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Rechtswidrige Tat

§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB · Strafrecht

Eine rechtswidrige Tat ist eine Handlung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und rechtswidrig ist, ohne dass es auf die Schuld des Täters ankommt.

Merksatz

Fehlende Schuld schließt eine rechtswidrige Tat nicht aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein zwölfjähriger Junge 1schlägt einen Mitschüler aus Ärger über seine eigene schlechte Schulnote absichtlich ins Gesicht und verursacht Schmerzen. 2Der Mitschüler sitzt ruhig auf seinem Platz und ist mit dem Schlag nicht einverstanden.

Trifft „Rechtswidrige Tat“ hier zu?

„Rechtswidrige Tat“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwirklichung eines Straftatbestands
    Der Junge erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Körperverletzung.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlen einer Rechtfertigung
    Es bestehen weder eine Notwehrlage noch eine Einwilligung oder ein anderer Rechtfertigungsgrund.
    erfüllt
BFall B

Ein zwölfjähriger Junge wird von einem Erwachsenen ohne Anlass am Hals gepackt und gewürgt. Um sich zu befreien, 1schlägt er dem Angreifer gezielt ins Gesicht und verursacht Schmerzen. Anders kann er das Würgen nicht sofort beenden.

Trifft „Rechtswidrige Tat“ hier zu?

„Rechtswidrige Tat“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fehlen einer Rechtfertigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwirklichung eines Straftatbestands
    Der gezielte schmerzhafte Schlag erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Körperverletzung.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlen einer Rechtfertigung
    Der Junge handelt in Notwehr, weil er den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff mit dem erforderlichen und gebotenen Schlag abwehrt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchuldhaftes Handeln wird als notwendige Voraussetzung einer rechtswidrigen Tat behandelt.

RichtigDie Schuld ist für diese Einordnung nicht erforderlich; auch ein schuldunfähiger Täter kann eine rechtswidrige Tat begehen.

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Verwirklichung eines Straftatbestands wird ohne Prüfung möglicher Rechtfertigungsgründe auf eine rechtswidrige Tat geschlossen.

RichtigNeben der Tatbestandsverwirklichung muss feststehen, dass kein Rechtfertigungsgrund eingreift.

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