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Interesse des Geschäftsherrn

§ 683 BGB · Zivilrecht

Das Interesse des Geschäftsherrn im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist gegeben, wenn die Übernahme der Geschäftsführung aus der Sicht im Zeitpunkt der Übernahme objektiv nützlich und vorteilhaft für ihn ist. Die Übereinstimmung mit seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen ist davon getrennt zu prüfen; eine erkennbare Missbilligung lässt das objektive Interesse nicht schon für sich entfallen.

Merksatz

Auch eine unerwünschte Geschäftsübernahme kann objektiv im Interesse des Geschäftsherrn liegen.

Interesse und Wille: Was ist zu trennen?Das Interesse betrifft den objektiven Vorteil. Der Wille betrifft die Haltung des Geschäftsherrn zur Übernahme.
Interesse des Geschäftsherrn
Wille des Geschäftsherrn
Maßstab
Objektiver Nutzen aus der Sicht bei Übernahme.
Tatsächliche Haltung; sonst hypothetische Entscheidung.
Erkennbare Ablehnung
Schließt das Interesse nicht für sich aus.
Steht grundsätzlich der Willensübereinstimmung entgegen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara ist verreist und hat niemanden mit Arbeiten an ihrem Haus beauftragt. Nachbar Tom entdeckt ein kleines Loch in ihrer Dachrinne, durch das Regenwasser an die Hauswand läuft. Er dichtet das Loch für 30 Euro ab und verhindert dadurch absehbare Feuchtigkeitsschäden von mehreren tausend Euro.

Trifft „Interesse des Geschäftsherrn“ hier zu?

„Interesse des Geschäftsherrn“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Übernahme einer Geschäftsführung
    Tom übernimmt mit der Reparatur eine Angelegenheit der Hauseigentümerin Mara.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiver Nutzen für den Geschäftsherrn aus Sicht bei Übernahme
    Die kostengünstige Reparatur schützt Mara vor bereits bei Übernahme absehbaren erheblichen Schäden.
    erfüllt
BFall B

Mara ist verreist und hat niemanden mit Arbeiten an ihrem Haus beauftragt. 1Nachbar Tom ersetzt an ihrer vollständig intakten Dachrinne ohne Auftrag ein einwandfreies Teil durch ein gleichwertiges neues Teil für 30 Euro. Dadurch ändern sich weder Funktion noch Haltbarkeit oder Aussehen der Dachrinne.

Trifft „Interesse des Geschäftsherrn“ hier zu?

„Interesse des Geschäftsherrn“ trifft nicht zu.Es fehlt: Objektiver Nutzen für den Geschäftsherrn aus Sicht bei Übernahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Übernahme einer Geschäftsführung
    Tom übernimmt mit dem Austausch eine Angelegenheit der Hauseigentümerin Mara.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiver Nutzen für den Geschäftsherrn aus Sicht bei Übernahme
    Der Austausch lässt keinen Vorteil für Mara erwarten und verursacht lediglich Kosten.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Interesse wird allein deshalb verneint, weil der angestrebte Erfolg später ausbleibt.

RichtigEntscheidend ist der objektiv zu erwartende Vorteil bei Übernahme, nicht allein der spätere Ausgang.

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