Definitionen
Mutmaßlicher Wille
§ 683 BGB · ZivilrechtDer mutmaßliche Wille ist der anhand konkreter Anhaltspunkte ermittelte hypothetische Wille, den eine Person bei Kenntnis der Sachlage unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Vorstellungen und Wünsche gehabt hätte; fehlen solche Anhaltspunkte, ist anzunehmen, dass er dem entspricht, was objektiv als vernünftig und interessengerecht erscheint. Er ist nur heranzuziehen, wenn ein wirklicher Wille nicht feststellbar ist, und dient insbesondere bei der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) als Maßstab. Bei unaufschiebbaren medizinischen Eingriffen ist er ebenfalls maßgeblich, wenn eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
Der mutmaßliche Wille richtet sich nach der Person, nicht allein nach dem objektiven Nutzen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Sturm zerstört das Gartentor der verreisten Nachbarin; 1Tom kann sie nicht erreichen und kennt keine Erklärung von ihr zu diesem Fall. 4Bei früheren Reparaturen hat sie trotz höherer Kosten stets Holzteile statt Kunststoffteile gewählt. 2Aus diesen bisherigen Entscheidungen schließt Tom, 3dass sie bei Kenntnis des Schadens ein neues Holztor wählen würde. Er lässt für sie ein neues Holztor einbauen und bezahlt die Rechnung.
Trifft „Mutmaßlicher Wille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirklicher Wille nicht feststellbarEine tatsächliche Entscheidung der Nachbarin zur konkreten Reparatur lässt sich nicht feststellen.
- 2erfülltErmittlung anhand konkreter AnhaltspunkteTom stützt seine Annahme auf das bisherige Verhalten der Nachbarin.
- 3erfülltHypothetische Entscheidung bei Kenntnis der SachlageTom ermittelt die Entscheidung, welche die informierte Nachbarin getroffen hätte.
- 4erfülltBerücksichtigung persönlicher Vorstellungen und WünscheDie angenommene Materialwahl berücksichtigt ihre erkennbare persönliche Vorliebe für Holz.
Ein Sturm zerstört das Gartentor der verreisten Nachbarin; 1Tom kann sie nicht erreichen und kennt keine Erklärung von ihr zu diesem Fall. Bei früheren Reparaturen hat sie trotz höherer Kosten stets Holzteile statt Kunststoffteile gewählt. 2Allein aus dem niedrigeren Preis eines Kunststofftors schließt Tom, 3dass sie bei Kenntnis des Schadens dieses wählen würde; ihre bisherigen Entscheidungen berücksichtigt er dabei bewusst nicht. Er lässt für sie ein neues Kunststofftor einbauen und bezahlt die Rechnung.
Trifft „Mutmaßlicher Wille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirklicher Wille nicht feststellbarEine tatsächliche Entscheidung der Nachbarin zur konkreten Reparatur lässt sich nicht feststellen.
- 2erfülltErmittlung anhand konkreter AnhaltspunkteDer Preisunterschied ist ein konkreter tatsächlicher Anhaltspunkt für Toms Annahme.
- 3erfülltHypothetische Entscheidung bei Kenntnis der SachlageToms Annahme betrifft eine gedachte Entscheidung der über den Schaden informierten Nachbarin.
- 4fehltBerücksichtigung persönlicher Vorstellungen und WünscheTom übergeht ihre erkennbare Vorliebe für Holz, sodass seine Annahme nicht ihren mutmaßlichen Willen wiedergibt.
Typische Fehler
FehlerTrotz eines feststellbaren wirklichen Willens wird auf einen mutmaßlichen Willen zurückgegriffen.
RichtigEin feststellbarer wirklicher Wille geht dem mutmaßlichen Willen vor.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema