Definitionen
Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 683 BGB · ZivilrechtDie berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass jemand ein fremdes Geschäft mit dem Bewusstsein und dem Willen besorgt, für einen anderen tätig zu werden, ohne dazu beauftragt oder anderweitig befugt zu sein. Die Übernahme muss für den Geschäftsherrn objektiv vorteilhaft sein und seinem tatsächlichen oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, seinem mutmaßlichen Willen entsprechen; unter den Voraussetzungen des § 679 BGB ist ein entgegenstehender Wille unbeachtlich. Der Geschäftsführer kann nach §§ 683, 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er für erforderlich halten durfte.
Entscheidend ist die Interessen- und Willenslage bei der Übernahme, nicht der spätere Erfolg.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Noras Fahrrad steht während ihrer Reise wegen eines undichten Schlauchs unbenutzbar zu Hause. Paul lässt den Schlauch für 15 Euro reparieren, damit Nora nach ihrer Rückkehr wieder damit fahren kann. Nora hat Paul weder damit beauftragt noch ihm sonst erlaubt, Arbeiten an ihrem Rad zu veranlassen. Paul kennt keine Äußerung Noras zu solchen Reparaturen; Nora braucht das Rad täglich für ihren Arbeitsweg.
Trifft „Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFremdes GeschäftDie Reparatur von Noras Fahrrad gehört zu ihrem Rechts- und Interessenkreis.
- 2erfülltFremdgeschäftsführungswillePaul handelt bewusst für Nora und möchte ihr die Nutzung ihres Fahrrads ermöglichen.
- 3erfülltKein Auftrag und keine sonstige BefugnisPaul besitzt weder einen Auftrag noch eine andere Befugnis zur Veranlassung der Reparatur.
- 4erfülltObjektives Interesse des GeschäftsherrnDie kostengünstige Wiederherstellung des täglich benötigten Fahrrads ist für Nora objektiv vorteilhaft.
- 5erfülltEntsprechender Wille oder Ausnahme nach § 679 BGBMangels feststellbaren tatsächlichen Willens entspricht die günstige Reparatur des täglich benötigten Fahrrads Noras mutmaßlichem Willen.
Noras Fahrrad steht während ihrer Reise wegen eines undichten Schlauchs unbenutzbar zu Hause. Paul lässt den Schlauch für 15 Euro reparieren, damit Nora nach ihrer Rückkehr wieder damit fahren kann. Nora hat Paul weder damit beauftragt noch ihm sonst erlaubt, Arbeiten an ihrem Rad zu veranlassen. Nora braucht das Rad täglich für ihren Arbeitsweg, hatte Paul aber ausdrücklich gesagt, dass er keine Reparaturen an ihrem Fahrrad veranlassen soll.
Trifft „Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFremdes GeschäftDie Reparatur betrifft Noras Fahrrad und damit ihren Rechts- und Interessenkreis.
- 2erfülltFremdgeschäftsführungswillePaul will bewusst für Nora tätig werden, auch wenn sie seine Hilfe ablehnt.
- 3erfülltKein Auftrag und keine sonstige BefugnisPaul handelt ohne Auftrag und ohne eine andere Befugnis.
- 4erfülltObjektives Interesse des GeschäftsherrnDie günstige Reparatur stellt die Nutzbarkeit des täglich benötigten Fahrrads wieder her und ist objektiv vorteilhaft.
- 5fehltEntsprechender Wille oder Ausnahme nach § 679 BGBNoras ausdrückliche Ablehnung ist maßgeblich; die private Fahrradreparatur erfüllt auch keine der besonderen Pflichten des § 679 BGB.
Typische Fehler
FehlerEs wird nur geprüft, ob die Übernahme dem Willen des Geschäftsherrn entspricht.
RichtigZusätzlich ist grundsätzlich eigenständig zu prüfen, ob die Übernahme objektiv im Interesse des Geschäftsherrn liegt.
FehlerEin mutmaßlicher Wille wird herangezogen, obwohl ein entgegenstehender tatsächlicher Wille feststeht.
RichtigDer feststellbare tatsächliche Wille hat Vorrang vor dem mutmaßlichen Willen; die Ausnahme des § 679 BGB bleibt zu beachten.
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