Definitionen
Interesse des Geschäftsherrn
§ 683 BGB · ZivilrechtDas Interesse des Geschäftsherrn im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist gegeben, wenn die Übernahme der Geschäftsführung aus der Sicht im Zeitpunkt der Übernahme objektiv nützlich und vorteilhaft für ihn ist. Die Übereinstimmung mit seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen ist davon getrennt zu prüfen; eine erkennbare Missbilligung lässt das objektive Interesse nicht schon für sich entfallen.
Auch eine unerwünschte Geschäftsübernahme kann objektiv im Interesse des Geschäftsherrn liegen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara ist verreist und hat niemanden mit Arbeiten an ihrem Haus beauftragt. Nachbar Tom entdeckt ein kleines Loch in ihrer Dachrinne, durch das Regenwasser an die Hauswand läuft. Er dichtet das Loch für 30 Euro ab und verhindert dadurch absehbare Feuchtigkeitsschäden von mehreren tausend Euro.
Trifft „Interesse des Geschäftsherrn“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÜbernahme einer GeschäftsführungTom übernimmt mit der Reparatur eine Angelegenheit der Hauseigentümerin Mara.
- 2erfülltObjektiver Nutzen für den Geschäftsherrn aus Sicht bei ÜbernahmeDie kostengünstige Reparatur schützt Mara vor bereits bei Übernahme absehbaren erheblichen Schäden.
Mara ist verreist und hat niemanden mit Arbeiten an ihrem Haus beauftragt. 1Nachbar Tom ersetzt an ihrer vollständig intakten Dachrinne ohne Auftrag ein einwandfreies Teil durch ein gleichwertiges neues Teil für 30 Euro. Dadurch ändern sich weder Funktion noch Haltbarkeit oder Aussehen der Dachrinne.
Trifft „Interesse des Geschäftsherrn“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÜbernahme einer GeschäftsführungTom übernimmt mit dem Austausch eine Angelegenheit der Hauseigentümerin Mara.
- 2fehltObjektiver Nutzen für den Geschäftsherrn aus Sicht bei ÜbernahmeDer Austausch lässt keinen Vorteil für Mara erwarten und verursacht lediglich Kosten.
Typische Fehler
FehlerDas Interesse wird allein deshalb verneint, weil der angestrebte Erfolg später ausbleibt.
RichtigEntscheidend ist der objektiv zu erwartende Vorteil bei Übernahme, nicht allein der spätere Ausgang.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema