Definitionen
Selbstbegünstigung
§ 258 StGB · StrafrechtSelbstbegünstigung liegt vor, wenn jemand nach Begehung einer rechtswidrigen Tat Handlungen vornimmt, die darauf abzielen, die eigene Bestrafung, die Anordnung einer gegen ihn gerichteten Maßnahme oder die Vollstreckung einer gegen ihn verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder teilweise zu verhindern. Betrifft die Handlung ausschließlich die eigene Sanktion, fehlt es am Tatbestand des § 258 StGB; bei gleichzeitiger Strafvereitelung zugunsten eines anderen greift der persönliche Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB. Eine Strafbarkeit wegen anderer Delikte bleibt unberührt.
Wer zugleich die eigene Bestrafung verhindern will, bleibt wegen Strafvereitelung zugunsten anderer straffrei.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora und ihr Arbeitskollege Ben stehlen gemeinsam ein Fahrrad. Danach erklärt Nora bei der Polizei wahrheitswidrig, beide hätten zur Tatzeit zusammen im Kino gesessen. 2Damit will sie verhindern, dass Ben oder sie selbst für den Diebstahl bestraft werden. Aufgrund dieser Angaben wird die Aufklärung der Tat um mehrere Monate verzögert.
Trifft „Selbstbegünstigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandlung nach einer rechtswidrigen TatNora macht nach dem gemeinsamen Diebstahl falsche Angaben gegenüber der Polizei.
- 2erfülltZiel: eigene Sanktion ganz oder teilweise verhindernNora will mit ihren Angaben zugleich die eigene Bestrafung verhindern.
1Noras Arbeitskollege Ben stiehlt allein ein Fahrrad; Nora ist daran nicht beteiligt. Danach erklärt Nora bei der Polizei wahrheitswidrig, Ben habe zur Tatzeit mit ihr im Kino gesessen. Sie will ausschließlich verhindern, dass Ben für den Diebstahl bestraft wird. Aufgrund dieser Angaben wird die Aufklärung der Tat um mehrere Monate verzögert.
Trifft „Selbstbegünstigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandlung nach einer rechtswidrigen TatNora macht nach Bens Diebstahl falsche Angaben gegenüber der Polizei.
- 2fehltZiel: eigene Sanktion ganz oder teilweise verhindernNora will ausschließlich Ben schützen und keine eigene Sanktion verhindern.
Typische Fehler
FehlerDer persönliche Strafausschließungsgrund wird abgelehnt, sobald die Handlung auch einen anderen vor Bestrafung schützt.
RichtigAuch bei gleichzeitiger Hilfe für einen anderen greift § 258 Abs. 5 StGB, wenn der Handelnde zugleich die eigene Bestrafung oder eine eigene Maßnahme beziehungsweise deren Vollstreckung verhindern will.
FehlerAus der Selbstbegünstigung wird eine umfassende Straflosigkeit abgeleitet, etwa auch für eine dabei begangene Urkundenfälschung.
RichtigDie Straflosigkeit nach § 258 Abs. 5 StGB betrifft nur die Strafvereitelung; andere verwirklichte Delikte bleiben strafbar.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema