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Mutmaßlicher Wille

§ 683 BGB · Zivilrecht

Der mutmaßliche Wille ist der anhand konkreter Anhaltspunkte ermittelte hypothetische Wille, den eine Person bei Kenntnis der Sachlage unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Vorstellungen und Wünsche gehabt hätte; fehlen solche Anhaltspunkte, ist anzunehmen, dass er dem entspricht, was objektiv als vernünftig und interessengerecht erscheint. Er ist nur heranzuziehen, wenn ein wirklicher Wille nicht feststellbar ist, und dient insbesondere bei der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) als Maßstab. Bei unaufschiebbaren medizinischen Eingriffen ist er ebenfalls maßgeblich, wenn eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Merksatz

Der mutmaßliche Wille richtet sich nach der Person, nicht allein nach dem objektiven Nutzen.

Wirklicher oder mutmaßlicher Wille?Links steht die hypothetische Entscheidung, rechts der tatsächlich gebildete Wille. Ein feststellbarer wirklicher Wille geht vor.
Mutmaßlicher Wille
Wirklicher Wille
Art der Entscheidung
Hypothetisch
Tatsächlich gebildet
Ermittlung
Rückschluss aus konkreten Anhaltspunkten und persönlichen Wünschen
Feststellung des tatsächlich Gewollten
Rang
Nur bei nicht feststellbarem wirklichem Willen
Vorrang vor dem mutmaßlichen Willen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Sturm zerstört das Gartentor der verreisten Nachbarin; 1Tom kann sie nicht erreichen und kennt keine Erklärung von ihr zu diesem Fall. 4Bei früheren Reparaturen hat sie trotz höherer Kosten stets Holzteile statt Kunststoffteile gewählt. 2Aus diesen bisherigen Entscheidungen schließt Tom, 3dass sie bei Kenntnis des Schadens ein neues Holztor wählen würde. Er lässt für sie ein neues Holztor einbauen und bezahlt die Rechnung.

Trifft „Mutmaßlicher Wille“ hier zu?

„Mutmaßlicher Wille“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirklicher Wille nicht feststellbar
    Eine tatsächliche Entscheidung der Nachbarin zur konkreten Reparatur lässt sich nicht feststellen.
    erfüllt
  2. 2
    Ermittlung anhand konkreter Anhaltspunkte
    Tom stützt seine Annahme auf das bisherige Verhalten der Nachbarin.
    erfüllt
  3. 3
    Hypothetische Entscheidung bei Kenntnis der Sachlage
    Tom ermittelt die Entscheidung, welche die informierte Nachbarin getroffen hätte.
    erfüllt
  4. 4
    Berücksichtigung persönlicher Vorstellungen und Wünsche
    Die angenommene Materialwahl berücksichtigt ihre erkennbare persönliche Vorliebe für Holz.
    erfüllt
BFall B

Ein Sturm zerstört das Gartentor der verreisten Nachbarin; 1Tom kann sie nicht erreichen und kennt keine Erklärung von ihr zu diesem Fall. Bei früheren Reparaturen hat sie trotz höherer Kosten stets Holzteile statt Kunststoffteile gewählt. 2Allein aus dem niedrigeren Preis eines Kunststofftors schließt Tom, 3dass sie bei Kenntnis des Schadens dieses wählen würde; ihre bisherigen Entscheidungen berücksichtigt er dabei bewusst nicht. Er lässt für sie ein neues Kunststofftor einbauen und bezahlt die Rechnung.

Trifft „Mutmaßlicher Wille“ hier zu?

„Mutmaßlicher Wille“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berücksichtigung persönlicher Vorstellungen und Wünsche

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirklicher Wille nicht feststellbar
    Eine tatsächliche Entscheidung der Nachbarin zur konkreten Reparatur lässt sich nicht feststellen.
    erfüllt
  2. 2
    Ermittlung anhand konkreter Anhaltspunkte
    Der Preisunterschied ist ein konkreter tatsächlicher Anhaltspunkt für Toms Annahme.
    erfüllt
  3. 3
    Hypothetische Entscheidung bei Kenntnis der Sachlage
    Toms Annahme betrifft eine gedachte Entscheidung der über den Schaden informierten Nachbarin.
    erfüllt
  4. 4
    Berücksichtigung persönlicher Vorstellungen und Wünsche
    Tom übergeht ihre erkennbare Vorliebe für Holz, sodass seine Annahme nicht ihren mutmaßlichen Willen wiedergibt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerTrotz eines feststellbaren wirklichen Willens wird auf einen mutmaßlichen Willen zurückgegriffen.

RichtigEin feststellbarer wirklicher Wille geht dem mutmaßlichen Willen vor.

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