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Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 683 BGB · Zivilrecht

Die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass jemand ein fremdes Geschäft mit dem Bewusstsein und dem Willen besorgt, für einen anderen tätig zu werden, ohne dazu beauftragt oder anderweitig befugt zu sein. Die Übernahme muss für den Geschäftsherrn objektiv vorteilhaft sein und seinem tatsächlichen oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, seinem mutmaßlichen Willen entsprechen; unter den Voraussetzungen des § 679 BGB ist ein entgegenstehender Wille unbeachtlich. Der Geschäftsführer kann nach §§ 683, 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er für erforderlich halten durfte.

Merksatz

Entscheidend ist die Interessen- und Willenslage bei der Übernahme, nicht der spätere Erfolg.

Berechtigte oder unberechtigte Geschäftsführung?Beide Formen setzen eine echte Geschäftsführung ohne Auftrag voraus. Der Unterschied liegt in der Berechtigung und dem daraus folgenden Aufwendungsersatz.
Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Unberechtigte echte Geschäftsführung ohne Auftrag
Gemeinsame Grundlage
Fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen, ohne Auftrag oder sonstige Befugnis.
Fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen, ohne Auftrag oder sonstige Befugnis.
Interesse und Wille
Objektives Interesse und maßgeblicher Wille tragen die Übernahme; § 679 BGB kann entgegenstehenden Willen überwinden.
Objektives Interesse oder maßgeblicher Wille fehlt; die Ausnahme des § 679 BGB greift nicht.
Aufwendungsersatz
Ersatz nach §§ 683, 670 BGB für Aufwendungen, die der Geschäftsführer für erforderlich halten durfte.
Kein Anspruch nach § 683 Satz 1 BGB; ein Bereicherungsausgleich nach § 684 Satz 1 BGB ist zu prüfen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Noras Fahrrad steht während ihrer Reise wegen eines undichten Schlauchs unbenutzbar zu Hause. Paul lässt den Schlauch für 15 Euro reparieren, damit Nora nach ihrer Rückkehr wieder damit fahren kann. Nora hat Paul weder damit beauftragt noch ihm sonst erlaubt, Arbeiten an ihrem Rad zu veranlassen. Paul kennt keine Äußerung Noras zu solchen Reparaturen; Nora braucht das Rad täglich für ihren Arbeitsweg.

Trifft „Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?

„Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fremdes Geschäft
    Die Reparatur von Noras Fahrrad gehört zu ihrem Rechts- und Interessenkreis.
    erfüllt
  2. 2
    Fremdgeschäftsführungswille
    Paul handelt bewusst für Nora und möchte ihr die Nutzung ihres Fahrrads ermöglichen.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Auftrag und keine sonstige Befugnis
    Paul besitzt weder einen Auftrag noch eine andere Befugnis zur Veranlassung der Reparatur.
    erfüllt
  4. 4
    Objektives Interesse des Geschäftsherrn
    Die kostengünstige Wiederherstellung des täglich benötigten Fahrrads ist für Nora objektiv vorteilhaft.
    erfüllt
  5. 5
    Entsprechender Wille oder Ausnahme nach § 679 BGB
    Mangels feststellbaren tatsächlichen Willens entspricht die günstige Reparatur des täglich benötigten Fahrrads Noras mutmaßlichem Willen.
    erfüllt
BFall B

Noras Fahrrad steht während ihrer Reise wegen eines undichten Schlauchs unbenutzbar zu Hause. Paul lässt den Schlauch für 15 Euro reparieren, damit Nora nach ihrer Rückkehr wieder damit fahren kann. Nora hat Paul weder damit beauftragt noch ihm sonst erlaubt, Arbeiten an ihrem Rad zu veranlassen. Nora braucht das Rad täglich für ihren Arbeitsweg, hatte Paul aber ausdrücklich gesagt, dass er keine Reparaturen an ihrem Fahrrad veranlassen soll.

Trifft „Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?

„Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entsprechender Wille oder Ausnahme nach § 679 BGB

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fremdes Geschäft
    Die Reparatur betrifft Noras Fahrrad und damit ihren Rechts- und Interessenkreis.
    erfüllt
  2. 2
    Fremdgeschäftsführungswille
    Paul will bewusst für Nora tätig werden, auch wenn sie seine Hilfe ablehnt.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Auftrag und keine sonstige Befugnis
    Paul handelt ohne Auftrag und ohne eine andere Befugnis.
    erfüllt
  4. 4
    Objektives Interesse des Geschäftsherrn
    Die günstige Reparatur stellt die Nutzbarkeit des täglich benötigten Fahrrads wieder her und ist objektiv vorteilhaft.
    erfüllt
  5. 5
    Entsprechender Wille oder Ausnahme nach § 679 BGB
    Noras ausdrückliche Ablehnung ist maßgeblich; die private Fahrradreparatur erfüllt auch keine der besonderen Pflichten des § 679 BGB.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur geprüft, ob die Übernahme dem Willen des Geschäftsherrn entspricht.

RichtigZusätzlich ist grundsätzlich eigenständig zu prüfen, ob die Übernahme objektiv im Interesse des Geschäftsherrn liegt.

Verwechslung

FehlerEin mutmaßlicher Wille wird herangezogen, obwohl ein entgegenstehender tatsächlicher Wille feststeht.

RichtigDer feststellbare tatsächliche Wille hat Vorrang vor dem mutmaßlichen Willen; die Ausnahme des § 679 BGB bleibt zu beachten.

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