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Kenntnis der Nichtschuld

§ 814 BGB · Zivilrecht

Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB liegt vor, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung positiv weiß, dass er zu dieser Leistung nicht verpflichtet ist; bloßes Kennenmüssen oder Zweifeln genügt nicht.

Merksatz

Bloße Zweifel an der Leistungspflicht ersetzen das sichere Wissen um deren Fehlen nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara hat eine Rechnung ihres Fahrradladens über 40 Euro bereits vollständig bezahlt. Nach einer versehentlichen erneuten Zahlungsaufforderung des Ladens überweist sie nochmals 40 Euro, um die darin verlangte Rechnung zu begleichen. 2Bei dieser Überweisung weiß sie sicher, dass sie dem Laden nichts mehr schuldet.

Trifft „Kenntnis der Nichtschuld“ hier zu?

„Kenntnis der Nichtschuld“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlende Verpflichtung zur Leistung
    Die erste Zahlung hat die Schuld bereits zum Erlöschen gebracht.
    erfüllt
  2. 2
    Positive Kenntnis im Zeitpunkt der Leistung
    Mara kennt bei der erneuten Zahlung das Fehlen ihrer Zahlungspflicht.
    erfüllt
BFall B

1Mara hat eine Rechnung ihres Fahrradladens über 40 Euro bereits vollständig bezahlt. Nach einer versehentlichen erneuten Zahlungsaufforderung des Ladens überweist sie nochmals 40 Euro, um die darin verlangte Rechnung zu begleichen. Bei dieser Überweisung ist sie unsicher, ob sie schon bezahlt hat, und hält es für möglich, dass sie noch zahlen muss.

Trifft „Kenntnis der Nichtschuld“ hier zu?

„Kenntnis der Nichtschuld“ trifft nicht zu.Es fehlt: Positive Kenntnis im Zeitpunkt der Leistung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlende Verpflichtung zur Leistung
    Auch hier besteht wegen der ersten Zahlung keine weitere Zahlungspflicht.
    erfüllt
  2. 2
    Positive Kenntnis im Zeitpunkt der Leistung
    Mara zweifelt lediglich und weiß bei der erneuten Zahlung nicht sicher, dass sie nichts mehr schuldet.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Kenntnis der tatsächlichen Umstände wird als ausreichend angesehen, obwohl der Leistende sich rechtlich zur Leistung verpflichtet hält.

RichtigDer Leistende muss auch wissen, dass sich aus den Umständen keine Pflicht zu dieser Leistung ergibt.

Voraussetzung vergessen

FehlerErst nach der Leistung erlangtes Wissen wird als ausreichend behandelt.

RichtigDas sichere Wissen muss bereits bei der Leistung bestehen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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