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Verschuldensmaßstab

§ 276 BGB · Zivilrecht

Nach § 276 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wobei fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (objektiver Sorgfaltsmaßstab); dieser Haftungsmaßstab kann durch Rechtsgeschäft verschärft oder gemildert werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt.

Merksatz

Grundsätzlich zählt die objektiv erforderliche Sorgfalt, nicht die persönliche Leistungsfähigkeit des Schuldners.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die erwachsenen Nachbarn Nora und Max 1vereinbaren verbindlich, dass Max für 30 Euro während Noras Urlaub ihre Zimmerpflanzen gießt. 2Besondere Regeln darüber, wann Max für Schäden zahlen muss, vereinbaren sie nicht.

Trifft „Verschuldensmaßstab“ hier zu?

„Verschuldensmaßstab“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldnerstellung
    Max schuldet Nora aufgrund des Vertrags das Gießen der Pflanzen.
    erfüllt
  2. 2
    Anwendbarkeit des Grundmaßstabs für Vorsatz und objektiv bestimmte Fahrlässigkeit
    Mangels abweichender Haftungsregelung gilt für Max der gesetzliche Grundmaßstab.
    erfüllt
BFall B

Die erwachsenen Nachbarn Nora und Max 1vereinbaren verbindlich, dass Max für 30 Euro während Noras Urlaub ihre Zimmerpflanzen gießt. Nach eingehender Besprechung handeln sie für diesen einzelnen Auftrag aus, dass Max für Schäden durch leichte Unachtsamkeit nicht zahlen muss, für absichtlich oder besonders unachtsam verursachte Schäden dagegen schon.

Trifft „Verschuldensmaßstab“ hier zu?

„Verschuldensmaßstab“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anwendbarkeit des Grundmaßstabs für Vorsatz und objektiv bestimmte Fahrlässigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldnerstellung
    Max schuldet Nora aufgrund des Vertrags das Gießen der Pflanzen.
    erfüllt
  2. 2
    Anwendbarkeit des Grundmaßstabs für Vorsatz und objektiv bestimmte Fahrlässigkeit
    Die wirksam ausgehandelte Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ersetzt den gesetzlichen Grundmaßstab.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer gesetzliche Grundmaßstab wird angewandt, ohne eine vereinbarte Haftungsmilderung zu prüfen.

RichtigVor Anwendung des Grundmaßstabs ist zu prüfen, ob eine wirksame abweichende Haftungsregelung besteht.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin im Voraus vereinbarter Haftungsausschluss wird auch auf vorsätzliches Verhalten des Schuldners angewandt.

RichtigDie Haftung für eigenen Vorsatz lässt sich nicht wirksam im Voraus ausschließen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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