Definitionen
Verschuldensmaßstab
§ 276 BGB · ZivilrechtNach § 276 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wobei fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (objektiver Sorgfaltsmaßstab); dieser Haftungsmaßstab kann durch Rechtsgeschäft verschärft oder gemildert werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt.
Grundsätzlich zählt die objektiv erforderliche Sorgfalt, nicht die persönliche Leistungsfähigkeit des Schuldners.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die erwachsenen Nachbarn Nora und Max 1vereinbaren verbindlich, dass Max für 30 Euro während Noras Urlaub ihre Zimmerpflanzen gießt. 2Besondere Regeln darüber, wann Max für Schäden zahlen muss, vereinbaren sie nicht.
Trifft „Verschuldensmaßstab“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldnerstellungMax schuldet Nora aufgrund des Vertrags das Gießen der Pflanzen.
- 2erfülltAnwendbarkeit des Grundmaßstabs für Vorsatz und objektiv bestimmte FahrlässigkeitMangels abweichender Haftungsregelung gilt für Max der gesetzliche Grundmaßstab.
Die erwachsenen Nachbarn Nora und Max 1vereinbaren verbindlich, dass Max für 30 Euro während Noras Urlaub ihre Zimmerpflanzen gießt. Nach eingehender Besprechung handeln sie für diesen einzelnen Auftrag aus, dass Max für Schäden durch leichte Unachtsamkeit nicht zahlen muss, für absichtlich oder besonders unachtsam verursachte Schäden dagegen schon.
Trifft „Verschuldensmaßstab“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldnerstellungMax schuldet Nora aufgrund des Vertrags das Gießen der Pflanzen.
- 2fehltAnwendbarkeit des Grundmaßstabs für Vorsatz und objektiv bestimmte FahrlässigkeitDie wirksam ausgehandelte Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ersetzt den gesetzlichen Grundmaßstab.
Typische Fehler
FehlerDer gesetzliche Grundmaßstab wird angewandt, ohne eine vereinbarte Haftungsmilderung zu prüfen.
RichtigVor Anwendung des Grundmaßstabs ist zu prüfen, ob eine wirksame abweichende Haftungsregelung besteht.
FehlerEin im Voraus vereinbarter Haftungsausschluss wird auch auf vorsätzliches Verhalten des Schuldners angewandt.
RichtigDie Haftung für eigenen Vorsatz lässt sich nicht wirksam im Voraus ausschließen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema