Definitionen
Absicht der Vorteilssicherung
§ 257 Abs. 1 StGB · StrafrechtDie Absicht der Vorteilssicherung ist das subjektive Merkmal der Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB und liegt vor, wenn der Täter Hilfe leistet, um dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern; nach h. M. ist dafür zielgerichtetes Wollen (dolus directus ersten Grades) erforderlich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Hilfeleistung, nicht der Vortat, und der Vorteil muss unmittelbar aus der Vortat stammen und beim Vortäter noch vorhanden sein. Geht es dem Helfer nur darum, den Vortäter vor Strafe zu bewahren, kommt statt Begünstigung Strafvereitelung nach § 258 StGB in Betracht.
Wer nur Strafe vom Vortäter abwenden will, begünstigt nicht; es muss um die Tatvorteile gehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Lena hat ihrem Nachbarn ein teures Notebook gestohlen und bewahrt es bei sich zu Hause auf. Als sie von einer bevorstehenden Durchsuchung erfährt, bittet sie ihren Freund Tom um Hilfe, der an dem Diebstahl nicht beteiligt war. Tom bringt das Notebook noch am selben Abend in seinen Keller. 1Ihm kommt es gerade darauf an, 2dass Lena das Gerät behalten kann.
Trifft „Absicht der Vorteilssicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZielgerichtetes WollenTom handelt bei der Hilfeleistung zielgerichtet.
- 2erfülltZiel: Sicherung der Tatvorteile für den VortäterSein Ziel ist, Lena das gestohlene Notebook zu erhalten.
- 3erfülltUnmittelbar aus der Vortat stammender, noch vorhandener VorteilDas Notebook stammt unmittelbar aus dem Diebstahl und ist bei Lena noch vorhanden.
3Lena hat ihrem Nachbarn ein teures Notebook gestohlen und bewahrt es bei sich zu Hause auf. Als die Polizei ihren Freund Tom befragt, der an dem Diebstahl nicht beteiligt war, behauptet er wahrheitswidrig, Lena sei zur Tatzeit bei ihm gewesen. 1Ihm kommt es gerade darauf an, dass Lena nicht bestraft wird. Was mit dem Notebook geschieht, ist ihm gleichgültig.
Trifft „Absicht der Vorteilssicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZielgerichtetes WollenTom handelt zielgerichtet, allerdings mit einem anderen Ziel.
- 2fehltZiel: Sicherung der Tatvorteile für den VortäterTom will Lena nur vor Strafe bewahren und nicht die Beute sichern; in Betracht kommt Strafvereitelung.
- 3erfülltUnmittelbar aus der Vortat stammender, noch vorhandener VorteilDas gestohlene Notebook ist bei Lena noch vorhanden.
Typische Fehler
FehlerDie Absicht der Vorteilssicherung wird mit der Beutesicherungsabsicht beim räuberischen Diebstahl gleichgesetzt.
RichtigBei der Begünstigung will ein Helfer dem Vortäter die Vorteile der Tat sichern; die Beutesicherungsabsicht betrifft den Dieb selbst, der Gewalt anwendet oder droht, um die Beute zu behalten.
FehlerAuch ein mit dem Verkaufserlös der Beute gekaufter Gegenstand wird als Vorteil der Tat behandelt.
RichtigNach h. M. muss der Vorteil unmittelbar aus der Vortat stammen; bloße Ersatzvorteile genügen nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema