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Deliktsrecht

§§ 823 ff. BGB · Zivilrecht

Das Deliktsrecht ist der Teil des Schuldrechts, der gesetzliche Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen regelt und demjenigen, der durch eine solche Handlung in seinen rechtlich geschützten Gütern verletzt wird, einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gewährt. Es umfasst insbesondere die Haftungstatbestände der §§ 823 ff. BGB, die ohne vertragliche Beziehung zwischen den Parteien eingreifen.

Merksatz

Deliktische Schadensersatzansprüche setzen keinen Vertrag zwischen den Beteiligten voraus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara verbiegt aus Ärger absichtlich das Vorderrad von Bens Fahrrad. Ben muss für die Reparatur 120 Euro bezahlen. Die beiden haben keinen Vertrag miteinander geschlossen.

Trifft „Deliktsrecht“ hier zu?

„Deliktsrecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliches Schuldverhältnis
    Die Beschädigung fremden Eigentums begründet kraft Gesetzes ein Schuldverhältnis nach § 823 Abs. 1 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Schadensersatz wegen unerlaubter Verletzung geschützter Güter
    Mara verletzt vorsätzlich Bens Eigentum und schuldet Ersatz der dadurch notwendigen Reparaturkosten.
    erfüllt
BFall B

1Lea überweist versehentlich 80 Euro an Noah, obwohl sie ihm nichts schuldet. Noah hat die Zahlung weder veranlasst noch erwartet und lässt das Geld unangetastet auf seinem Konto.

Trifft „Deliktsrecht“ hier zu?

„Deliktsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schadensersatz wegen unerlaubter Verletzung geschützter Güter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliches Schuldverhältnis
    Die irrtümliche Zahlung begründet einen gesetzlichen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Schadensersatz wegen unerlaubter Verletzung geschützter Güter
    Noah schuldet die Rückgabe des ohne Rechtsgrund erhaltenen Geldes, nicht Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus jedem fahrlässig verursachten Vermögensnachteil wird ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleitet.

Richtig§ 823 Abs. 1 BGB verlangt die Verletzung eines dort geschützten Rechtsguts oder Rechts; das Vermögen als solches ist nicht geschützt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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