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Rechtfertigungsgründe

§§ 227–229, 904 BGB · Zivilrecht

Rechtfertigungsgründe sind Umstände, die das an sich tatbestandsmäßige und damit prima facie rechtswidrige Verhalten eines Schädigers ausnahmsweise als rechtmäßig erscheinen lassen und dadurch insbesondere Schadensersatzansprüche sowie Unterlassungsansprüche ausschließen, soweit diese Rechtswidrigkeit voraussetzen. Im Zivilrecht anerkannte Rechtfertigungsgründe sind insbesondere die Einwilligung des Verletzten, Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB) sowie die Selbsthilfe (§§ 229 ff. BGB). Gesetzliche Ersatzpflichten können trotz Rechtfertigung bestehen bleiben.

Merksatz

Auch ein gerechtfertigter Eingriff kann eine gesetzliche Ersatzpflicht auslösen.

Wo werden Rechtfertigungsgründe geprüft?Gezeigt ist ein Ausschnitt der deliktischen Anspruchsprüfung: Auf die Tatbestandsmäßigkeit folgt die Rechtswidrigkeit.
  1. 1
    Tatbestandsmäßigkeit
    Das Verhalten wird am gesetzlichen Tatbestand gemessen.
  2. 2
    Rechtswidrigkeit
    Hier wird geprüft, ob besondere Umstände das Verhalten rechtfertigen.
  1. 1
    Tatbestandsmäßigkeit Das Verhalten wird am gesetzlichen Tatbestand gemessen.
  2. 2
    Rechtswidrigkeit Hier wird geprüft, ob besondere Umstände das Verhalten rechtfertigen.
Rechtfertigungsgründe

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Paul schlägt ohne Anlass mit den Fäusten auf Lena ein. Um weitere Schläge zu verhindern, stößt Lena ihn kräftig weg. Nur so kann sie den Angriff sofort beenden. 1Paul erleidet dabei einen schmerzhaften Bluterguss am Arm.

Trifft „Rechtfertigungsgründe“ hier zu?

„Rechtfertigungsgründe“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandsmäßiges Verhalten
    Lena verletzt durch den Stoß Pauls Körper und Gesundheit.
    erfüllt
  2. 2
    Besondere Umstände erlauben das Verhalten
    Der erforderliche und gebotene Stoß zur Abwehr des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs ist durch Notwehr gerechtfertigt.
    erfüllt
BFall B

Paul hat Lena am Vortag ohne Anlass mit den Fäusten geschlagen. Am nächsten Tag sieht Lena ihn ruhig an einer Haltestelle warten und stößt ihn aus Ärger über den Vorfall kräftig weg. 1Paul erleidet dadurch einen schmerzhaften Bluterguss am Arm.

Trifft „Rechtfertigungsgründe“ hier zu?

„Rechtfertigungsgründe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Besondere Umstände erlauben das Verhalten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandsmäßiges Verhalten
    Lena verletzt durch den Stoß Pauls Körper und Gesundheit.
    erfüllt
  2. 2
    Besondere Umstände erlauben das Verhalten
    Der Angriff ist beendet; die spätere Vergeltung ist weder durch Notwehr noch durch einen anderen Rechtfertigungsgrund erlaubt.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerRechtfertigungsgründe werden erst beim Verschulden geprüft.

RichtigRechtfertigungsgründe werden bei der Rechtswidrigkeit geprüft, weil sie das Verhalten erlauben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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