung). Ist der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm kein Vermächtnis zu, kann er den güterrechtlichen Ausgleich nach §§ 1373 ff. BGB verlangen, § 1371 II BGB (güterrechtliche Lösung).

  • VI. Vorzeitiger Zugewinnausgleich (§ 1385 f. BGB)

    Ein Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 1385 BGB vorliegen (z.B. Insolvenz, Handlungen in Benachteiligungsabsicht, längere Getrenntlebenszeit).

  • VII. Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB)

    Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen verlangen; der Anspruch umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit, §§ 1379, 260 BGB.

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