Definitionen
Kenntnis der Nichtschuld
§ 814 BGB · ZivilrechtKenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB liegt vor, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung positiv weiß, dass er zu dieser Leistung nicht verpflichtet ist; bloßes Kennenmüssen oder Zweifeln genügt nicht.
Bloße Zweifel an der Leistungspflicht ersetzen das sichere Wissen um deren Fehlen nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara hat eine Rechnung ihres Fahrradladens über 40 Euro bereits vollständig bezahlt. Nach einer versehentlichen erneuten Zahlungsaufforderung des Ladens überweist sie nochmals 40 Euro, um die darin verlangte Rechnung zu begleichen. 2Bei dieser Überweisung weiß sie sicher, dass sie dem Laden nichts mehr schuldet.
Trifft „Kenntnis der Nichtschuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFehlende Verpflichtung zur LeistungDie erste Zahlung hat die Schuld bereits zum Erlöschen gebracht.
- 2erfülltPositive Kenntnis im Zeitpunkt der LeistungMara kennt bei der erneuten Zahlung das Fehlen ihrer Zahlungspflicht.
1Mara hat eine Rechnung ihres Fahrradladens über 40 Euro bereits vollständig bezahlt. Nach einer versehentlichen erneuten Zahlungsaufforderung des Ladens überweist sie nochmals 40 Euro, um die darin verlangte Rechnung zu begleichen. Bei dieser Überweisung ist sie unsicher, ob sie schon bezahlt hat, und hält es für möglich, dass sie noch zahlen muss.
Trifft „Kenntnis der Nichtschuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFehlende Verpflichtung zur LeistungAuch hier besteht wegen der ersten Zahlung keine weitere Zahlungspflicht.
- 2fehltPositive Kenntnis im Zeitpunkt der LeistungMara zweifelt lediglich und weiß bei der erneuten Zahlung nicht sicher, dass sie nichts mehr schuldet.
Typische Fehler
FehlerDie Kenntnis der tatsächlichen Umstände wird als ausreichend angesehen, obwohl der Leistende sich rechtlich zur Leistung verpflichtet hält.
RichtigDer Leistende muss auch wissen, dass sich aus den Umständen keine Pflicht zu dieser Leistung ergibt.
FehlerErst nach der Leistung erlangtes Wissen wird als ausreichend behandelt.
RichtigDas sichere Wissen muss bereits bei der Leistung bestehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema