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in integrum non restituitur

§ 818 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Der Grundsatz 'in integrum non restituitur' bezeichnet die Rechtsfolge, dass eine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (restitutio in integrum) nicht möglich ist, weil die empfangene Leistung nicht oder nicht vollständig zurückgewährt werden kann, was insbesondere im Rahmen der Rückabwicklung von Verträgen relevant wird und dazu führt, dass an die Stelle der Naturalrestitution ein Wertersatzanspruch tritt.

Merksatz

Kann das Empfangene nicht zurückgegeben werden, tritt Wertersatz an die Stelle der Rückgabe.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea kauft bei Max 1.000 Liter Heizöl, die Max in ihren Tank füllt. 1Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag von Anfang an unwirksam war. 2Bis dahin hat Lea das gesamte Öl verheizt.

Trifft „in integrum non restituitur“ hier zu?

„in integrum non restituitur“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rückabwicklung eines Vertrags
    Die auf den unwirksamen Kaufvertrag erbrachten Leistungen sind zurückzugewähren.
    erfüllt
  2. 2
    Empfangene Leistung nicht oder nicht vollständig rückgewährbar
    Das verbrauchte Öl kann Lea nicht mehr herausgeben, sodass sie seinen Wert ersetzen muss.
    erfüllt
BFall B

Lea kauft bei Max 1.000 Liter Heizöl, die Max in ihren Tank füllt. 1Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag von Anfang an unwirksam war. Das Öl befindet sich zu diesem Zeitpunkt noch vollständig und unverändert in Leas Tank.

Trifft „in integrum non restituitur“ hier zu?

„in integrum non restituitur“ trifft nicht zu.Es fehlt: Empfangene Leistung nicht oder nicht vollständig rückgewährbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rückabwicklung eines Vertrags
    Auch hier sind die auf den unwirksamen Kaufvertrag erbrachten Leistungen zurückzugewähren.
    erfüllt
  2. 2
    Empfangene Leistung nicht oder nicht vollständig rückgewährbar
    Lea kann das Öl vollständig in Natur zurückgeben, sodass kein Wertersatz an die Stelle der Rückgabe tritt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der unmöglichen Herausgabe wird eine ausnahmslos bestehende Wertersatzpflicht abgeleitet.

RichtigAuch beim Wertersatz ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Bereicherung inzwischen weggefallen ist; insoweit kann die Ersatzpflicht entfallen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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