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Hilfeleisten

§ 27 StGB · Strafrecht

Hilfeleisten besteht in einer Handlung oder einem pflichtwidrigen Unterlassen bei bestehender Garantenstellung, wodurch die Haupttat eines anderen tatsächlich physisch oder psychisch gefördert oder erleichtert wird. Für den Taterfolg muss der Beitrag nicht ursächlich sein.

Merksatz

Entscheidend ist die tatsächliche Unterstützung der Haupttat, nicht die Unentbehrlichkeit des Beitrags.

Wo wird das Hilfeleisten geprüft?Der Ausschnitt zeigt den Tatbestand der Beihilfe. Das Hilfeleisten gehört zum objektiven Tatbestand; anschließend wird der Vorsatz des Gehilfen geprüft.
  1. 1
    Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
    Zunächst muss eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat eines anderen vorliegen.
  2. 2
    Hilfeleisten
    Der Beitrag muss diese Haupttat tatsächlich körperlich oder psychisch unterstützen.
  3. 3
    Vorsatz des Gehilfen
    Der Vorsatz muss sich auf die Haupttat und die eigene Unterstützung beziehen.
  1. 1
    Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat Zunächst muss eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat eines anderen vorliegen.
  2. 2
    Hilfeleisten Der Beitrag muss diese Haupttat tatsächlich körperlich oder psychisch unterstützen.
  3. 3
    Vorsatz des Gehilfen Der Vorsatz muss sich auf die Haupttat und die eigene Unterstützung beziehen.
Hilfeleisten

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

T will nachts ein fremdes Fahrrad stehlen. 1H kennt den Plan und reicht T einen Bolzenschneider. 2T öffnet damit das Fahrradschloss und fährt mit dem Fahrrad davon.

Trifft „Hilfeleisten“ hier zu?

„Hilfeleisten“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handlung oder pflichtwidriges Unterlassen bei Garantenstellung
    Das Überreichen des Werkzeugs ist eine Handlung; eine Garantenstellung ist dafür nicht erforderlich.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche physische oder psychische Förderung der fremden Haupttat
    Das bereitgestellte Werkzeug erleichtert T die Wegnahme des Fahrrads tatsächlich.
    erfüllt
BFall B

T will nachts ein fremdes Fahrrad stehlen und hat dafür einen eigenen Bolzenschneider dabei. 1H kennt den Plan und legt für T einen weiteren Bolzenschneider hinter einen Busch am Tatort. T weiß davon nichts, bemerkt das bereitgelegte Werkzeug auch später nicht und öffnet das Fahrradschloss ausschließlich mit seinem eigenen Werkzeug, bevor er mit dem Fahrrad davonfährt.

Trifft „Hilfeleisten“ hier zu?

„Hilfeleisten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche physische oder psychische Förderung der fremden Haupttat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handlung oder pflichtwidriges Unterlassen bei Garantenstellung
    Das Bereitlegen des Werkzeugs ist eine Handlung.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche physische oder psychische Förderung der fremden Haupttat
    Das unbemerkte und unbenutzte Werkzeug erleichtert die Tat weder körperlich noch psychisch.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Beitrag wird nur dann anerkannt, wenn die Haupttat ohne ihn gescheitert wäre.

RichtigDer Beitrag muss die Haupttat tatsächlich fördern oder erleichtern, aber nicht für ihren Erfolg unverzichtbar sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerBewusstes Nichteingreifen wird ohne Prüfung einer besonderen Rechtspflicht als Hilfeleisten behandelt.

RichtigBei einem Unterlassen muss eine Garantenstellung bestehen und das Nichteingreifen pflichtwidrig sein.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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