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Gefahrenquelle

§ 823 BGB · Zivilrecht

Eine Gefahrenquelle im zivilrechtlichen Sinne ist eine Sache, ein Zustand oder eine Tätigkeit, von der oder dem bei vorhersehbarem Geschehensablauf Gefahren für Rechtsgüter Dritter ausgehen können. Sie kann Anknüpfungspunkt für Verkehrssicherungspflichten sein, die auf die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensabwehr begrenzt sind.

Merksatz

Entscheidend sind vorhersehbare Risiken für fremde Rechtsgüter, nicht ein bereits eingetretener Schaden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einem geöffneten Laden liegt 1ein dickes, loses Stromkabel quer über den Gang zur Kasse. 2Die Kabelfarbe unterscheidet sich kaum vom Boden, und Kunden gehen durch diesen Gang.

Trifft „Gefahrenquelle“ hier zu?

„Gefahrenquelle“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sache, Zustand oder Tätigkeit
    Das Stromkabel ist ein körperlicher Gegenstand.
    erfüllt
  2. 2
    Vorhersehbare Gefährdung von Rechtsgütern Dritter
    Es ist vorhersehbar, dass Kunden das Kabel übersehen, darüber stolpern und sich verletzen.
    erfüllt
BFall B

Auf dem ebenen Boden eines Ladens zeigt 1ein aufgemalter Farbstreifen den Kunden den Weg zur Kasse. Die Farbe ist trocken, ungiftig und ebenso rutschfest wie der übrige Boden; sie bildet keine Erhebung oder Kante.

Trifft „Gefahrenquelle“ hier zu?

„Gefahrenquelle“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorhersehbare Gefährdung von Rechtsgütern Dritter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sache, Zustand oder Tätigkeit
    Die farbliche Markierung des Bodens ist ein tatsächlicher Zustand.
    erfüllt
  2. 2
    Vorhersehbare Gefährdung von Rechtsgütern Dritter
    Von dem beschriebenen Farbstreifen geht bei vorhersehbarer Nutzung keine Verletzungsgefahr für Kunden aus.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs werden ausschließlich körperliche Gegenstände als mögliche Gefahrenquellen berücksichtigt.

RichtigAuch Zustände und Tätigkeiten kommen als Gefahrenquellen in Betracht.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem bloßen Vorhandensein einer Gefahrenquelle wird bereits ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleitet.

RichtigEin solcher Anspruch verlangt zusätzlich insbesondere eine widerrechtliche Verletzung eines geschützten Rechtsguts und Verschulden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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