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Haftungsbegründende Kausalität

§§ 823 ff. BGB · Zivilrecht

Die haftungsbegründende Kausalität bezeichnet den ursächlichen Zusammenhang zwischen der haftungsbegründenden Handlung oder dem haftungsbegründenden Ereignis (z.B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) und der Rechtsgutverletzung des Geschädigten (Verletzungserfolg). Sie ist nach der Äquivalenztheorie gegeben, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Verletzungserfolg entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel), und muss zudem nach der Adäquanztheorie sowie dem Schutzzweck der Norm wertend bestätigt werden.

Merksatz

Nicht jede tatsächliche Ursache einer Rechtsgutverletzung ist dem Handelnden auch rechtlich zuzurechnen.

Welche Ereignisse werden miteinander verbunden?Links geht es um die Verbindung zur Rechtsgutverletzung, rechts um die Verbindung von ihr zu den einzelnen Schäden.
Haftungsbegründende Kausalität
Haftungsausfüllende Kausalität
Ausgangspunkt
Handlung oder Ereignis
Rechtsgutverletzung
Endpunkt
Rechtsgutverletzung
Daraus entstehender Schaden

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna fährt mit Ben auf einem Tandem auf einer Straße, auf der höchstens 20 Kilometer pro Stunde erlaubt sind, mit 40 Kilometern pro Stunde. 2In einer Kurve kommt das Tandem wegen des hohen Tempos von der Fahrbahn ab und prallt gegen einen Baum; Ben bricht sich dabei den Arm. 1Bei 20 Kilometern pro Stunde hätte Anna die Kurve ohne Unfall durchfahren.

Trifft „Haftungsbegründende Kausalität“ hier zu?

„Haftungsbegründende Kausalität“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Ursächlichkeit für die Rechtsgutverletzung
    Ohne die überhöhte Geschwindigkeit wären der Unfall und Bens Armbruch ausgeblieben.
    erfüllt
  2. 2
    Wertende Zurechnung nach Adäquanz und Schutzzweck
    Ein solcher Unfall ist eine vorhersehbare Folge überhöhten Tempos und verwirklicht eine Gefahr, vor der das Tempolimit schützen soll.
    erfüllt
BFall B

Anna fährt mit Ben auf einem Tandem auf einer Straße, auf der höchstens 20 Kilometer pro Stunde erlaubt sind, mit 40 Kilometern pro Stunde. An der nächsten roten Ampel halten sie an. Ein vom Hausdach fallender Ziegel trifft Ben dort am Kopf und verletzt ihn. 1Bei durchgehend 20 Kilometern pro Stunde hätten beide die Ampel erst nach dem Herabfallen des Ziegels erreicht.

Trifft „Haftungsbegründende Kausalität“ hier zu?

„Haftungsbegründende Kausalität“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wertende Zurechnung nach Adäquanz und Schutzzweck

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Ursächlichkeit für die Rechtsgutverletzung
    Ohne die überhöhte Geschwindigkeit wäre Ben beim Herabfallen des Ziegels noch nicht an dieser Stelle gewesen.
    erfüllt
  2. 2
    Wertende Zurechnung nach Adäquanz und Schutzzweck
    Das Tempolimit schützt nicht davor, allein wegen früherer Ankunft zufällig von einem herabfallenden Dachziegel getroffen zu werden.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBei der haftungsbegründenden Kausalität wird geprüft, ob die Körperverletzung Behandlungskosten verursacht hat.

RichtigHier wird geprüft, ob die Handlung die Körperverletzung verursacht hat; die Verbindung zu den Behandlungskosten betrifft die haftungsausfüllende Kausalität.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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